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Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen

AS 1999 376 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 14. Dez. 1998

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/1999-376/de/verordnung-uber-frequenzmanagement-und-funkkonzessionen

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Verordnung über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (SR 784.102.1)

AS 1999 376

Verordnung
über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen
(FKV)

Änderung vom 14. Dezember 1998

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 6. Oktober 19971 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 1

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 8 Abs. 1 Bst. a, c und d und Abs. 2

Von der Konzessionspflicht ausgenommen sind Frequenznutzungen mit:

  1. Funkanlagen, die auf bestimmten Sammelfrequenzen benützt werden;

  2. Anlagen, die als Funktelefonanlagen ausschliesslich in Verbindung mit einem leitungsgebundenen Fernmeldenetz als drahtlose Verlängerung des drahtgebundenen Anschlusses auf den entsprechenden Frequenzen benützt werden;

  3. Funkempfangsanlagen, die ausschliesslich für den Empfang von öffentlichen Frequenzen wie zum Beispiel Flugfunk, Amateurfunk oder Jedermannsfunk benützt werden;

Das Bundesamt bestimmt die Sammelfrequenzen nach Absatz 1 Buchstabe a und die Frequenzen nach Absatz 1 Buchstaben c und d dieses Artikels.

Footnotes

  1. [1] SR 784.102.1

II

Diese Änderung tritt am1. Februar 1999 in Kraft.

14. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.