AS 1999 376
Verordnung
über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen
(FKV)
Änderung vom 14. Dezember 1998
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 6. Oktober 19971 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 1
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 8 Abs. 1 Bst. a, c und d und Abs. 2
Von der Konzessionspflicht ausgenommen sind Frequenznutzungen mit:
Funkanlagen, die auf bestimmten Sammelfrequenzen benützt werden;
Anlagen, die als Funktelefonanlagen ausschliesslich in Verbindung mit einem leitungsgebundenen Fernmeldenetz als drahtlose Verlängerung des drahtgebundenen Anschlusses auf den entsprechenden Frequenzen benützt werden;
Funkempfangsanlagen, die ausschliesslich für den Empfang von öffentlichen Frequenzen wie zum Beispiel Flugfunk, Amateurfunk oder Jedermannsfunk benützt werden;
Das Bundesamt bestimmt die Sammelfrequenzen nach Absatz 1 Buchstabe a und die Frequenzen nach Absatz 1 Buchstaben c und d dieses Artikels.
II
Diese Änderung tritt am1. Februar 1999 in Kraft.
14. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.