AS 1999 404
Verordnung
über den landwirtschaftlichen Produktionskataster
und die Ausscheidung von Zonen
(Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung)
vom 7. Dezember 1998
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 4 Absatz 3 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes1,
verordnet:
Art. 1 Zonen und Gebiete
Die landwirtschaftlich genutzte Fläche umfasst das Sömmerungsgebiet und die landwirtschaftliche Nutzfläche. Sie wird nach den Produktionsverhältnissen und den Lebensbedingungen in Zonen und Gebiete unterteilt.
Das Sömmerungsgebiet umfasst:
die Sömmerungszone;
die Gemeinschaftsweiden.
Das Berggebiet umfasst:
die Bergzone IV;
die Bergzone III;
die Bergzone II;
die Bergzone I.
Das Talgebiet umfasst:
die Hügelzone;
die Übergangszone;
die erweiterte Übergangszone;
die Ackerbauzone.
Das Berg- und Hügelgebiet umfasst die Bergzonen I bis IV und die Hügelzone.
Art. 2 Kriterien für die Abgrenzung der Zonen des Berg- und Talgebietes
Für die Abgrenzung und Unterteilung des Berggebietes sind in absteigender Bedeutung folgende Kriterien zu berücksichtigen:
die klimatische Lage;
die Verkehrslage; und
die Oberflächengestaltung.
Für die Unterteilung des Talgebietes in Zonen dienen:
für die Hügelzone die Kriterien von Absatz 1, wobei die Oberflächengestaltung besonderes Gewicht hat. Zudem können extreme Bodenverhältnisse mitberücksichtigt werden;
für die Übergangszone und die erweiterte Übergangszone die Erschwernisse bei Anbau und Ernte im Ackerbau.
Die Ackerbauzone umfasst die Flächen des Talgebietes ausserhalb der Hügelzone, der Übergangszone und der erweiterten Übergangszone.
Flächen im Ausland werden jener Zone zugewiesen, in welcher der Hauptteil der Inlandflächen eines Betriebes liegt.
Für Massnahmen, die eine Einteilung der Betriebe nach Tal- oder Berggebiet verlangen, werden die Betriebe jenem Gebiet zugeteilt, in welchem der Hauptteil der landwirtschaftlichen Nutzfläche liegt.
Art. 3 Abgrenzung des Sömmerungsgebietes
Für die Abgrenzung und Unterteilung des Sömmerungsgebietes dienen:
für die Sömmerungszone die Sömmerungsweiden, sowie die Heuwiesen deren Ertrag für die Zufütterung während der Sömmerung verwendet wird;
die Gemeinschaftsweiden.
Die Grenzen des Sömmerungsgebietes werden aufgrund der Bewirtschaftung und unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen sowie der herkömmlichtraditionellen Bewirtschaftung festgelegt.
Art. 4 Festlegung der Abgrenzung
Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) setzt die Grenzen fest. Der Kanton, auf dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft, ist anzuhören.
Das Bundesamt zieht die Grenzen so, dass die Anwendung der Gesetzgebung möglichst einfach ist.
Für die Abgrenzung des Sömmerungsgebietes nach Artikel 3 stützt sich das Bundesamt auf den Alpkataster und auf die durch die Kantone festgesetzte Abgrenzung.
Art. 5 Darstellung der Grenzen der Zonen und Gebiete
Das Bundesamt zeichnet die Grenzen der Zonen und Gebiete in topographischen Karten elektronisch und in Papierform auf. Diese bilden den landwirtschaftlichen Produktionskataster.
Das Bundesamt orientiert die interessierten Amtsstellen.
Die Karten sind aufzubewahren:
vom Bundesamt für die ganze Schweiz;
in den von den Kantonen bezeichneten Amtsstellen für das Kantonsgebiet;
von den Gemeinden für das Gemeindegebiet.
Art. 6 Änderung von Zonengrenzen
Das Bundesamt kann im Rahmen der Kriterien nach Artikel 2 von sich aus oder auf Gesuch des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin die Zonen des Berg- und Talgebiets ändern. Der Kanton, auf dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft, ist anzuhören.
Das Bundesamt kann die Grenzen des Sömmerungsgebietes ändern, wenn das Gesuch durch den Kanton, auf dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft, unterstützt wird.
Die Verfügung des Bundesamtes wird in einem amtlichen Blatt des Kantons, auf dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft, veröffentlicht.
Die Entscheide sind aufzubewahren:
vom Bundesamt für die ganze Schweiz;
in den von den Kantonen bezeichneten Amtsstellen für das Kantonsgebiet.
Art. 7 Übergangsbestimmungen
Gesuche zwecks Beurteilung der Zonenzugehörigkeit im Sinne von Artikel 2, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wurden, werden nach neuem Recht behandelt.
Solange die Grenzen des Sömmerungsgebietes nach Artikel 3 nicht rechtskräftig sind, gilt für die Abgrenzung der landwirtschaftlichen Nutzfläche der für die Festsetzung der Beiträge für das Jahr 1998 geltende Zustand.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.
7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Cotti |
Der Bundeskanzler: Couchepin |