AS 2000 1088
Verordnung
über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen
(FKV)
Änderung vom 5. April 2000
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 6. Oktober 19971 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen wird wie folgt geändert:
Art. 19a Entzug der Konzession
Die Konzessionsbehörde kann die Konzession entziehen, wenn wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Erteilung dahingefallen sind, insbesondere wenn sich die Konzessionärin einer notwendig gewordenen Änderung der Funkanlage oder des Funkbetriebs widersetzt oder die Gebühren nicht bezahlt.
Art. 23 Abs. 3 und 4
Die Amateurfunkkonzession 3 berechtigt die Konzessionärin, eine Funkanlage auf den Frequenzbändern 144–146 MHz und 430–440 MHz in den Betriebsarten Fernschreiben, Packet Radio, Radiotelefonie und Faksimile zu benützen.
Die Spitzenleistung beim Senderausgang darf für die Amateurfunkkonzessionen 1 und 2 höchstens 1000 Watt und für die Amateurfunkkonzession 3 höchstens 25 Watt betragen.
Art. 24 Abs. 3 Bst. c
Natürliche Personen, die eine Amateurfunkkonzession erwerben wollen, müssen einen der folgenden Fähigkeitsausweise besitzen:
c. für die Amateurfunkkonzession 3 den Radiotelegrafistenausweis, den Radiotelefonistenausweis oder den Einsteigerausweis für Funkamateure.
Art. 27 Abs. 5 und 6
Die Funkanlage der Inhaberin oder des Inhabers einer Amateurfunkkonzession 1 oder 2 darf ohne Zustimmung der Konzessionsbehörde geändert werden.
Inhaberinnen und Inhaber einer Amateurfunkkonzession 3 dürfen nur im Handel erhältliche Funkanlagen betreiben. Anpassungen an diesen Geräten sind zulässig, sofern sie nicht den Senderteil betreffen.
II
Diese Änderung tritt am1. Mai 2000 in Kraft.
5. April 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 10859 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz