AS 2000 1090
Verordnung des BAKOM
über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen
Änderung vom 17. April 2000
Das Bundesamt für Kommunikation
verordnet:
I
Die Verordnung des BAKOM vom 9. Dezember 19971 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen wird wie folgt geändert:
Art. 7 Bst. a Ziff. 3 und Bst. b Ziff. 3
Für die Teilnahme am Amateurfunk stehen die folgenden Frequenzbänder zur Verfügung:
für terrestrische Verbindungen: 3. Inhaberinnen und Inhaber einer Amateurfunkkonzession 3: 144,000 - 146,000 MHz 430,000 - 435,000 MHz 2 435,000 - 438,000 MHz 438,000 - 440,000 MHz 2
für Verbindungen über Amateurfunk-Satelliten: 3. Inhaberinnen und Inhaber einer Amateurfunkkonzession 3: 144,000 - 146,000 MHz 435,000 - 438,000 MHz1
Art. 11 Abs. 1
Die Konzessionärin darf Funkanlagen im 27-Mhz-Bereich, die serienmässig mit einem Anschluss für externe Antennen ausgestattet sind, mit beliebigen für den Frequenzbereich geeigneten Antennen betreiben.
Art. 12 Abs. 1 Bst. e-g
Das Bundesamt führt die Prüfungen zum Erwerb der folgenden Ausweise durch:
des Einsteigerausweises für Funkamateurinnen und Funkamateure;
des Radiotelefonistenausweises für Funkamateurinnen und Funkamateure;
des Radiotelegrafistenausweises für Funkamateurinnen und Funkamateure.
Art. 22 Abs. 1 erster Satz des Einleitungssatzes
Die Prüfung dauert 30 Minuten.
Art. 23 Bst. b Ziff. 4
Betrifft nur den französischen und italienischen Text.
Art. 25 Abs. 1 erster Satz des Einleitungssatzes
Die Prüfung dauert 45 Minuten.
Gliederungstitel vor Art. 31 6. Abschnitt: Radiotelefonisten-, Radiotelegrafisten- und Einsteigerausweis für Funkamateurinnen und Funkamateure
Art. 31 Bst. c
Die Prüfung umfasst schriftliche Arbeiten in den folgenden Fächern:
c. Für den Einsteigerausweis wird im Fach Grundlagen der Elektro- und Funktechnik eine Auswahl von Fragen aus den in Artikel 31 Buchstabe b aufgeführten Gebieten verwendet. Die Fragen sind so zu stellen, dass die Kandidatinnen und Kandidaten sie durch logisches Überlegen beantworten und nachweisen können, dass sie sich mit der Materie befasst haben. Dazu werden einfache Rechenaufgaben aus den Grundlagen der Elektro- und Funktechnik gestellt (Dauer 75 Minuten).
Art. 32 Abs. 3 und 4
Inhaberinnen und Inhaber des Einsteigerausweises, die den Radiotelefonistenausweis für Funkamateurinnen und Funkamateure erwerben wollen, haben die Prüfung im Fach Grundlagen der Elektro- und Funktechnik nach Artikel 31 Buchstabe b abzulegen.
Inhaberinnen und Inhaber des Einsteigerausweises, die den Radiotelegrafistenausweis für Funkamateurinnen und Funkamateure erwerben wollen, haben die Prüfungen in den Fächern nach den Absätzen1, 2 und 3 abzulegen.
II
Diese Änderung tritt am1. Mai 2000 in Kraft.
17. April 2000 Bundesamt für Kommunikation: Marc Furrer Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.