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Verordnung über die Abgeltung von Einbussen bei der Wasserkraftnutzung

AS 2000 1753 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 19. Juni 2000

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2000-1753/de/verordnung-uber-die-abgeltung-von-einbussen-bei-der-wasserkraftnutzung

Abgerufen am 11. Sept. 2026

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  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Verordnung über die Abgeltung von Einbussen bei der Wasserkraftnutzung (SR 721.821)

AS 2000 1753

Verordnung
über die Abgeltung von Einbussen
bei der Wasserkraftnutzung
(VAEW)

Änderung vom 19. Juni 2000

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 25. Oktober 19951 über die Abgeltung von Einbussen bei der Wasserkraftnutzung wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 1 Bst. b

Zur Ermittlung der Einbusse werden berücksichtigt:

b. eine Pauschale für weitere Ausfälle in der Höhe von 25 Prozent des entgangenen Wasserzinses;

Art. 7 Abs. 5

Erleiden mehrere Gemeinwesen Einbussen, so wird die Höhe der Ausgleichsbeiträge entsprechend ihrem Anteil an der Wasserkraft berechnet.

Art. 8 Abs. 2

Erleiden mehrere Gemeinden oder Bezirke Einbussen, so wird die Erheblichkeit nach Absatz 1 nicht einzeln für jede Gemeinde oder jeden Bezirk, sondern für alle gemeinsam ermittelt.

Art. 10 Abs. 1

Das anspruchsberechtigte Gemeinwesen muss das Gesuch um Ausgleichsbeiträge beim Bundesamt für Wasser und Geologie (Bundesamt) einreichen.

Art. 14 Abs. 1

Über Streitigkeiten aus Verträgen nach Artikel 12 entscheidet die Rekurskommission UVEK als Schiedskommission.

Footnotes

  1. [1] SR 721.821

II

Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Übergangsbestimmungen

Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung noch nicht entschieden sind, werden nach neuem Recht beurteilt. Dabei wird ein Preis für unqualifizierte Energie von 8 Rp/kWh festgelegt und die wirtschaftliche Realisierungswahrscheinlichkeit nach der bisherigen Formel wie folgt berechnet:

Verfahren, bei denen eine Abgeltung durch Publikation der Vertragsentwürfe förmlich zugesichert wurde, werden nach altem Recht beurteilt.

Werden einzelne Gesuche auf Grund dieser Änderung abgewiesen, so sind die betroffenen Gemeinwesen für die Aufwendungen, die sie im Zusammenhang mit der Einleitung und Behandlung ihres Gesuchs gehabt haben, angemessen zu entschädigen. Das Bundesamt legt die Entschädigung fest.

IV

Diese Änderung tritt am 15. Juli 2000 in Kraft.

19. Juni 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 11025 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Anhang

(Art. 6) Berechnung der Einbussen bei der Wasserkraftnutzung (Art. 6 Abs. 1) Die Berechnung der Höhe der Einbussen erfolgt nach der Formel:

EB = Einbusse (in Franken) 1,25 = Konstante zur Abgeltung aller Vergünstigungen, die einem Gemeinwesen über den Wasserzins hinaus für die Verleihung einer Wasserkraftnutzung zukommen WZ = entgangener Wasserzins (in Franken) wRW = Die wirtschaftliche Realisierungswahrscheinlichkeit der Anlage, basierend auf deren Wirtschaftlichkeit. Diese wird durch das Verhältnis zwischen dem Wert der erzeugbaren Energie und deren Gestehungskosten dargestellt.

Berechnung des entgangenen Wasserzinses (Art. 6 Abs. 1 Bst. a) Die Berechnung des Wasserzinses erfolgt nach der Formel:

WZ = Wasserzins (in Franken) MB = Mittlere Bruttoleistung (in Kilowatt) nach Angabe des Gesuchstellers WZA = Ansatz des Wasserzinses pro Kilowatt Bruttoleistung (in Franken) Berechnung der wirtschaftlichen Realisierungswahrscheinlichkeit (Art. 6 Abs. 1 Bst. c) Für die Berechnung gelten folgende Formeln: e J = Index Januar Referenzjahr 101.6

C

Einschränkungen: Wenn w kleiner als oder gleich 2/3, dann gilt wRW = 0 Wenn w gleich oder grösser als1, dann gilt wRW =1,0 Angaben des Gesuchstellers: C = mittlere Produktionserwartung im Jahr (in Mio. kWh) G = Jahreskosten für Betrieb, Unterhalt, Amortisation, Verzinsung, Steuern, Wasserrechtsabgaben, Verwaltung und allfällige Pumpenergiebeschaffung (in Mio. Fr.) Hilfsgrössen: H = Preis für unqualifizierte Energie; für das Basisjahr 2000 (Januar) wurden

Rp/kWh festgelegt. J = Teuerungsfaktor (Basis des Produzentenpreisindexes der elektrischen Energie für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen vom Januar 2000 mit einem Index von 101,6). Berechnungsgrössen: e = Gestehungskosten der produzierten Energie pro kWh (in Rappen pro Kilowattstunde) f = Faktor für die Energiequalität Q2 = Qualitätszuschlag für Angebotsverbesserung in Starklastzeiten Q3 = Qualitätszuschlag für Leistungsspitzen-Abdeckung im Winter Q4 = Qualitätszuschlag für Leistungsspitzen-Abdeckung im Sommer w = Wirtschaftlichkeitsquotient wRW = wirtschaftliche Realisierungswahrscheinlichkeit Berechnung der Qualitätszuschläge Qualitätszuschlag Berechnungsformel Hilfsgrösse Angaben des Gesuchstellers Einschränkungen Q1: Qualitätszuschlag für1,454 ∗ d d: Winterproduktionsanteil B: Mittlere Produktionser- Q1 = 0 wenn d kleiner als Winterproduktionsanteil Q1 = − 0,364 in Prozent) wartung im Winterhalbjahr oder gleich 25 Prozent 100 (in Mio. Kilowattstunden) B ∗ 100 d = C: Mittlere Produktionser- Q1 = 0,8 wenn d gleich oder C wartung im Jahr (in Mio. grösser als 80 Prozent Kilowattstunden) Q2: Qualitätszuschlag für b−3 b: Auf die maximale Be- F: Bewirtschaftbarer Inhalt Q2 = 0 wenn b kleiner als Angebotsverbesserung Q2 = triebsleistung bezogenes der (des) Speicherbecken(s) oder gleich 3 Stunden in Starklastzeiten 160 Speichervermögen (in Megawattstunden) F b = A: Maximale Betriebsleistung Q2 = 0,3 wenn b gleich oder A ab Generator (in Megawatt) grösser als 51 Stunden Q3: Qualitätszuschlag für wenn c kleiner als oder gleich c: Virtuelle Betriebsstunden B: Mittlere Produktionserwar- Q3 = 0 wenn c kleiner als Leistungsspitzen- 800 Stunden: im Winter tung im Winterhalbjahr oder gleich Abdeckung im Winter1 (c − 200) ∗ 3 (in Mio. Kilowattstunden) 200 Stunden A Q3 kommt zur Anwendung, wenn c grösser als 800 Stunden: A: Maximale Betriebsleistung Q3 = 0 wenn c gleich oder wenn Q2 grösser als 0 ist,1 (1500 − c) ∗ 9 ab Generator (in Megawatt) grösser als

  1. h. wenn die Anlage über Q3 = ∗ sin 1500 Stunden einen Kurzzeitspeicher 2 70 verfügt Qualitätszuschlag Berechnungsformel Hilfsgrösse Angaben des Gesuchstellers Einschränkungen Q4: Qualitätszuschlag für 2400 − a a: Virtuelle Betriebsstunden E: Mittlere Produktionserwar- Q4 = 0,4 wenn a kleiner als Leistungsspitzen- Q4 = im Sommer tung im Sommerhalbjahr oder gleich Abdeckung im Sommer 4500 (in Mio. Kilowattstunden) 600 Stunden E ∗ 1000 Q4 kommt zur Anwendung, a = A: Maximale Betriebsleistung Q4 = 0 wenn a gleich oder wenn Q2 grösser als 0 ist, A ab Generator (in Megawatt) grösser als

  2. h.wenn die Anlage über 2400 Stunden einen Kurzzeitspeicher verfügt