AS 2000 2478
Verordnung der Bundesversammlung
über die Bewältigung der vom Orkan «Lothar»
verursachten Waldschäden
vom 6. Oktober 2000
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 28 des Waldgesetzes vom4. Oktober 19911,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. Februar 20002,
beschliesst:
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
Diese Verordnung der Bundesversammlung soll zur Bewältigung der vom Orkan «Lothar» verursachten Waldschäden beitragen. Insbesondere sollen:
schwerwiegende finanzielle Belastungen der Wald- und Holzwirtschaft ausgeglichen werden; und
der Absatz des angefallenen Holzes gefördert werden.
Art. 2 Lagerung von Holz
Der Bund leistet im Rahmen der bewilligten Kredite an die Lagerung des angefallenen Holzes Finanzhilfen bis zu 50 Prozent der Kosten für:
Rundholzlager, die der Werterhaltung des Holzes dienen;
Industrieholzlager;
Schnitzelholzlager.
Die Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn sich der Kanton entsprechend seiner Finanzkraft an den Kosten beteiligt.
Art. 3 Planung von Waldreservaten
Der Bund leistet im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen von 70 Prozent des Marktwerts von angefallenem Holz, das auf einer Waldfläche liegengelassen wird, wenn:
sich die betreffende Fläche für die Ausscheidung als Waldreservat eignet;
der Kanton beabsichtigt, die Fläche als Waldreservat auszuscheiden; und
der Kanton mit der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer den Verzicht auf die Holznutzung vereinbart hat.
SR 921.04
Art. 4 Investitionskredite
Der Bund kann zur Finanzierung der Restkosten von Massnahmen, die nach den Artikeln 37 und 38 Absatz 2 Buchstabe b des Waldgesetzes vom4. Oktober 19913 subventionierbar sind, unverzinsliche oder niedrig verzinsliche, rückzahlbare Darlehen gewähren.
Die Befristung der Darlehen und die Rückzahlungspflicht des Kantons richten sich nach Artikel 40 des Waldgesetzes vom4. Oktober 1991.
Art. 5 Beiträge an finanziell stark belastete Kantone
Der Bund leistet im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an Kantone, die Beiträge an die Behebung von Waldschäden nach Artikel 37 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 19914 leisten und dadurch unter Berücksichtigung ihrer Finanzkraft mit mehr als 200 Franken je Einwohnerin und Einwohner belastet werden; diese Finanzhilfen betragen höchstens 30 Franken je Kubikmeter des aufgerüsteten Holzes.
Art. 6 Verwendung von angefallenem Holz in der Entwicklungszusammenarbeit
Der Bund fördert im Rahmen der Entwicklungs- und technischen Zusammenarbeit sowie der humanitären Hilfe die Verwendung des angefallenen Holzes, soweit Holz nicht in der betreffenden Region beschafft werden kann.
Art. 7 Verfahren und weitere Voraussetzungen der Gewährung der Bundesbeiträge
Die Ausführungsvorschriften des Bundesrates zum Waldgesetz vom4. Oktober 19915 werden auf die Gewährung der Finanzhilfen nach den Artikeln 2–5 sinngemäss angewendet.
Art. 8 Ausnahmebewilligung für Holztransporte
Soweit die Erschliessungsanlagen dafür geeignet sind, erteilt der Kanton, in welchem das Holz vom Lagerplatz abtransportiert wird, die Ausnahmebewilligung für die Erhöhung des zulässigen Gesamtgewichtes eines Fahrzeuges nach Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe c des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19586 bis höchstens 40 Tonnen für die Holzabfuhr aus den vom Orkan «Lothar» betroffenen Wäldern.
Art. 9 Finanzierung
Die Bundesversammlung beschliesst mit einfachem Bundesbeschluss den Höchstbetrag zur Finanzierung der Finanzhilfen nach den Artikeln2, 3 und 5 sowie einen Verpflichtungskredit zur Finanzierung der Investitionskredite nach Artikel 4.
Art. 10 Strafbestimmung
Für die unrechtmässige Erwirkung von Leistungen nach den Artikeln 2–5 gilt die Strafbestimmung nach Artikel 42 des Waldgesetzes vom4. Oktober 19917; die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung der Bundesversammlung tritt am1. Januar 2001 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2003.
Nationalrat,6. Oktober 2000 Ständerat,6. Oktober 2000 Der Präsident: Seiler Der Präsident: Schmid Carlo Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz 10869