AS 2000 2491
Verordnung
über die biologische Landwirtschaft
und die entsprechende Kennzeichnung
der pflanzlichen Erzeugnisse und Lebensmittel
(Bio-Verordnung)
Änderung vom 23. August 2000
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Bio-Verordnung vom 22. September 19971 wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Kennzeichnung folgender Erzeugnisse als biologische Produkte:
nicht verarbeitete pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse sowie Nutztiere;
verarbeitete, für den menschlichen Verzehr bestimmte pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse, die im Wesentlichen aus Zutaten pflanzlichen und/ oder tierischen Ursprungs bestehen;
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, Mischfuttermittel und Futtermittel, die nicht unter Buchstabe a fallen.
Diese Verordnung gilt nicht für die Aquakultur und deren Erzeugnisse.
Art. 2 Kennzeichnung
Erzeugnisse nach Artikel 1 dürfen als biologische Produkte gekennzeichnet werden, wenn sie nach dieser Verordnung produziert oder eingeführt sowie aufbereitet und vermarktet werden.
Für die Kennzeichnung als biologisches Erzeugnis dürfen die folgenden Bezeichnungen oder davon abgeleitete gebräuchliche Bezeichnungen (wie Bio-, Öko-) verwendet werden:
deutsch: biologisch, ökologisch;
französisch: biologique;
italienisch: biologico;
romanisch: biologic.
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) kann ein Zeichen festlegen, welches freiwillig für die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, verwendet werden kann. Für Erzeugnisse, die in der Schweiz produziert worden sind, kann es ein eigenes Zeichen festlegen.
Kennzeichnung, Werbung oder Geschäftspapiere für Erzeugnisse, die nicht nach dieser Verordnung produziert worden sind, dürfen nicht den Eindruck erwecken, die Erzeugnisse, deren Zutaten oder ein Futtermittel-Ausgangserzeugnis seien biologisch erzeugt worden, es sei denn, die betreffenden Bezeichnungen gelten nicht für die in den Lebensmitteln oder Futtermitteln enthaltenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder stehen ganz offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Art der Erzeugung.
Die Kennzeichnung darf nur verwendet werden, wenn die Einhaltung der Anforderungen bei der Produktion, der Aufbereitung und der Einfuhr zertifiziert wurde.
Marken mit Bezeichnungen nach den Absätzen2 und 4 dürfen nur verwendet werden, wenn das Erzeugnis nach dieser Verordnung hergestellt wurde.
Art. 3 Sachüberschrift und Bst. c, e und f Grundsätze
Für die Produktion und die Aufbereitung biologischer Erzeugnisse gelten folgende Grundsätze:
Auf den Einsatz gentechnisch veränderter Organismen und deren Folgeprodukte wird verzichtet. Davon ausgenommen sind veterinärmedizinische Erzeugnisse.
Die Zahl der Nutztiere ist an die für das Verwenden der Hofdünger geeignete eigene oder gepachtete landwirtschaftliche Nutzfläche anzupassen.
Die Nutztiere werden während ihrer gesamten Lebensdauer auf Biobetrieben nach den Anforderungen dieser Verordnung gehalten und mit Futtermitteln, die nach dieser Verordnung erzeugt worden sind, gefüttert.
Art. 4 Bst. a, c und e
In dieser Verordnung bedeuten:
a. Erzeugnisse: pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse sowie Lebensmittel, die im Wesentlichen aus solchen Erzeugnissen bestehen.
Aufbereitung: Arbeitsgänge zur Haltbarmachung und/oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschliesslich der Schlachtung und der Zerlegung tierischer Erzeugnisse sowie Verpackung und/oder Veränderung der Form des Hinweises auf die biologische Landwirtschaft bei der Etikettierung frischer, haltbar gemachter und/oder verarbeiteter Erzeugnisse.
Folgeprodukte von gentechnisch veränderten Organismen: Stoffe, die aus oder durch gentechnisch veränderte Organismen erzeugt werden, jedoch keine gentechnisch veränderten Organismen enthalten.
Art. 8 Abs. 1
Betriebe, welche auf die biologische Produktion umgestellt haben, gelten während zwei Jahren als Umstellungsbetriebe. Als Umstelldatum gilt jeweils der1. Januar. Für Nutzflächen, die nach der Umstellung hinzukommen, gilt eine Umstellungsdauer von zwei Jahren.
Art. 9 Abs. 3 Bst. g sowie 4 und 5
Voraussetzung dazu ist insbesondere:
g. Die Einhaltung der weiteren Anforderungen im Anhang.
Ist die sofortige vollständige Umstellung der Nutztierhaltung nicht zumutbar, so kann das Bundesamt dem Betrieb gestatten, die Tierhaltung innert drei Jahren schrittweise nach Tierkategorien umzustellen.
Nicht zulässig ist die Parallelproduktion von:
nicht eindeutig unterscheidbaren Sorten;
Tieren der gleichen Nutztierkategorie.
Art. 12 Abs. 6
Hofdüngerabnahmeverträge zwischen Betrieben, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19982 (DZV) erfüllen, sind möglich.
Art. 15 Anforderungen an die Tierhaltung
Die Tiere der Rindergattung, einschliesslich der Bubalus- und Bisonarten, Tiere der Pferdegattung, Schafe, Ziegen, Tiere der Schweinegattung sowie Geflügel sind nach den Bestimmungen über den regelmässigen Auslauf im Freien von Artikel 61 der DZV und dessen Ausführungsbestimmungen zu halten. Für die Haltung von Kaninchen gelten die Bestimmungen über die besonders tierfreundlichen Stallhaltungssysteme von Artikel 60 der DZV und dessen Ausführungsbestimmungen.
Das Departement kann zusätzliche Vorschriften erlassen für:
Stalleinrichtungen;
Haltung und Aufzucht;
Weiden und Laufhöfe.
Es kann Tierhaltungsvorschriften auch für die übrigen Nutztierkategorien erlassen, namentlich für die Imkerei.
Art. 15a Anbindehaltung
Es ist nicht zulässig, Tiere angebunden zu halten.
In Absprache mit der Zertifizierungsstelle können jedoch angebunden gehalten werden:
einzelne Tiere für begrenzte Zeit aus Sicherheits- bzw. Tierschutzgründen;
auf Kleinbetrieben Tiere der Rindergattung.
Das Departement kann die Grösse der Kleinbetriebe festlegen.
Art. 16 Fütterungsgrundsätze
Das Futter muss den ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien decken und eher der Qualitätsproduktion als der Maximierung der Erzeugung dienen.
Mastmethoden mit Zwangsfütterung sowie die Haltung von Tieren unter Bedingungen, die zu Anämie führen können, sind nicht zulässig.
Art. 16a Futtermittel
Das Departement legt fest, welche Futtermittel zulässig sind und wie die Futtermittel zu verwenden sind.
Der Zukauf von Futtermitteln zur Ergänzung der betriebseigenen Futtergrundlage ist zulässig. Zukäufe müssen aus biologischem Anbau stammen.
Die Beimischung von Futtermitteln aus Umstellungsbetrieben ist im Durchschnitt bis zu maximal 30 Prozent der Ration der einzelnen Nutztierkategorie zulässig. Stammen diese Futtermittel aus dem eigenen Betrieb, kann dieser Satz 60 Prozent betragen, und, sofern es sich dabei um einen Umstellungsbetrieb handelt, 100 Prozent.
Der Futteranteil aus nicht biologischem Anbau darf pro Jahr, bezogen auf die Trockensubstanz der Bestandteile landwirtschaftlichen Ursprungs, betragen:
10 Prozent des gesamten Futterverzehrs der Wiederkäuer;
20 Prozent des gesamten Futterverzehrs je Tierkategorie bei den Nicht-Wiederkäuern.
Der zulässige Höchstanteil von nicht biologischen Futtermitteln an der Tagesration beträgt 25 Prozent der Trockensubstanz.
Bei Futtermittelertragsverlusten, insbesondere auf Grund aussergewöhnlicher Witterungsverhältnisse, kann das Bundesamt für einen begrenzten Zeitraum in einem spezifischen Gebiet für direkt betroffene Tierhalter einen höheren Prozentsatz nicht biologischer Futtermittel zulassen.
Die Futterkomponenten müssen naturbelassen und die angewendeten Techniken der Futterbereitung möglichst naturnah und energieschonend sein. Futtermittel dürfen keine Spuren von gentechnisch veränderten Organismen oder von Folgeprodukten gentechnisch veränderter Organismen enthalten, die anteilmässig über den futtermittelrechtlich festgelegten Höchstschwellen für unvermeidbare Verunreinigungen liegen.
Art. 16b Spezifische Ernährungsvorschriften
Wiederkäuer müssen mindestens 60 Prozent der Futter-Trockensubstanz in Form von frischem, getrocknetem oder siliertem Raufutter erhalten.
Junge Säugetiere müssen auf der Grundlage von unveränderter Milch, vorzugsweise Muttermilch, ernährt werden. Alle Säugetiere sind während eines Mindestzeitraums mit unveränderter Milch zu ernähren. Der Mindestzeitraum bemisst sich nach der Tierart. Er beträgt bei Rindern (einschliesslich Bubalus- und Bison-Arten) und Tieren der Pferdegattung drei Monate, bei Schafen und Ziegen 35 Tage und bei Schweinen 40 Tage.
Bei Geflügel muss das im Maststadium verabreichte Futter zu 65 Prozent aus Getreidekörnern und Körnerleguminosen (deren Produkte und Nebenprodukte) sowie Ölsaaten (deren Produkte und Nebenprodukte) bestehen.
Art. 16c Zucht
Die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit (Lebensleistung) der Nutztiere sowie die Qualität der tierischen Erzeugnisse sind durch die Wahl geeigneter Rassen und Zuchtmethoden zu fördern.
Die Reproduktion der Nutztiere muss auf natürlichen Methoden beruhen.
Die künstliche Besamung ist erlaubt. Andere Formen der künstlichen oder anderweitig beeinflussten Reproduktion (z.B. Embryotransfers) sind jedoch nicht zulässig. Das Bundesamt kann zur Erhaltung von gefährdeten genetischen Ressourcen Ausnahmen bewilligen. Entsprechende Tiere und deren Produkte dürfen nicht mit dem Hinweis auf die biologische Landwirtschaft vermarktet werden.
Auf dem Betrieb dürfen keine aus Embryotransfer stammenden Tiere gehalten werden.
Art. 16d Tiergesundheit
Die Krankheitsvorsorge muss auf folgenden Grundsätzen beruhen:
Wahl geeigneter Rassen oder Linien;
Anwendung tiergerechter Haltungspraktiken, die den Bedürfnissen der einzelnen Tierarten gerecht werden, sowie eine hohe Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten fördern und Infektionen vorbeugen;
Verfütterung hochwertiger Futtermittel, regelmässiger Auslauf (Weide, Laufhof, Aussenklimabereich) zur Förderung der natürlichen Immunität der Tiere;
Gewährleistung einer angemessenen Besatzdichte, um Überbelegung und damit zusammenhängende Tiergesundheitsprobleme zu vermeiden.
Wenn ein Tier erkrankt oder sich verletzt, ist es unverzüglich zu behandeln, wenn nötig in getrennten, geeigneten Räumlichkeiten.
Für die Verwendung von Tierarzneimitteln in der biologischen Tierhaltung gelten folgende Grundsätze:
Phytotherapeutische Erzeugnisse (z.B. Pflanzenextrakte, ausgenommen Antibiotika, oder Pflanzenessenzen), homöopathische Erzeugnisse (z.B. pflanzliche, tierische und mineralische Stoffe) sowie Spurenelemente und die zu diesem Zweck vom Departement festgelegten Erzeugnisse sind chemischsynthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder Antibiotika vorzuziehen, sofern sie erfahrungsgemäss eine therapeutische Wirkung auf die betreffende Tierart und die zu behandelnde Krankheit haben.
Kann mit den Mitteln nach Buchstabe a eine Krankheit oder eine Verletzung erfahrungsgemäss nicht wirksam behandelt werden, ist eine Behandlung zur Vermeidung von Leiden des Tieres jedoch erforderlich, so dürfen in Verantwortung des Tierarztes chemisch-synthetische allopathische Tierarzneimittel oder Antibiotika verabreicht werden.
Die Verwendung von Kokzidiostatika, vorbeugende Eiseninjektionen bei Schweinen sowie die Verwendung von Hormonen oder ähnlichen Stoffen zur Kontrolle der Fortpflanzung (z.B. Einleitung oder Synchronisierung der Brunst) oder zu anderen Zwecken sind nicht zulässig. Die Hormone dürfen jedoch im Falle einer therapeutischen tierärztlichen Behandlung einem einzelnen Tier verabreicht werden.
Die präventive Verabreichung chemisch-synthetischer allopathischer Tierarzneimittel oder von Antibiotika ist nicht zulässig.
Die Art des Mittels (einschliesslich der pharmakologischen Wirkstoffe) sowie die Einzelheiten der Diagnose, die Art der Verabreichung, die Dauer der Behandlung und die vorgeschriebene Wartezeit müssen eindeutig, schriftlich und unlöschbar im Behandlungsjournal festgehalten werden.
Die behandelten Tiere sind jederzeit eindeutig als solche – im Falle grosser Tiere einzeln, im Falle von Geflügel oder Kleinvieh einzeln oder herdenweise – identifizierbar.
Bei bestehender Gefährdung der Tiergesundheit sind Impfungen und Entwurmungen erlaubt.
Für die Desinfektion der Zitzen dürfen nur Mittel verwendet werden, die in der Liste der Forschungsanstalt für Milchwirtschaft aufgeführt sind.
Die Wartezeit zwischen der letzten Verabreichung eines chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimittels unter normalen Anwendungsbedingungen und der Gewinnung von einem solchen Tier stammenden Lebensmitteln aus biologischer Landwirtschaft muss doppelt so lang sein wie die gesetzlich vorgeschriebene Zeit. Dies gilt nicht für die Verabreichung von Mitteln zur Trockenstellung von Kühen mit Euterproblemen.
Erhält ein Tier oder eine Gruppe von Tieren innerhalb eines Jahres mehr als zwei oder ein Maximum von drei Behandlungen mit chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder Antibiotika (oder mehr als eine therapeutische Behandlung, wenn der produktive Lebenszyklus kürzer als ein Jahr ist), so dürfen die betreffenden Tiere oder von diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse nicht als dieser Verordnung entsprechend verkauft werden, und die Tiere müssen die Umstellungszeiträume gemäss Artikel 16f Absatz 2 durchlaufen; davon ausgenommen sind Impfungen, Parasiten-Behandlungen sowie Behandlungen im Rahmen von staatlichen Tierseuchenprogrammen.
Art. 16e Zootechnische Massnahmen
Zootechnische Eingriffe sind auf ein Minimum zu beschränken. Sie müssen durch qualifiziertes Personal im dafür am besten geeigneten Alter der Tiere ausgeführt werden.
Eingriffe wie das Beschneiden von Schwänzen, Zähnen sowie von Schnäbeln, Zehen und Flügeln bei Geflügel, das Kapaunisieren, die Enthornung von adulten Tieren und die Verwendung von Nasenringen bei Schweinen sind nicht zulässig. Das Bundesamt kann in begründeten Fällen für die Enthornung sowie das Anbringen von Nasenringen bei Schweinen im Sömmerungsgebiet Ausnahmen bewilligen.
Bei einzelnen Tieren dürfen folgende Eingriffe vorgenommen werden:
das Anbringen von Gummibändern an Schwänzen von Schafen, falls dies zur Verbesserung der Gesundheit, des Wohlbefindens oder der Hygiene der Tiere erforderlich ist;
die Enthornung von Jungtieren unter Betäubung, falls dies aus Sicherheitsgründen notwendig ist;
die Kastration zur Sicherstellung der Qualität der Erzeugnisse; bei Schweinen darf der Eingriff nur bis zum Alter von 14 Tagen vorgenommen werden.
Art. 16f Herkunft der Nutztiere
Es dürfen nur Nutztiere eingestallt werden, die aus Biobetrieben stammen. Dies gilt nicht für Reit- und Zugpferde.
Nutztiere, die nicht aus Biobetrieben stammen, und die nach dem Beginn der Umstellung eingestallt werden, müssen während folgender Zeiträume nach den Regeln dieser Verordnung gehalten werden:
Tiere der Pferde- und der Rindergattung (einschliesslich Bubalus- und Bison-Arten) für die Fleischerzeugung während 12 Monaten und mindestens drei Vierteln ihres Lebens;
kleine Wiederkäuer und Schweine während mindestens 6 Monaten;
Milch produzierende Tiere während mindestens 6 Monaten;
Geflügel für die Fleischerzeugung, das eingestallt wurde, bevor es drei Tage alt war, während mindestens 56 Tagen;
Geflügel für die Eiererzeugung während mindestens 6 Wochen.
Für die Zwecke des Aufbaus eines Bestandes können Kälber und kleine Wiederkäuer für die Fleischerzeugung als Tiere aus biologischer Produktion vermarktet werden, wenn sie bis zur Schlachtung während folgender Zeiträume nach den Regeln dieser Verordnung gehalten werden:
Kälber während mindestens 6 Monaten;
kleine Wiederkäuer während mindestens 2 Monaten.
Sind zur Ergänzung der natürlichen Bestandesvergrösserung oder zur Bestandeserneuerung Tiere aus Biobetrieben nicht in ausreichender Menge verfügbar, so dürfen in Absprache mit der Zertifizierungsstelle nullipare weibliche Jungtiere alljährlich in einem Umfang von bis zu 10 Prozent des Bestands an ausgewachsenen Tieren der Pferde- oder Rindergattung, einschliesslich der Bubalus- und Bison-Arten, oder bis zu 20 Prozent des Bestands an ausgewachsenen Schweinen, Schafen oder Ziegen aus nicht biologischen Betrieben eingestallt werden. Für Biobetriebe mit weniger als
Tieren der Rinder- oder der Pferdegattung oder mit weniger als fünf Schweinen, Schafen oder Ziegen ist die Erneuerung auf ein Tier im Jahr beschränkt.
Das Bundesamt kann auf Gesuch hin einzelnen Betrieben bewilligen, Tiere aus nicht biologischen Betrieben im Umfang bis zu 40 Prozent des Bestandes einzustallen, sofern Tiere aus Biobetrieben nicht in ausreichender Menge verfügbar sind, bei:
erheblicher Ausweitung der Haltung;
Rassenumstellung;
Aufbau eines neuen Zweiges der Tierproduktion;
Notwendigkeit eines Ersatzkalbes für eine Mutter- oder Ammenkuh.
Bei hoher Mortalität auf Grund einer Seuche oder einer Katastrophensituation bewilligt das Bundesamt die Erneuerung oder den Wiederaufbau des Bestandes mit Tieren aus nicht biologischen Betrieben, sofern Tiere aus Biobetrieben nicht in ausreichender Menge verfügbar sind.
Männliche Zuchttiere aus nicht biologischen Betrieben können jederzeit zugekauft werden.
Art. 16g Mindestschlachtalter bei Geflügel
Das Mindestschlachtalter bei Geflügel beträgt:
81 Tage bei Mastpoulets;
49 Tage bei Peking-Enten;
70 Tage bei weiblichen Flugenten;
84 Tage bei männlichen Flugenten;
92 Tage bei Mulard-Enten;
94 Tage bei Perlhühnern;
140 Tage bei Truten und Gänsen.
Produzenten, die das Mindestschlachtalter nicht einhalten, müssen langsam wachsende Rassen verwenden.
Art. 17 Abs. 2
Das Departement kann zusätzliche Vorschriften für Futtermittel erlassen.
Art. 18 Abs. 1 Bst. e
Erzeugnisse, die zum Verzehr bestimmt sind, dürfen in der Sachbezeichnung nur dann als biologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden, wenn:
e. das Erzeugnis oder seine Zutaten nicht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurden und bezüglich der gentechnisch veränderten Organismen den Anforderungen von Artikel 22b Absatz 8 der Lebensmittelverordnung vom
1. März 19953 (LMV) entsprechen;
Art. 19 Bst. d
In der übrigen Kennzeichnung darf ein Erzeugnis, das den Anforderungen nach
Artikel 18 nicht entspricht, mit Ausnahme des Hinweises nach Buchstabe c dieses
Absatzes, nur im Verzeichnis der Zutaten und nur dann als biologisches Erzeugnis gekennzeichnet werden, wenn:
d. die Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c–h und Absätze 2–4 erfüllt sind.
Art. 21
In einem Erzeugnis nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b darf eine nach den Regeln des biologischen Landbaus gewonnene Zutat nicht zusammen mit der gleichen, jedoch nach anderen Regeln gewonnenen Zutat enthalten sein.
Art. 25 Abs.1 Bst. b sowie Abs. 2
Die Produzentinnen und Produzenten sind verpflichtet:
b. detaillierte Aufzeichnungen über den Pflanzenbau, die Nutztierhaltung und den Futter- und Hilfsstoffeinsatz zu führen;
Im Übrigen gelten die Bestimmungen im Anhang.
Art. 26 Abs. 3
Im Übrigen gelten die Bestimmungen im Anhang.
Art. 27 Abs. 2
Im Übrigen gelten die Bestimmungen im Anhang.
Art. 27a Besondere Anforderungen an die Kontrolle von tierischen Erzeugnissen
Bei der Fleischerzeugung sind auf allen Stufen von Erzeugung, Schlachtung, Zerlegung und sonstigen Aufbereitungen bis hin zum Verkauf an die Konsumentinnen und Konsumenten alle Kontrollen vorzunehmen, die erforderlich sind, um – soweit dies technisch möglich ist – Herkunft und Verbleib der tierischen Erzeugnisse in der Produktions-, Verarbeitungs- und Aufbereitungskette von der Einheit, in der die Tiere erzeugt werden, bis zur Einheit der endgültigen Verpackung und/oder Kennzeichnung nachzuweisen.
Für andere Erzeugnisse als Fleisch sind die besonderen Massnahmen zur Nachweisführung im Anhang festgelegt.
Art. 28 Abs. 2
Sie müssen über eine festgelegte Organisation sowie Zertifizierungs- und Überwachungsverfahren (Standardkontrollprogramm) verfügen. Darin müssen insbesondere öffentlich zugängliche Kriterien, die den von ihnen kontrollierten Unternehmen zur Auflage gemacht werden, sowie ein geeignetes Massnahmenkonzept bei festgestellten Unregelmässigkeiten festgelegt sein. Die Mindestanforderungen sind im Anhang festgelegt.
Art. 36a
Aufgehoben
Art. 39 erster Satz
Bis zum 31. Dezember 2003 kann Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial, das nicht nach Artikel 13 Absätze1 und 2 erzeugt worden ist, verwendet werden, wenn auf dem Markt nachweislich kein Material für eine geeignete Sorte erhältlich ist. ...
Art. 39a Befreiung von der Einhaltung einzelner Anforderungen an die Tierhaltung
Ist es einem Betrieb oder einem Verarbeitungsunternehmen nicht zumutbar, alle Vorschriften über die Tierhaltung oder über die Herstellung von tierischen Erzeugnissen schon ab dem1. Januar 2001 zu erfüllen, so kann das Bundesamt auf Gesuch hin den Betrieb oder das Unternehmen längstens bis zum 31. Dezember 2001 von der Einhaltung einzelner Vorschriften befreien.
Art. 39b Umstellungsfristen
Betrieben mit Tierhaltung wird die Zeit, während der sie vor dem1. Januar 2001 in der Tierhaltung allgemein anerkannte Regeln der biologischen Landwirtschaft beachtet haben, an die Umstellungsfristen nach den Artikeln 8 und 9 angerechnet, wenn die Betriebe der Zertifizierungsstelle gegenüber nachweisen, dass ihre Tierhaltung während dieser Zeit den Regeln entsprochen hat.
Art. 39c Beachtung allgemein anerkannter Regeln der Tierhaltung
Bis zum Erlass von Tierhaltungsvorschriften nach Artikel 15 Absatz 3 sind die entsprechenden allgemein anerkannten Regeln der biologischen Landwirtschaft zu beachten.
Art. 39d Anbindehaltung
In Absprache mit der Zertifizierungsstelle dürfen Tiere der Rindergattung bis zum 31. Dezember 2010 in bereits vor dem1. Januar 2001 bestehenden Gebäuden angebunden gehalten werden, sofern:
die Vorschriften über den regelmässigen Auslauf im Freien eingehalten werden; und
die Tiere auf reichlich mit Einstreu versehenen Flächen gehalten und individuell betreut werden.
Art. 39e Beachtung allgemein anerkannter Regeln für Futtermittel
Bis zum Erlass von Kennzeichnungs- und Kontrollvorschriften für Futtermittel nach
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c sind die entsprechenden allgemein anerkannten Regeln zu beachten.
Art. 39f Zukauf von Nutztieren
Sind Tiere aus Biobetrieben nicht in ausreichender Menge verfügbar, so dürfen zum Aufbau eines neuen Tierbestandes bis zum 31. Dezember 2003 Tiere aus nicht biologischen Betrieben zugekauft werden:
Legehennen bis zum Alter von 18 Wochen;
Kücken zur Mast, wenn sie spätestens am3. Lebenstag eingestallt werden;
Bubalus- und Bisonarten ab dem Zeitpunkt der Entwöhnung bis zum Alter von 6 Monaten;
Kälber ab dem Zeitpunkt der Entwöhnung bis zum Alter von 6 Monaten;
Pferde ab dem Zeitpunkt der Entwöhnung bis zum Alter von 9 Monaten;
Schafe und Ziegen ab dem Zeitpunkt der Entwöhnung bis zum Alter von 45 Tagen;
Ferkel von höchstens 25 kg Gewicht ab dem Zeitpunkt der Entwöhnung.
Bis zum 31. Dezember 2003 beträgt die Frist, während der zugekaufte Nutztiere auf dem Betrieb gehalten werden müssen, damit sie als Tiere aus biologischer Produktion gelten:
für Schweine 4 Monate;
für milchproduzierende Tiere 3 Monate.
Art. 39g Weiterbenützung von Marken
Abweichend von Artikel 2 Absatz 6 dürfen Marken mit den Bezeichnungen nach
Artikel 2 bis zum1. Juli 2006 in der Kennzeichnung und in der Werbung für Erzeugnisse weiter verwendet werden, die nicht nach dieser Verordnung produziert
worden sind, sofern die Marke:
vor dem1. Januar 1998 hinterlegt wurde; und
stets mit einem klaren, deutlich sichtbaren und leicht lesbaren Hinweis darauf versehen ist, dass die Erzeugnisse nicht nach der biologischen Landwirtschaft, wie sie diese Verordnung vorschreibt, hergestellt werden.
II
Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Änderung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.
23. August 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 11051 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
Anhang
(Art. 9 Abs. 3, 25 Abs. 2, 26 Abs. 3, 27 Abs. 2, 27 a Abs. 2 und 28 Abs. 2) Bestimmungen zum Kontrollverfahren A. Landwirtschaftliche Produktion A.I: Pflanzenbau und pflanzliche Erzeugnisse 1. Bei Aufnahme des Kontrollverfahrens erstellen die Zertifizierungsstelle und die Produzentin oder der Produzent gemeinsam einen Bericht, welcher die nachstehenden Elemente enthalten muss. Diese Bestimmungen gelten für Unternehmen, deren Tätigkeit sich auf das Sammeln von Wildpflanzen beschränkt, sinngemäss:
eine vollständige Beschreibung des Betriebs mit Angabe der Lagerplätze für Produkte, Hilfsmittel und Hofdünger, Applikationsgeräte, Wirtschaftsgebäude, Schläge und/oder Sammelgebiete sowie gegebenenfalls der Orte, an denen bestimmte Verarbeitungs- und/oder Verpackungsvorgänge stattfinden;
die Massnahmen, die im Betrieb zu treffen sind, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten;
im Fall des Sammelns von Wildpflanzen, die von der Produzentin oder vom Produzent – oder wo relevant auch von Dritten – zu bietenden Garantien, damit gewährleistet ist, dass auf den betroffenen Flächen seit mindestens drei Jahren keine unzulässigen Mittel eingesetzt worden sind;
das Datum, an dem auf den betreffenden Parzellen, Räumlichkeiten und/oder in den betreffenden Sammelgebieten letztmals Mittel angewandt wurden, deren Einsatz nicht mit den Vorschriften dieser Verordnung vereinbar ist;
im Fall der schrittweisen Umstellung zusätzlich einen Umstellungsplan nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a sowie eine Dokumentation: – der Produktionsmassnahmen und der Warenflüsse des ganzen Betriebs; – der getroffenen Massnahmen zur Abdriftvermeidung und zur Gewährleistung des separaten Warenflusses von unterschiedlich produzierten Erzeugnissen; – der Abgrenzungen der unterschiedlich bewirtschafteten Flächen. 2. Der Bericht und darin insbesondere der in Ziffer 1 Buchstabe a beschriebene Teil muss periodisch nachgeführt werden. 3. Die Produzentin oder der Produzent muss der Zertifizierungsstelle jährlich seine Anbauplanung vorlegen. 4. Die Buchhaltung muss die notwendigen Belege enthalten, anhand derer die Zertifizierungsstelle folgendes überprüfen kann:
Ursprung, Art und Menge aller angekauften Betriebsstoffe sowie deren Verwendung;
Art, Menge und Abnehmer aller verkauften Agrarerzeugnisse bzw. Menge der im Direktverkauf abgesetzten Erzeugnisse. Verarbeitet der Biobetrieb seine landwirtschaftlichen Erzeugnisse selbst, so müssen die Bücher die in Abschnitt B Ziffer 2 Buchstabe c genannten Informationen enthalten. 5. Erzeugnisse dürfen zu anderen Unternehmen, einschliesslich Grosshändlern und Einzelhändlern, nur in geeigneten Verpackungen oder Behältnissen befördert werden. Diese müssen so verschlossen sein, dass ihr Inhalt nicht ausgetauscht werden kann. Deren Etikette muss unabhängig von anderen gesetzlich vorgeschriebenen Angaben folgende Informationen enthalten:
Name und Anschrift der für die Erzeugung oder Aufbereitung des Erzeugnisses verantwortlichen Person oder bei Angabe eines anderen Verkäufers einen Vermerk, anhand dessen die annehmende Stelle und die Zertifizierungsstelle den für die Erzeugung des Produkts Verantwortlichen zweifelsfrei ermitteln können;
Bezeichnung des Erzeugnisses mit Hinweis auf die biologische Landwirtschaft. 6. Das Verschliessen von Verpackungen oder Behältnissen ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Erzeugnisse:
von einer Produzentin oder einem Produzenten zu einem Unternehmen befördert werden, das ebenfalls dem Kontrollverfahren nach dem 5. Kapitel unterliegt;
im Falle von Offenware ein Begleitpapier mitführen, das die unter Ziffer 5 genannten Angaben enthält; und
auf jedem Gebinde eine Etikette aufweisen, welche die unter Ziffer 5 genannten Angaben enthält. 7. Bewirtschaftet ein Betrieb mit Obst- oder Weinbau oder in schrittweiser Umstellung nicht alle Parzellen nach den Produktionsregeln dieser Verordnung, so werden die Parzellen, auf denen keine unter diese Verordnung fallenden Pflanzen angebaut werden, sowie die Lagerplätze für Betriebsmittel (wie Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Saatgut) ebenfalls der Kontrollregelung nach den Ziffern 1–4 unterworfen. Auf diesen Parzellen dürfen grundsätzlich nur eindeutig unterscheidbare Erzeugnisse angebaut werden. Im Weinbau, bei der Pflanzgutproduktion und bei für die Agrarforschung zugelassenen Flächen können ausnahmsweise auf demselben Betrieb dieselben Sorten nach verschiedenen Produktionsregeln angebaut werden, wenn:
geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die aus verschiedenen Einheiten stammenden Erzeugnisse stets voneinander getrennt gehalten werden. Die Vorkehrungen müssen von der Zertifizierungsstelle genehmigt worden sein;
durch die Zertifizierungsstelle rechtzeitig eine Ernteschätzung vorgenommen werden kann;
die Zertifizierungsstelle unmittelbar nach Abschluss der Ernte über das genaue Ernteaufkommen der betreffenden Einheiten und über alle eine Identifizierung des Ernteguts ermöglichenden Merkmale (z. B. Qualität, Farbe, Durchschnittsgewicht usw.) unterrichtet wird.
A.II: Tiere und tierische Erzeugnisse aus der Nutztierhaltung 1. Bei Einführung der Kontrollregelung für tierische Erzeugnisse erstellen Produzent und Zertifizierungs- oder Kontrollstelle:
eine vollständige Beschreibung der Haltungsgebäude, des Auslaufs (Weiden, Laufhof, Aussenklimabereich) und gegebenenfalls der Lager-, Pack- und Verarbeitungsräume für Tiere und tierische Erzeugnisse, Rohwaren und Produktionsmittel;
eine vollständige Beschreibung der Einrichtungen zur Hofdüngerlagerung;
ein Inventar der bestehenden Hofdüngerabnahmeverträge;
einen Bewirtschaftungsplan für die im Rahmen des biologischen Landbaus wirtschaftende Tierproduktionseinheit (Planung für die Bereiche Fütterung, Zucht, Gesundheit usw.);
und legen die konkreten Massnahmen fest, die der Produzent zu treffen hat, damit die Einhaltung dieser Verordnung sichergestellt ist. 2. Diese Beschreibung und die betreffenden Massnahmen werden in einem von dem betreffenden Produzent zu unterzeichnenden Kontrollbericht aufgeführt. 3. Ausserdem verpflichtet sich der Produzent in diesem Bericht, seinen Betrieb im Einklang mit dieser Verordnung zu führen und erklärt sich für den Fall eines Verstosses mit der Anwendung der geeigneten Korrektur- oder Sanktionsmassnahmen der Zertifizierungsstelle einverstanden. 4. Die allgemeinen Kontrollanforderungen gemäss Anhang I Teil A I Nummern1, 4, 5, 6 und 7 für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gelten sinngemäss auch für Tiere und tierische Erzeugnisse. 5. Abweichend von den vorgenannten Bestimmungen ist die Lagerung von allopathischen Tierarzneimitteln im Betrieb zulässig, soweit sie im Rahmen der Behandlung tierärztlich verschrieben wurden, an einem überwachten Ort aufbewahrt werden und in einem Behandlungsjournal aufgeführt sind. 6. Die Tiere müssen ständig identifizierbar sein, bei grossen Säugetieren einzeln und bei Geflügel und kleinen Säugetieren einzeln oder herdenweise. 7. Nach der Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank vom 18. August 19994 (Stand am 26. Oktober 1999) führt jeder Tierhalter ein Tierverzeichnis aller Klauentiere, die auf seinem Betrieb gehalten werden. Für die übrigen Tiere werden Haltungsbücher in Form eines Registers geführt; sie müssen der Kontrollbehörde oder Zertifizierungsstelle am Betriebssitz ständig zugänglich gehalten werden.
Diese Register, die lückenlos Aufschluss über die Herdenbetreuung geben sollen, müssen folgende Angaben enthalten:
artenweise Neuzugänge: Herkunft und Zeitpunkt des Neuzugangs, Umstellungszeitraum, Identifikation, tierärztliche Vorgeschichte;
Tierabgänge: Alter, Anzahl bei Schlachtung, Identifikation und Empfänger;
etwaige Verluste an Tieren mit Angabe der Gründe;
Futterzukauf nach Tierkategorien;
Krankheitsvorsorge, therapeutische Eingriffe und tierärztliche Behandlung: Zeitpunkt der Behandlung, Befund, Art des Behandlungsmittels, Behandlungsmodalitäten, tierärztliche Verschreibungen veterinärmedizinischer Behandlungen mit Begründung und einzuhaltenden Wartezeiten bezüglich des Inverkehrbringens der tierischen Erzeugnisse.
B. Aufbereitung und Einfuhr 1. Bei der ersten Aufnahme des Kontrollverfahrens:
erstellen das Unternehmen und die Zertifizierungsstelle eine vollständige Beschreibung des Unternehmens und seiner Tätigkeit mit Angabe der für Aufbereitung und Lagerung der Agrarprodukte verwendeten Einrichtungen;
legen das Unternehmen und die Zertifizierungsstelle alle konkreten Massnahmen fest, die im Unternehmen zu treffen sind, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. Insbesondere sind konkrete Massnahmen zu treffen, damit verhindert werden kann, dass gentechnisch veränderte Organismen, deren Folgeprodukte oder bestrahlte Produkte verwendet werden. Diese Beschreibung und die betreffenden Massnahmen werden in einem Bericht festgehalten, der von der für den Betrieb verantwortlichen Person gegenzuzeichnen ist. Ferner verpflichtet sich die verantwortliche Person in diesem Bericht: – die Geschäfte gemäss den Vorschriften dieser Verordnung abzuwickeln, und sie erklärt sich darin für den Fall des Verstosses mit den entsprechenden Massnahmen einverstanden; – dafür Sorge zu tragen, dass alle verwendeten Lagereinrichtungen der Zertifizierungsstelle zugänglich sind. 2. Die Betriebsbuchführung muss folgende Angaben enthalten:
Ursprung, Qualität, Art und Menge der betreffenden Warenpartie;
Konformitätszertifikate;
Art, Menge und Empfänger der Warenpartie;
Ursprung, Art und Menge der Waren, Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die angeliefert wurden;
e. Zusammensetzung und Herstellungsweise der verarbeiteten Erzeugnisse. 3. Für den Transport gelten dieselben Bestimmungen wie in Abschnitt A Ziffern 5 und 6. Bei Annahme des Erzeugnisses prüft das Unternehmen, ob die Verpackung bzw. das Behältnis verschlossen ist und ob die Angaben nach Abschnitt A
Ziffer 5 vorliegen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in der Buchführung nach
Abschnitt B Ziffer 2 genau festzuhalten. Bestehen Zweifel daran, dass das betreffende Erzeugnis von einem dem Kontrollverfahren unterliegenden Unternehmen stammt, so darf das Erzeugnis erst aufbereitet werden, nachdem diese Zweifel ausgeräumt sind, es sei denn, das Erzeugnis werde ohne Hinweis auf seine Erzeugung im Rahmen der biologischen Landwirtschaft in den Verkehr gebracht. Diese Bestimmung gilt für Einfuhren sinngemäss. 4. Biobetriebe, die eigene und/oder betriebsfremde Produkte aufarbeiten, können im Laufe der ordentlichen Betriebskontrolle durch die Zertifizierungsstelle überprüft werden. Sie haben die Kontrollanforderungen sinngemäss einzuhalten. Insbesondere ist die lückenlose Rückverfolgbarkeit der betriebsfremden Produkte zu gewährleisten. 5. Detailhändler, die ausschliesslich Produkte biologischen Ursprungs für den Eigenbedarf aufarbeiten, können im Rahmen der ordentlichen Betriebskontrolle durch den Kantonschemiker überprüft werden. Sie haben die Kontrollanforderungen sinngemäss einzuhalten.
C. Vermarktung 1. Das Unternehmen:
erstellt eine vollständige Beschreibung des Unternehmens und seiner Tätigkeit mit Angabe der für die Lagerung der Agrarprodukte verwendeten Einrichtungen;
trifft alle konkreten Massnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. 2. Die Herkunftsbelege müssen folgende Angaben enthalten:
Ursprung, Qualität, Art und Menge der betreffenden Warenpartie;
Konformitätszertifikate. 3. Für den Transport gelten dieselben Bestimmungen wie in Abschnitt A Ziffern 5 und 6. Bei Annahme des Erzeugnisses prüft das Unternehmen, ob die Verpackung bzw. das Behältnis verschlossen ist und ob die Angaben nach Abschnitt A
Ziffer 5 vorliegen. Bestehen Zweifel daran, dass das betreffende Erzeugnis
von einem dem Kontrollverfahren unterliegenden Unternehmen stammt, so darf das Erzeugnis erst verkauft werden, nachdem diese Zweifel ausgeräumt sind, es sei denn, das Erzeugnis werde ohne Hinweis auf seine Erzeugung im Rahmen der biologischen Landwirtschaft in den Verkehr gebracht.