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Verordnung über Massnahmen gegenüber den Taliban

AS 2000 2642 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 2. Okt. 2000

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2000-2642/de/verordnung-uber-massnahmen-gegenuber-den-taliban

Abgerufen am 4. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Aufgehoben durch: Verordnung über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen, die mit den Organisationen ISIL (Da’esh) und Al‑Kaida in Verbindung stehen (AS 2025 194)

Grunderlass von: Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban (SR 946.203)

AS 2000 2642

Verordnung
über Massnahmen gegenüber den Taliban
(Afghanistan)

vom 2. Oktober 2000

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung,
verordnet:

Art. 1 Verbot der Lieferung von Rüstungsmaterial

Die Lieferung, der Verkauf und die Vermittlung von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material, einschliesslich Waffen, Munition und militärische Ausrüstungsgüter sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, an Afghanistan ist verboten.

Absatz 1 gilt nur so weit, als nicht das Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 19961 sowie das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 19962 und deren Ausführungsverordnungen anwendbar sind.

Footnotes

  1. [1] SR 946.202
  2. [2] SR 514.51

Art. 2 Massnahmen betreffend Luftverkehr

Luftfahrzeugen, die sich im Besitz der Taliban befinden, von diesen gemietet oder für diese betrieben werden, ist die Benützung des schweizerischen Luftraums verboten. Die von diesem Verbot betroffenen Fluggesellschaften sind in Anhang 1 erwähnt.

Ausgenommen sind Flüge, die vom Sanktionskomitee der Vereinten Nationen aus humanitären Gründen bewilligt worden sind.

Art. 3 Sperrung von Geldern und Zahlungsverkehr

Die Gelder, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle der Taliban befinden, sind gesperrt. Die von dieser Sperre betroffenen natürlichen und juristischen Personen sind in Anhang 2 erwähnt.

Es ist verboten, den in Anhang 2 erwähnten natürlichen und juristischen Personen Gelder zu überweisen oder sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) kann Zahlungen für Demokratisierungsprojekte oder humanitäre Massnahmen von den Bestimmungen der Absätze1 und 2 ausnehmen.

Zahlungen aus gesperrten Konten und Übertragungen aus gesperrten Vermögenswerten können zum Schutze schweizerischer Interessen ausnahmsweise bewilligt werden. Das seco entscheidet nach Rücksprache mit der Politischen Direktion des SR 946.203 Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten und der Eidgenössischen Finanzverwaltung über solche Ausnahmen.

Art. 4 Meldepflicht

Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperre nach Artikel 3 Absatz 1 fallen, müssen diese dem seco unverzüglich melden.

Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Höhe der gesperrten Gelder enthalten.

Art. 5 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. Taliban: die «Taliban», «Taleban» oder «Islamic Movement of Taliban», einschliesslich deren Gesellschaften, Unternehmungen, Einrichtungen, Körperschaften und Untergruppen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle der Taliban befinden;

  2. Gelder: alle finanziellen Guthaben und wirtschaftlichen Gewinne jeglicher Art, einschliesslich finanzieller Ressourcen, die namentlich aus Gütern im Besitz oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle der Taliban stammen, namentlich finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;

  3. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht; ausgenommen sind normale Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten.

Art. 6 Strafbestimmungen

Wer vorsätzlich gegen eine Bestimmung dieser Verordnung verstösst, wird mit Haft oder Busse bis zu 500 000 Franken bestraft.

Bei Fahrlässigkeit beträgt die Busse bis zu 50 000 Franken.

Der Versuch ist strafbar.

Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren.

Das Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 19743 findet Anwendung. Verstösse werden vom seco verfolgt und beurteilt.

Das seco kann Güter nach Artikel 1 sowie Transportmittel, welche diese Güter befördern, beschlagnahmen oder einziehen.

Liegt gleichzeitig ein Verstoss gegen die Bestimmungen des Zollgesetzes vom 1. Oktober 19254, des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 19965 oder des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 19966 vor, so gelten, vorbehältlich der Widerhandlungen gegen die Meldepflicht nach Artikel 4, ausschliesslich die Strafbestimmungen des betreffenden Gesetzes.

Footnotes

  1. [3] SR 313.0
  2. [4] SR 631.0
  3. [5] SR 514.51
  4. [6] SR 946.202

Art. 7 Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und den Vereinten Nationen

Die für Vollzug, Kontrolle, Verhütung und Strafverfolgung zuständigen Behörden können mit den ausländischen Behörden und den Vereinten Nationen zusammenarbeiten.

Sie können die ausländischen Behörden sowie die Vereinten Nationen namentlich um Herausgabe der für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Daten ersuchen. Zu diesem Zweck können sie ihnen Daten bekannt geben über gesperrte Gelder und Konten, über Beschaffenheit, Menge, Bestimmungs- und Verwendungsort, Verwendungszweck, Empfänger der Güter, Bestandteile und Technologien sowie an deren Herstellung, Lieferung oder Vermittlung beteiligte Personen, sofern die ausländischen Behörden oder die Vereinten Nationen:

  1. an das Amtsgeheimnis gebunden sind;

  2. zusichern, dass die Daten ausschliesslich zur Beschaffung der gewünschten Informationen verwendet werden.

Art. 8 Amtshilfe zu Gunsten ausländischer Behörden und der Vereinten Nationen

Die für Vollzug, Kontrolle, Verhütung und Strafverfolgung zuständigen Behörden können den ausländischen Behörden oder den Vereinten Nationen die Daten nach

Artikel 7 Absatz 2 auch bekannt geben, wenn die ersuchende Stelle:

  1. die Daten im Zusammenhang mit der Verhütung oder Verfolgung von strafbaren Handlungen benötigt;

  2. an das Amtsgeheimnis gebunden ist;

  3. bestätigt, dass die Daten nur dann in einem Strafverfahren verwendet werden, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen nicht wegen der Art der Straftat ausgeschlossen wäre; das seco entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz;

  1. zusichert, dass die Daten ausschliesslich für Massnahmen nach dieser Verordnung verwendet und nicht weitergeleitet werden; und

  2. Gegenrecht hält.

Das Rechtshilfegesetz vom 20. März 19817 (IRSG) bleibt vorbehalten. Embargoverletzungen gelten nicht als währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Delikte im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 IRSG.

Footnotes

  1. [7] SR 351.1

Art. 9 Verwendung von Daten

Die schweizerischen Behörden dürfen die Daten, die im Zusammenhang mit dieser Verordnung anfallen, nur zum Vollzug dieser Verordnung verwenden.

Vorbehalten bleibt die Verwendung in einem anderen Strafverfahren, sofern konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Daten in diesem Verfahren Aufschluss geben können.

Art. 10 Nachführung der Anhänge und Verlängerung der Geltungsdauer

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann die Anhänge1 und 2 nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten sowie dem Eidgenössischen Finanzdepartement nachführen und die Geltungsdauer dieser Verordnung um eine befristete Zeitspanne verlängern.

Art. 11 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am3. Oktober 2000 in Kraft und gilt bis zum3. Oktober 2002.

2. Oktober 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 11126 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Anhang 1

(Art. 2 Abs. 1) Fluggesellschaften unter der Kontrolle der Taliban, deren Luftfahrzeuge dem Luftembargo unterliegen 1. ARIANA AFGHAN AIRLINES, einschliesslich einer Tupolev T 154 (Registriernummer EP-CPG 748) der CASPIAN AIRLINES, die Eigentum der ARIANA AFGHAN AIRLINES ist 2. AFGHAN AIR FORCE

Anhang 2

(Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4) Natürliche und juristische Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten 1. ARIANA AFGHAN AIRLINES (vorher die BAKHTAR AFGHAN AIR- LINES), Afghan Authority Building, P.O. Box 76, Ansari Watt, Kabul (Afghanistan) und alle anderen Büros dieser Fluggesellschaft 2. Da Afghanistan Bank (a. k. a. Bank of Afghanistan; a. k. a. Central Bank of Afghanistan; a. k. a. The Afghan State Bank), Ibni Sina Wat, Kabul (Afghanistan) und alle anderen Büros dieser Bank 3. Banke Millie Afghan (a. k. a. Afghan National Bank; a. k. a. Bank E. Millie Afghana), Jada Ibn Sina, Kabul (Afghanistan) und alle anderen Büros dieser Bank 4. Omar Mohamed, «Amir al-Mumineen» (Oberhaupt der Gläubigen), Kandahar (Afghanistan), geboren 1950 in Ho Tak, Provinz Kandahar (Afghanistan)