AS 2000 2890
Verordnung
über die Zulassung als Strassentransportunternehmung
im Personen- und Güterverkehr
(STUV)
vom 1. November 2000
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 11, 12 und 21 des Personenbeförderungsgesetzes vom 18. Juni 19931 (PBG) und in Ausführung des Artikels 5 des Abkommens vom 21. Juni 19992 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen)3,
verordnet:
1. Abschnitt: Geltungsbereich
Art. 1
Diese Verordnung regelt die Erteilung der Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmen sowie die Erteilung des Fachausweises zum Nachweis der fachlichen Eignung als Leiterin oder Leiter eines Strassentransportunternehmens.
Sie gilt für Unternehmen mit Sitz in der Schweiz die:
im Handelsregister eingetragen sind; oder
als Einzelfirmen von der Eintragungspflicht ins Handelsregister befreit sind; oder
als öffentlich rechtliche Korporationen einen Transportbetrieb aufweisen.
Zur Durchführung von Beförderungen nach Anhang 4 des Landverkehrsabkommens ist keine Zulassungsbewilligung erforderlich.
In Anhang I Abschnitt 1 des Abkommens wird auf die Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse uns sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Strassenverkehr und über die Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (ABI. Nr. L 124 vom 23. 5.1996, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 (ABI. Nr. 277 vom 14.10.1998, S. 17) hingewiesen.
2. Abschnitt: Zulassungsbewilligung
Art. 2 Nachweis der Zuverlässigkeit
(Art. 10 PBG) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein Auszug aus dem Strafregister der antragstellenden Person oder einer Person nach Artikel 9 Absatz 2 des PBG vorzulegen. Der Auszug darf nicht älter als drei Monate sein.
Art. 3 Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit erfolgt anhand der letzten Jahresrechnung, bestehend aus Erfolgsrechnung, Bilanz und den weiteren vom Obligationenrecht4 vorgeschriebenen Angaben.
Unternehmen, welche weniger als 15 Monate bestehen, haben zudem vorzulegen:
die Eröffnungsbilanz;
einen Geschäftsplan;
Bestätigungen betreffend der dem Unternehmen gewährten Betriebskredite;
ein Verzeichnis der Belastungen des Betriebsvermögens, insbesondere mit Pfandrechten, Grundpfandrechten und Eigentumsvorbehalten.
Mit der Jahresrechnung oder gegebenenfalls der Eröffnungsbilanz ist ein Revisorenbericht vorzulegen, wenn das Obligationenrecht die Revision der Jahresrechnung vorsieht.
Das Eigenkapital muss sich auf mindestens 14 400 CHF für das erste Fahrzeug und 8000 CHF für jedes weitere Fahrzeug belaufen.
Art. 4 Nachweis der fachlichen Eignung
Zum Nachweis der fachlichen Eignung hat die antragstellende Person oder eine Person nach Artikel 9 Absatz 2 des PBG eines der folgenden Dokumente vorzulegen:
einen Fachausweis nach dem 3. Abschnitt dieser Verordnung;
einen von einem anderen Staat aufgrund der entsprechenden Richtlinien5 der Europäischen Gemeinschaft ausgestellten Fachausweis;
einen eidgenössischen Fachausweis «Strassentransport-Disponent/Disponentin» mit eidgenössischem Fachausweis;
ein eidgenössisches Diplom «Diplomierter Betriebsleiter im Strassentransport».
Insbesondere die in der Fussnote 3 erwähnten Richtlinien.
Ist der vorgelegte Fachausweis nur für Güterverkehr oder nur für Personenverkehr ausgestellt, so wird die Zulassung des Unternehmens auf diese Sparte beschränkt.
3. Abschnitt: Erwerb des Fachausweises
Art. 5 Durchführung der Prüfung
Die Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung können von den folgenden Organisationen gemeinsam durchgeführt werden:
Schweizerischer Nutzfahrzeugverband ASTAG;
Verband öffentlicher Verkehr (VöV);
Les Routiers Suisses.
Diese Träger erlassen ein Prüfungsreglement, dessen Prüfungsstoff der Richtlinie 96/26/EG6 entspricht.
Das Prüfungsreglement legt auch die vereinfachte Prüfung und die Voraussetzungen für die Zulassung zu dieser Prüfung nach den in Absatz 2 genannten Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft fest.
Die Prüfungsträgerschaft ist berechtigt, eine Prüfungsgebühr zu erheben, welche vom Bundesamt für Verkehr (BAV) zu genehmigen ist.
Das BAV muss das Prüfungsreglement genehmigen.
Art. 6 Ausstellung des Fachausweises
Die Prüfungsträgerschaft meldet dem BAV Name, Geburtsdatum, Bürgerort und Adresse der Personen, welche die Prüfung bestanden haben.
Das BAV erstellt aufgrund dieser Bestätigungen die Fachausweise.
Es entzieht Fachausweise, die auf rechtswidrige Weise erworben wurden.
Über die Inhaber und Inhaberinnen von Fachausweisen führt das BAV ein öffentliches Register.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 7 Meldung an ausländische Behörden
Verstösst ein ausländisches Unternehmen gegen schweizerische Vorschriften über den Personen- und Güterverkehr, so unterrichtet das BAV die zuständige Behörde im Ausland, wenn der Verstoss zu einem Entzug der Zulassungsbewilligung führen kann.
Vgl. Fussnote 3.
Art. 8 Übergangsbestimmung
Transportunternehmen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung Personen oder Güter im grenzüberschreitenden Verkehr befördert haben, müssen bis zum 31. Dezember 2001 für ihr Gesuch um Zulassung als Strassentransportunternehmen noch keinen Nachweis der fachlichen Eignung vorlegen. Ein entsprechender Nachweis ist bis zum 31. Dezember 2003 nachzureichen.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.
1. November 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 11204 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz