AS 2000 2905
Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV)
Änderung vom 22. November 2000
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 174 Abs. 1 Bst. b
Aufgehoben
Art. 209bis Streitigkeiten über Datenbekanntgaben
Über Streitigkeiten betreffend die Datenbekanntgabe nach Artikel 50a AHVG entscheidet das Bundesamt mittels Verfügung.
Art. 209 ter Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten
In den Fällen nach Artikel 50a Absatz 4 AHVG wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den Artikeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 19692 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen.
Für Publikationen nach Artikel 50a Absatz 3 AHVG wird eine kostendeckende Gebühr erhoben.
Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden.