AS 2000 2909
Verordnung
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge
(BVV 2)
Änderung vom 22. November 2000
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 18. April 19841 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:
6. Kapitel: Besondere Bestimmungen
Art. 60b
In den Fällen nach Artikel 86a Absatz 5 BVG wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den Artikeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 19692 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen.
Für Publikationen nach Artikel 86a Absatz 4 BVG wird eine kostendeckende Gebühr erhoben.
Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden.
Gliederungstitel vor Art. 60c 7. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Art. 60c Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 7. Dezember 19873 über die Ausnahmen von der Schweigepflicht in der beruflichen Vorsorge und über die Auskunftspflicht der AHV/IV- Organe wird aufgehoben.