AS 2000 2915
Verordnung 01
über Teuerungszulagen an Rentner
der obligatorischen Unfallversicherung
vom 11. Dezember 2000
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 19811 über die Unfallversicherung,
verordnet:
Art. 1
Die Bezüger von Renten der obligatorischen Unfallversicherung erhalten eine Teuerungszulage, die sich auf2,7 Prozent der bisherigen Rente beläuft; vorbehalten bleibt Absatz 2.
Die Teuerungszulagen auf Renten, die seit dem1. Januar 1999 entstanden sind und auf Unfälle nach dem1. Januar 1996 zurückgehen, werden nach der folgenden Tabelle festgesetzt:
Unfalljahr Teuerungszulagen in Prozent der Rente 1996 3,2 19972,7 19982,7 19991,4 2000 0,0
Art. 2
Als Unfalljahr im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 gilt:
bei Renten nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung vom 20. Dezember 19822 über die Unfallversicherung (UVV): das Vorjahr des Rentenbeginns;
bei Renten nach Artikel 31 Absatz 2 UVV: das Jahr vor dem Beginn der Komplementärrente.
Art. 3
Die Verordnung 99 vom 25. November 19983 über Teuerungszulagen an Rentner der obligatorischen Unfallversicherung wird aufgehoben.
Art. 4
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.
11. Dezember 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 11211 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz