AS 2000 2962
Verordnung
über die Eidgenössische Sportkommission
Änderung vom 14. Dezember 2000
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
verordnet:
I
Die Verordnung vom 13. November 19961 über die Eidgenössische Sportkommission (ESK) wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bestellung
Die ESK stellt dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport für die Wahl ihrer Mitglieder Antrag.
Art. 3 Abs. 1
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen der ESK zur Verfügung:
das Büro;
die Arbeitsgruppen;
die Delegierten;
die Projektgruppen;
das Generalsekretariat.
Art. 5 Abs. 1
Die Kosten der ESK einschliesslich der Arbeits- und Projektgruppen sowie der Delegierten werden aus Krediten des Bundesamtes für Sport (BASPO) bestritten.
Art. 6 Berichterstattung
Die ESK erstattet zuhanden des Departementes Bericht über die Schwerpunkte, Zielsetzungen und die erbrachten Leistungen der Abteilung ESSM und der Fachhochschule Sport.
Art. 7 Information der Öffentlichkeit
Die ESK informiert die Öffentlichkeit nach Bedarf über die wichtigsten laufenden Geschäfte.
2. Abschnitt: Subkommissionen (Art. 8–11) Aufgehoben
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.
14. Dezember 2000 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: 11239 Adolf Ogi