AS 2001 1359
Bundesbeschluss
über das Übereinkommen (Nr. 98)
über das Vereinigungsrecht und das Recht
zu Kollektivverhandlungen
vom 18. März 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung1;
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. September 19982,
beschliesst:
Art. 1
Das Übereinkommen (Nr. 98) über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen, von der Internationalen Arbeitsorganisation an ihrer 32. Tagung am1. Juli 1949 angenommen, wird genehmigt.
Der Bundesrat wird ermächtigt, es zu ratifizieren.
Art. 2
Dieser Beschluss untersteht nicht dem fakultativen Referendum über völkerrechtliche Verträge.
Ständerat, 8. Dezember 1998 Nationalrat, 18. März 1999 Der Präsident: Rhinow Die Präsidentin: Heberlein Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker 10034