AS 2001 1821
Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen
zum Strassenverkehr
(VZV)
Änderung vom 15. Juni 2001
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 27. Oktober 19761 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2bis
Das Mindestalter beträgt:
d. 21 Jahre für Führer von Motorfahrzeugen der Kategorie C im grenzüberschreitenden Güterverkehr sowie für Führer von Motorfahrzeugen der Kategorie D.
Inhaber des Führerausweises der Kategorie C, die das 21. Altersjahr noch nicht vollendet haben, dürfen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe d mit Motorwagen dieser Kategorie im grenzüberschreitenden Güterverkehr eingesetzt werden, wenn sie:
die Lastwagenführerlehre mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis; oder
die Mindestausbildung nach Anhang 10 Ziffer 1 abgeschlossen haben.
Art. 11 Abs. 4 und 5
Vom Erfordernis der Fahrpraxis nach Absatz 3 ist derjenige Bewerber um den Führerausweis der Kategorie D befreit, der sich über den Abschluss der Mindestausbildung nach Anhang 10 Ziffer 2 ausweist und vor der Bewerbung während mindestens drei Monaten einen Lastwagen oder Trolleybus oder während mindestens zwei Jahren Motorwagen der Kategorien B, C1 oder D2 regelmässig geführt hat.
Aufgehoben
Art. 26 Abs. 2 Bst. c
Aufgehoben
Art. 26a Mitführen der Ausweise
Führer von landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen müssen auf Fahrten zwischen Hof, Feld und Wald den Führerausweis nicht mit sich führen.
Absolventen der Lastwagenführerlehre oder der Mindestausbildung nach Anhang 10 Ziffer 1 müssen im grenzüberschreitenden Güterverkehr ihren Fähigkeitsausweis oder die abgegebene Bescheinigung mitführen.
Art. 89 Abs. 2
Fahrschulfahrzeuge müssen den Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge (Art. 88) entsprechen. Sie sind, mit Ausnahme der Ersatzfahrzeuge, für die Kategorien B, C und D mit einem zweiten Brems- und Kupplungspedal sowie mit einem zusätzlichen Rückblickspiegel für den Fahrlehrer auszurüsten.
Art. 111 Abs. 1
Der Fahrzeugausweis ist auf der Stelle abzunehmen, wenn:
die vorgeschriebene Versicherung für das Fahrzeug fehlt;
bei einer Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Strasse ein oder mehrere die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer unmittelbar gefährdende Verstösse gegen die massgeblichen Vorschriften festgestellt werden.
Art. 151c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2001
Der nach Artikel 11 Absatz 5 des bisherigen Rechts auf eine bestimmte Strecke beschränkte Führerausweis der Kategorie D berechtigt zum Führen von Gesellschaftswagen im bisherigen Umfang.
Die Beschränkung wird aufgehoben, wenn der Inhaber anlässlich einer Kontrollfahrt mit einem Fahrzeug nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe g seine Fähigkeit zur uneingeschränkten Führung von Gesellschaftswagen nachweist. Zu dieser Kontrollfahrt wir der Gesuchsteller zugelassen, wenn er ein solches Fahrzeug während eines Jahres im regionalen Linienverkehr geführt hat oder, wenn er sich über den Abschluss der Mindestausbildung nach Anhang 10 Ziffer 2 ausweist.
II
Der Anhang 10 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Änderung tritt am1. August 2001 in Kraft.
15. Juni 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger 11504 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
Anhang 10
(Art. 5 und 11) Mindestausbildung für Führer von Last- und Gesellschaftswagen2
1 Mindestausbildung für Lastwagenführer
11 Aufgabengebiet
Der Lastwagenführer ist in der Lage, schwere Motorwagen zum Gütertransport selbständig, verantwortungsbewusst und sicher zu führen und den Transport unter den bestmöglichen Bedingungen zu gewährleisten.
12 Tätigkeiten
Unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften, insbesondere bezüglich Unfallverhütung, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Verkehrssicherheit sowie der Regeln der Wirtschaftlichkeit und der Dienstvorschriften sowie gegebenenfalls besonderer Auflagen für Spezialfahrzeuge und -transporte führt er auf der Grundlage allgemeiner Anweisungen insbesondere folgende Tätigkeiten aus:
Entgegennehmen des Fahrzeugs und Überprüfen der Betriebssicherheit;
Entgegennehmen des Transportauftrages und/oder Festlegen von Fahrstrecken;
Überwachen des Beladevorgangs und Mitwirken beim Beladen, insbesondere zur Gewährleistung der Ladungssicherheit bei Transportgütern sowie zur Einhaltung der Belastungsgrenzen des Fahrzeugs;
Beschaffen bzw. Bereithalten und gegebenenfalls Überprüfen von Genehmigungen, Beförderungs- und Zollpapieren sowie sonstigen Dokumenten;
Sachgerechtes und sicheres Führen des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Strassen-, Witterungs-, Beförderungs- und Verkehrsverhältnisse;
Einhalten der vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten;
Sachgerechtes und sicheres Befördern und Betreuen der Ladung sowie Gewähren von Hilfeleistungen und Treffen von Sicherheitsvorkehrungen nach anerkannten Verfahren bei Pannen und Unfällen;
2 Beschreibung der praktischen Berufsanforderungen gemäss Richtlinie des Rates
76/914/EWG vom 16 Dezember 1976, geändert durch Entscheidung 85/368/EWG des Rates vom 16. Juli 1985, in Abl. Nr. C338 vom 21.12.1992, S 15 und 23.
Ausliefern von Waren und Begleitpapieren sowie Entgegennehmen von Empfangsquittungen;
Frühzeitiges Erkennen und Lokalisieren von technischen Störungen sowie Beseitigen leichter technischer Störungen und Schäden sowie Einleiten von Massnahmen für die Beseitigung von grösseren technischen Störungen;
Mitwirken beim Pflegen und Warten des Fahrzeugs sowie Kontrollieren der Werkzeuge, der Bordausstattung und der Kommunikationsmittel auf Vollständigkeit und Funktionsbereitschaft;
Mündliches und schriftliches Melden von besonderen Vorkommnissen und Abfassen von routinemässigen Berichten.
Mindestausbildung für Führer von Gesellschaftswagen
21 Aufgabengebiet
Der Führer von Gesellschaftswagen ist in der Lage, diese selbständig, verantwortungsbewusst und sicher zu führen und den Transport von Fahrgästen unter den bestmöglichen Bedingungen zu gewährleisten.
22 Tätigkeiten
Unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften, insbesondere bezüglich Unfallverhütung, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Verkehrssicherheit sowie der Regeln der Wirtschaftlichkeit und der Dienstvorschriften führt er auf der Grundlage allgemeiner Anweisungen hauptsächlich folgende Tätigkeiten aus:
Entgegennehmen des Fahrzeugs und Überprüfen der Betriebssicherheit;
Entgegennehmen der Dienst- bzw. Fahrpläne und/oder Festlegen von Fahrstrecken;
Überwachen des Ein- und Ausstiegs von Personen und Kassieren bzw. Abrechnen des Fahrgeldes;
Beschaffen bzw. Bereithalten und gegebenenfalls Überprüfen von Genehmigungen, Personal- und Zollpapieren sowie sonstigen Dokumenten;
Sachgerechtes und sicheres Führen des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Strassen-, Witterungs-, Beförderungs- und Verkehrsverhältnisse;
Einhalten der vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten;
Befördern und Betreuen von Fahrgästen sowie Gewähren von Hilfeleistungen und Treffen von Sicherheitsvorkehrungen nach anerkannten Verfahren bei Pannen und Unfällen;
Frühzeitiges Erkennen und Lokalisieren von technischen Störungen sowie Beseitigen leichter technischer Störungen und Schäden sowie Einleiten von Massnahmen für die Beseitigung von grösseren technischen Störungen;
Mitwirken beim Pflegen und Warten des Fahrzeugs sowie gegebenenfalls Kontrollieren der Werkzeuge, der Bordausstattung und der Kommunikationsmittel auf Vollständigkeit und Funktionsbereitschaft;
Mündliches und schriftliches Melden von besonderen Vorkommnissen und Abfassen von routinemässigen Berichten.