AS 2001 2544
Bundesbeschluss
betreffend das Abkommen über Handel und wirtschaftliche
Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Kirgisischen Republik
vom 10. März 1998
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die im Bericht vom 19. Januar 19982 zur Aussenwirtschaftspolitik 97/1+2 enthaltene Botschaft,
beschliesst:
Art. 1
Das Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Kirgisischen Republik wird genehmigt.
Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.
Art. 2
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Ständerat, 3. März 1998 Nationalrat, 10. März 1998 Der Präsident: Zimmerli Der Präsident: Leuenberger Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker 9472