AS 2001 2880
Verordnung
über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt
(Schlachtviehverordnung, SV)
Änderung vom 7. November 2001
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Schlachtviehverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 25 Abs. 3
Ist die Erfüllung der Inlandleistung für den Importeur aufgrund des fehlenden Inlandangebotes in der Kontingentsperiode 2001 unmöglich, so kann eine Ersatzabgabe geleistet werden. Die Höhe der Abgabe beträgt 4 Franken pro Kilogramm netto ganzes Geflügel und fällt in die allgemeine Bundeskasse.
II
Diese Änderung tritt am 8. November 2001 in Kraft.
7. November 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |