AS 2001 294
Verordnung des EDI
über die Förderung der Invalidenhilfe
vom 22. Dezember 2000
Das Eidgenössische Departement des Innern,
gestützt auf die Artikel 106 Absatz 4, 108 quater und 109 Absatz 3 der Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung (IVV) sowie auf Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. Februar 2000 2 der IVV,
verordnet:
Art. 1 Betriebsbeiträge an Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider
Das Bundesamt für Sozialversicherung (Bundesamt) regelt die Berechnungsart der Betriebsbeiträge für dezentral ausgelagerte Arbeitsplätze von Werkstätten nach Artikel 106 Absatz 4 IVV.
Art. 2 Beiträge an Dachorganisationen der privaten Invalidenhilfe
Das Bundesamt legt die Berechnungsart und die Höhe der Beiträge nach den Artikeln 108quater und 109 Absatz 3 IVV fest.
Art. 3 Übergangsbestimmung
Das Bundesamt legt die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschlags für die Anstellung von Invaliden in den Organisationen für die Jahre 2001–2003 sowie dessen Höhe fest.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.
22. Dezember 2000 Eidgenössisches Departement des Innern: Ruth Dreifuss SR 831.201.813
AS 2000 1199