AS 2001 3033
Verordnung
über die Hilfe zu Gunsten wirtschaftlicher
Erneuerungsgebiete
Änderung vom 21. November 2001
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 10. Juni 19961 über die Hilfe zu Gunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3 und 10 des Bundesbeschlusses vom 6. Oktober 19952 zu Gunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete (Bundesbeschluss),
Art. 1 Abs. 1
Als wirtschaftliche Erneuerungsgebiete gelten Gebiete, in denen:
ein besonderer Strukturanpassungsbedarf besteht, namentlich weil die Bevölkerungsentwicklung unter dem Landesmittel, das Einkommensniveau deutlich darunter und der Anteil industrieller Arbeitsplätze darüber liegen;
die durchschnittliche Arbeitslosigkeit über dem Landesmittel liegt;
sich die Beschäftigtenzahl im Vergleich zum Landesmittel ungünstiger entwickelt hat; oder
starke Anzeichen bestehen, dass eine der Voraussetzungen der Buchstaben b und c innert kurzer Zeit erfüllt sein wird, namentlich die Entwicklungsaussichten in den wichtigsten Wirtschaftszweigen und den grössten Unternehmen ungünstig sind.
Art. 2 Festlegung der wirtschaftlichen Erneuerungsgebiete
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) berechnet, gestützt auf die Indikatoren gemäss Artikel 1 für Bezirke, Planungsregionen und Kanton, den Bevölkerungsanteil pro Kanton, der den wirtschaftlichen Erneuerungsgebieten zugeordnet werden kann. Es teilt das Resultat den Kantonen mit.
Das Departement legt die wirtschaftlichen Erneuerungsgebiete nach Anhörung der Kantone fest.
Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 4
Bürgschaften, Zinskostenbeiträge und Steuererleichterungen werden industriellen Unternehmen und produktionsnahen Dienstleistungsbetrieben nur für Vorhaben gewährt, durch die im Unternehmen selber oder bei Zulieferanten oder Partnern: ...
Überbetriebliche Finanzhilfen werden an Institutionen und Vorhaben gewährt, die zur Gründung oder Weiterentwicklung von Unternehmen oder zur Stärkung von deren Wettbewerbsfähigkeit beitragen.
Art. 4 Abs 4
Zu den Gesamtkosten zählen die Investitionskosten sowie weitere Aufwendungen wie Personal- und Materialkosten, die sich unmittelbar aus dem Vorhaben ergeben. Nicht zu den Gesamtkosten zählen die Betriebskosten der über die Nullserie hinausgehenden Produktion.
Art. 5 Überbetriebliche Finanzhilfen
Mit den überbetrieblichen Finanzhilfen werden auch die Vorbereitung und Umsetzung von überbetrieblichen Vorhaben abgedeckt. Solche Finanzhilfen können grundsätzlich aber nicht für die Finanzierung von Investitionen und Baukosten eingesetzt werden.
Die Vorhaben müssen einer grossen Zahl von Unternehmen zugute kommen. Vorrang haben Projekte, deren Trägerschaft und deren zu erwartende Auswirkungen über die Gebiete und Regionen hinaus reichen.
Keine überbetrieblichen Finanzhilfen werden gewährt für Vorhaben, die zu den ordentlichen Kantons- oder Gemeindeaufgaben gehören.
Nicht-finanzielle Leistungen der Kantone werden an die Kantonsbeteiligung angerechnet.
Überbetriebliche Finanzhilfen können auch an Institutionen und Vorhaben gewährt werden, die ihre Tätigkeit beziehungsweise deren Wirkungen sich in denjenigen Regionen entfalten, welche durch die negativen Auswirkungen der Liberalisierung im Infrastrukturbereich besonders betroffen sind. Die Regionen sind im Anhang festgelegt.
Art. 6 Abs. 2
Bezieht sich das Gesuch ausschliesslich auf eine Steuererleichterung, so hat es einen Geschäftsplan samt dessen Beurteilung durch eine Bank oder einen unabhängigen Experten zu enthalten.
Art. 7 Abs. 2
Bei Gesuchen um Steuererleichterung bestätigt der Kanton die Übereinstimmung seines Entscheides mit Artikel 23 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19903 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG).
Art. 9 Abs. 2
Der Kanton erstattet dem seco jährlich Bericht über die Höhe der steuerbaren Reingewinne, für die die direkte Bundessteuer nicht erhoben wurde.
Art. 9a Auszahlung der Zinskostenbeiträge
Zinskostenbeiträge werden einmalig und pauschal ausbezahlt, wenn der Kredit den Betrag von 400 000 Franken nicht übersteigt.
Übersteigt der Kredit den Betrag von 400 000 Franken, so wird die Leistung in jährlichen Teilzahlungen ausgerichtet.
Soweit die Verträge nicht anders lauten, finden diese Bestimmungen ebenfalls Anwendung auf Verfügungen, die vor dem1. Juli 2001 erlassen wurden.
II
Diese Verordnung erhält einen neuen Anhang gemäss Beilage.
III
Diese Änderung tritt am 8. Dezember 2001 in Kraft.
21. November 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Anhang
(Art. 5 Abs. 5) Die von den negativen Auswirkungen der Liberalisierungsmassnahmen im Infrastrukturbereich betroffenen Gebiete sind: – die Kantone Uri, Solothurn, Tessin, Graubünden, St. Gallen, Wallis und Jura, – die IHG4-Regionen der Kantone Fribourg und Neuchâtel – die IHG-Regionen Jura-Bienne und Centre-Jura des Kantons Bern – die IHG-Regionen Nord Vaudois und Vallée de Joux sowie der Bezirk Aigle des Kantons Waadt.
Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Investitionshilfe für Berggebiete; SR 901.1.