AS 2001 3536
Verordnung
über die Familienzulagen in der Landwirtschaft
(FLV)
Änderung vom 30. November 2001
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 11. November 19521 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft wird wie folgt geändert:
Art. 4 Massgebendes Einkommen
Für die Bemessung des Einkommens sind die Vorschriften der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer massgebend. Nicht abgezogen werden können jedoch Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge (Art. 33 Abs. 1 Bst. d und e des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer).
Art. 5 Abs. 2 und 3
Das Einkommen wird jeweils für zwei Jahre veranlagt. Die Veranlagungsperiode beginnt mit dem geraden Kalenderjahr.
Das zweit- und das drittletzte Jahr vor der Veranlagungsperiode bilden die Berechnungsperiode. Massgebend ist der Durchschnitt beider Jahre.
Art. 6 Mitwirkung der Steuerbehörden
Die Ausgleichskassen können für die Ermittlung des reinen Einkommens der Kleinbauern auf die beiden letzten rechtskräftigen Veranlagungen der direkten Bundessteuer oder der kantonalen Steuer abstellen.
Die zuständigen kantonalen Steuerbehörden liefern den Ausgleichskassen auf deren Verlangen unentgeltlich die für die Ermittlung des reinen Einkommens notwendigen Angaben