AS 2001 3542
Verordnung
über die biologische Landwirtschaft
und die Kennzeichnung
biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel
(Bio-Verordnung)
Änderung vom 7. November 2001
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Bio-Verordnung vom 22. September 19971 wird wie folgt geändert:
Art. 15 Abs. 3
Es kann Tierhaltungsvorschriften auch für die übrigen Nutztierkategorien erlassen.
Art. 15b Sömmerung
Werden die Tiere gesömmert, so hat die Sömmerung auf Biobetrieben zu erfolgen. In besonderen Fällen kann die Sömmerung auf Betrieben erfolgen, welche die Anforderungen von Artikel 10 Absatz 1 der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 29. März 20002 (SöBV) einhalten.
Art. 16c Abs. 4
Es dürfen keine aus Embryotransfer stammenden Tiere eingestallt werden. Ausgenommen sind Tiere der Rindergattung im Aufzuchtvertrag mit einem nicht biologisch geführten Betrieb. Die Tiere müssen in diesem Fall nach einer vertraglich festgelegten Frist wieder auf den Ursprungsbetrieb zurückkehren. Tiere aus Embryotransfer, welche bereits vor der Umstellung des Betriebes auf dem Betrieb gehalten wurden, können noch bis zu ihrem Abgang nach den Bestimmungen dieser Verordnung gehalten werden.
Art. 16f Abs. 1
Es dürfen nur Nutztiere gehalten werden, die aus Biobetrieben stammen. Dies gilt nicht für Reit- und Zugpferde, Hobbytiere, sowie Tiere der Rindergattung im Aufzuchtvertrag mit einem nicht biologisch geführten Betrieb. Die Tiere müssen in diesem Fall nach einer vertraglich festgelegten Frist wieder auf den Ursprungsbetrieb zurückkehren.
Art. 16h Bienenhaltung und Imkereierzeugnisse
Das Departement kann für die Bienenhaltung Abweichungen von der Gesamtbetrieblichkeit und der gesamtbetrieblichen Umstellung gestatten.
Es kann weitere Bestimmungen erlassen über die Fütterung von Bienen, den Standort der Bienenstöcke, die Tiergesundheit, die Herkunft der Bienen, Identifikation und Kontrolle, Gewinnung, Verarbeitung und Lagerung von Imkereierzeugnissen.
Es kann für bestimmte Gebiete oder Regionen festlegen, dass die dort erzeugten Erzeugnisse nicht mit dem Hinweis auf die biologische Landwirtschaft vermarktet werden dürfen.
Art. 17 Abs. 3
Bei Futtermitteln ist der tatsächliche prozentuale Anteil von Futtermitteln, die auf Umstellungsflächen produziert wurden, auf den Warenbegleitpapieren und auf dem Gebinde anzugeben.
Art. 39d Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2
In Absprache mit der Zertifizierungsstelle dürfen Tiere der Rindergattung und Ziegen bis zum 31. Dezember 2010 in bereits vor dem1. Januar 2001 bestehenden Gebäuden angebunden gehalten werden, sofern: ...
Wird von der Übergangsbestimmung nach Absatz 1 für die Ziegenhaltung Gebrauch gemacht, so dürfen die Produkte nicht mit dem Hinweis auf die biologische Landwirtschaft vermarktet werden.
Art. 39h Tiere aus Embryotransfer
Tiere aus Embryotransfer, welche bereits vor dem1. Januar 2001 auf dem Betrieb gehalten wurden, können noch bis zu ihrem Abgang nach den Bestimmungen dieser Verordnung gehalten werden.
II
Der Anhang 1 wird wie folgt geändert: Teil A.II Ziffer 8 Bestimmungen zum Kontrollverfahren A. Landwirtschaftliche Produktion A.II: Tiere und tierische Erzeugnisse aus der Nutztierhaltung 8. Die Zertifizierungsstelle legt geeignete Kontrollanforderungen für Betriebe fest, welche von einer Nutztierkategorie nur Tiere halten:
deren Haltung keinerlei kommerziellen Charakter aufweist;
die nicht für RAUS-Beiträge angemeldet sind; und
deren Erzeugnisse nicht vermarktet werden. Diese Kontrollanforderungen müssen den Bestimmungen dieses Anhanges sinngemäss entsprechen.
III
Diese Änderung tritt am1. Januar 2002 in Kraft.
7. November 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |