AS 2001 825
Bundesbeschluss
über den Vertrag zwischen der Schweiz und dem
Fürstentum Liechtenstein betreffend die leistungsabhängige
Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein
vom 11. Dezember 2000
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. März 20001,
beschliesst:
Art. 1
Der am 11. April 2000 unterzeichnete Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein wird genehmigt.
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Vertrag zu ratifizieren.
Art. 2
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Ständerat, 5. Oktober 2000 Nationalrat, 11. Dezember 2000 Der Präsident: Carlo Schmid Der Präsident: Peter Hess Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker 10952