AS 2002 10
Verordnung
über das Finanz- und Rechnungswesen
der Eidgenössischen Alkoholverwaltung
Änderung vom 30. November 2001
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 9. September 19981 über das Finanz- und Rechnungswesen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 2 erster Satz
Die Gliederung des Kontenplanes richtet sich nach dem REFICO-Kontenrahmen der allgemeinen Bundesverwaltung. ...
Art. 3 Bewertungsgrundsätze
DieAktiven und Passiven sind nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen zu bewerten.
Das Anlagevermögen wird in der Anlagebuchhaltung zu Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten erfasst. Nach Abzug der betriebsnotwendigen Abschreibungen ergibt sich der Buchwert der Bilanz.
Art. 3a Reserven
Rückstellungen werden zum Ausgleich drohender Verluste oder besonderer Risiken gebildet. Fällt der Bilanzierungsgrund dahin, so sind sie erfolgswirksam aufzulösen.
Zur Sicherung von Verlusten auf dem Ethanollager kann eine Reserve von maximal 30 Prozent des Warenwertes gebildet werden.
Zur Sicherung von langfristigen Unterhaltsarbeiten oder Investitionen können aus dem Gewinn von alcosuisse Reserven gebildet werden. Sie dürfen eine den Bedürfnissen von alcosuisse angemessene Höhe nicht übersteigen.
Art. 5 Abs. 1
Für unvermeidliche Ausgaben in den Kontenklassen 4 - 6 und 8 oder der Investitionsrechnung, für die im Voranschlag kein ausreichender Betrag zur Verfügung steht, ist ein Nachtragskredit oder eine Bewilligung für eine Kreditüberschreitung zu beantragen.
Art. 8 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. November 2001
Ab 2003 beginnt das Geschäftsjahr mit dem1. Januar.
II
Anhang I wird aufgehoben.
Anhang II wird zum einzigen Anhang und erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Änderung tritt am1. Januar 2002 in Kraft.
30. November 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Anhang
(Art. 3 Abs. 2) Die Abschreibungs-Richtwerte der Eidgenössischen Alkoholverwaltung lauten wie folgt:
Anlagen Bemerkung Prozent von bis
Grundstücke werden nicht abgeschrieben
Beteiligungen werden nicht abgeschrieben
Bauten Aushub, Mauerwerk, Umgebungsarbeiten, Originalpläne 2 10 Bewilligungen, Gebühren, Plankopien 100 100
Anlagen und Gleisanlagen, Leitungsnetze für Wasser Einrichtungen und Alkohol, Alkoholbehälter, Pumpen, Waagen, Heizungs- und Belüftungsanlagen, Löschgeräte, Einrichtungen, Werkstatt, Lager und Labor 5 20 Informatikanlagen und chemische Apparate 15 30
Fahrzeuge und Kesselwagen, Tragwagen, Alkoholtransport- Lokomotiven 4 10 behälter Motorfahrzeuge, Container, Box-Paletten 10 30