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Markenschutzverordnung

AS 2002 1119 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 8. März 2002

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2002-1119/de/markenschutzverordnung

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Verordnung über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (SR 232.111)

AS 2002 1119

Markenschutzverordnung
(MSchV)

Änderung vom 8. März 2002

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 19921 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Fristberechnung

Berechnet sich eine Frist nach Monaten oder Jahren, so endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem sie zu laufen begann. Fehlt ein entsprechender Tag, so endet die Frist am letzten Tag des letzten Monats.

Art. 4 Vertretung bei mehreren Hinterlegern oder Inhabern einer Marke

Sind mehrere Personen Hinterleger einer Marke oder Inhaber eines Markenrechts, so fordert das Institut sie auf, einen gemeinsamen Vertreter zu bestimmen.

Solange kein Vertreter bestimmt wurde, haben die Markenhinterleger oder Markeninhaber gegenüber dem Institut gemeinschaftlich zu handeln.

Art. 5 Vertretungsvollmacht

Lässt sich ein Hinterleger oder Inhaber vor dem Institut vertreten oder muss er sich von Gesetzes wegen vertreten lassen, so kann das Institut eine schriftliche Vollmacht verlangen.

Art. 6 Unterschrift

Eingaben müssen unterzeichnet sein.

Fehlt auf einer Eingabe die rechtsgültige Unterschrift, so wird das ursprüngliche Einreichungsdatum anerkannt, wenn eine inhaltlich identische und unterzeichnete Eingabe innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Institut nachgereicht wird.

Das Eintragungsgesuch muss nicht unterzeichnet sein. Das Institut kann weitere Dokumente bestimmen, für welche die Unterschrift nicht nötig ist.

Art. 9 Abs. 1 Bst. d

Das Eintragungsgesuch umfasst:

d. Aufgehoben

Art. 10 Wiedergabe der Marke

Die Marke muss grafisch darstellbar sein.

Wird für die Marke eine farbige Ausführung beansprucht, so ist die entsprechende Farbe oder Farbkombination anzugeben. Das Institut kann zusätzlich verlangen, dass farbige Wiedergaben der Marke eingereicht werden.

Handelt es sich um einen besonderen Markentyp, beispielsweise ein dreidimensionales Zeichen, so muss dies im Eintragungsgesuch vermerkt werden.

Art. 18a Abs. 2

Der Antrag gilt erst dann als gestellt, wenn zusätzlich zur Hinterlegungsgebühr die Gebühr für die beschleunigte Durchführung der Prüfung bezahlt ist.

Art. 25 Mitteilung über den Ablauf der Gültigkeitsdauer

Das Institut kann den im Register eingetragenen Inhaber oder dessen Vertreter sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eintragung an das Datum des Ablaufs erinnern. Das Institut kann auch Mitteilungen ins Ausland versenden.

Art. 26 Sachüberschrift und Abs. 1 Verfahren

Der Antrag auf Verlängerung der Markeneintragung kann frühestens zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer gestellt werden.

Art. 27 Rückerstattung der Klassengebühr und der Verlängerungsgebühr

Wurde ein Verlängerungsantrag gestellt und führt dieser nicht zur Verlängerung der Eintragung, so werden zurückerstattet:

  1. die Klassengebühr;

  2. die Verlängerungsgebühr abzüglich einer Bearbeitungsgebühr.

Art. 33 Antrag und Gebühren

Der Antrag auf Änderung oder Berichtigung der Markeneintragung ist schriftlich zu stellen.

Er ist gebührenpflichtig.

Wird für dieselbe Marke gleichzeitig die Eintragung mehrerer Änderungen beantragt, so ist nur die einfache Gebühr zu entrichten.

Art. 35

Der Antrag auf Löschung der Markeneintragung ist schriftlich zu stellen.

Die vollständige Löschung ist gebührenfrei. Für eine Teillöschung erhebt das Institut eine Gebühr.

Art. 36 Abs. 3

Betrifft nur den französischen Text

Art. 40 Abs. 2 Bst. b

Die Eintragung wird gegebenenfalls ergänzt mit:

b. dem Vermerk «Dreidimensionale Marke» oder einer anderen Angabe, welche den besonderen Typ der Marke präzisiert.

Art. 43 Publikationsorgan, Publikationsform und massgebliche Veröffentlichung

Das Institut bestimmt das Publikationsorgan.

Die Veröffentlichung kann auch in elektronischer Form erfolgen.

Die elektronische Veröffentlichung ist nur dann massgebend, wenn die Daten ausschliesslich elektronisch veröffentlicht werden.

Art. 44

Aufgehoben

Footnotes

  1. [1] SR 232.111

II

Diese Änderung tritt am1. Juli 2002 in Kraft.

8. März 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Kaspar Villiger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz