AS 2002 1378
Verordnung
über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung
von Betriebsformen
(Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV)
Änderung vom 24. April 2002
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen wird wie folgt geändert:
Art. 9 Abs. 1 Bst. e
Als Sömmerungsbetrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
e. während der Sömmerung bewirtschaftet wird; und
Art. 29 Abs. 3
Als Bergkäse gilt auch Alpkäse, der:
aus Milch stammt, die auf Sömmerungsbetrieben im Sömmerungsgebiet produziert wurde; und
in einem Sömmerungsbetrieb im Sömmerungsgebiet oder in einer im Sömmerungsgebiet liegenden Käserei hergestellt wurde.
II
Diese Änderung tritt am1. Juni 2002 in Kraft.
24. April 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Kaspar Villiger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |