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Verordnung des BLW über die Bewirtschaftung von Sömmerungsbetrieben

AS 2002 1782 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 24. Apr. 2002

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2002-1782/de/verordnung-des-blw-uber-die-bewirtschaftung-von-sommerungsbetrieben

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Verordnung des BLW über die Bewirtschaftung von Sömmerungsbetrieben (SR 910.133.2)

AS 2002 1782

Verordnung des BLW
über die Bewirtschaftung von Sömmerungsbetrieben

Änderung vom 24. April 2002

Das Bundesamt für Landwirtschaft
verordnet:

I

Die Verordnung des BLW vom 29. März 20001 über die Bewirtschaftung von Sömmerungsbetrieben wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 4 Absatz 3, 6 Absatz 5, 7 Absatz 3 und 9 Absatz 1 der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 29. März 20002,

Art. 4 Höchstbesatz und Definition der Weidesysteme für Schafe

Der Höchstbesatz für Schafweiden ist im Anhang festgehalten.

Eine ständige Behirtung besteht, wenn:

  1. die Herdenführung durch einen Hirten mit Hunden erfolgt;

  2. die Herde täglich auf einen vom Hirten ausgewählten Weideplatz geführt wird;

  3. eine angepasste Nutzung und gleichmässige Beweidung ohne Übernutzung erfolgt;

  4. die Aufenthaltsdauer auf der gleichen Weidefläche eine Woche nicht übersteigt;

  5. die Herde ununterbrochen behirtet ist;

  6. die Übernachtungsplätze behirtet oder eingezäunt sind und höchstens während einer Woche ununterbrochen benützt werden; und

  7. ein Weidejournal geführt wird.

Eine Umtriebsweide besteht, wenn:

  1. die Beweidung während der gesamten Sömmerungsdauer in Koppeln, die eingezäunt oder natürlich klar abgegrenzt sind, erfolgt;

  2. eine angepasste Nutzung und gleichmässige Beweidung ohne Übernutzung erfolgt;

Footnotes

  1. [1] SR 910.133.2
  2. [2] SR 910.133 c. in Berücksichtigung von Koppelfläche, Bestossung und Standortbedingungen ein regelmässiger Umtrieb erfolgt; d. dieselbe Koppel während höchstens zwei und frühestens wieder nach vier Wochen beweidet wird; e. die Koppeln auf einem Plan festgehalten sind; und f. ein Weidejournal geführt wird. 4 Bei ständiger Behirtung und Umtriebsweide gilt: a. die Beweidung darf frühestens 20 Tage nach der Schneeschmelze erfolgen; b. Kunststoffweidenetze dürfen nur für die Einzäunung der Übernachtungsplätze sowie eine kurzfristige Unterstützung der Weideführung während der zugelassenen Aufenthaltsdauer verwendet werden. 5 Unter Einhaltung der übrigen Anforderungen können die Kantone auf die Einschränkung der Weidedauer nach Absatz 3 Buchstabe e bei einer Bestossung von Weiden nach dem 1. August in abgeschlossenen, hoch gelegenen Geländekammern verzichten. II Der Anhang wird gemäss Beilage geändert. III Diese Änderung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft. 24. April 2002 Bundesamt für Landwirtschaft: Manfred Bötsch

Anhang

(Art. 4) Höchstbesatz für Schafweiden Standort: Weideorganisation Weidesystem Futterertrag Höchstbesatz pro ha Höhenlage Trockenmasse Nettoweidefläche Topografie (dt je ha) Vegetation Schafe* GVE Unterhalb der Gute Herden- Herde mit 36–40 6–7 0,5–0,6 Waldgrenze: führung, konse- ständiger quente Flächen- Behirtung oder Mässig steiles ausscheidung Umtriebsweide Gelände, ertragreiche, dichte Ungenügende Übrige Weiden 22–24 3–4 0,25–0,35 Pflanzenbestände Herdenführung, keine konsequente Flächenausscheidung Oberhalb der Gute Herden- Herde mit 23–25 4–5 0,3–0,5 Waldgrenze: führung, konse- ständiger quente Flächen- Behirtung oder Noch im Bereich ausscheidung Umtriebsweide der Rinderalpen, mässig steiles Ungenügende Übrige Weiden 16–18 2–3 0,2–0,3 Gelände, ertrag- Herdenführung, reiche, dichte keine konsequente Pflanzenbestände Flächenausscheidung Hohe Lagen: Gute Herden- Herde mit 9–11 2–3 0,2–0,3 führung, konse- ständiger Oberhalb des quente Flächen- Behirtung oder Bereichs der ausscheidung Umtriebsweide Rinderalpen, mässig steiles Ungenügende Übrige Weiden 3–4 0,5–1,8 0,1–0,2 Gelände, ertrag- Herdenführung, reiche, dichte keine konsequente Pflanzenbestände Flächenausscheidung * Mittleres Alpschaf zu 0,0861 GVE