AS 2002 2128
Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation
über Gebühren im Fernmeldebereich
Änderung vom 14. Juni 2002
Das Bundesamt für Kommunikation
verordnet:
I
Die Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation vom 22. Dezember 19971 über Gebühren im Fernmeldebereich wird wie folgt geändert:
Art. 6 Sachüberschrift Prüfung zum Erwerb des beschränkt gültigen Betriebszeugnisses für die Sportschifffahrt (Short Range Certificate)
Art. 7 Abs. 2 Bst. c
Die Gebühren für die Zusatzprüfung betragen:
c. theoretisches Fach «GMDSS-Verfahren, Verbindungsaufnahme, Verkehrsabwicklung» 35 Franken.
Art. 8 Prüfung zum Erwerb des UKW-Sprechfunkausweises für den Binnenschifffahrtsfunk
Die Grundgebühr beträgt 30 Franken und die Gebühr für die theoretische Prüfung
Franken.
Art. 9a Seenotfunkboje
Eine einmalige Registrierungsgebühr von 50 Franken wird erhoben, wenn eine Seenotfunkboje (EPIRB) als einzige Notfallausrüstung auf einem Wasserfahrzeug der Sportschiffahrt auf Hochsee verwendet wird.
II
Diese Änderung tritt am1. Juli 2002 in Kraft.
14. Juni 2002 Bundesamt für Kommunikation: Marc Furrer