AS 2002 3324
Verordnung
über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen
Motorfahrzeugführer und -führerinnen
(Chauffeurverordnung, ARV1)
Änderung vom 3. Juli 2002
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 19. Juni 19951 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 2 Bst. a und 2bis
Im Binnenverkehr gilt diese Verordnung ferner nicht für Führer und Führerinnen, die ausschliesslich Fahrten mit folgenden Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausführen:
a. Motorwagen zum Personentransport mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz;
Führer und Führerinnen, die Fahrzeuge nach Absatz 2 Buchstabe a für berufsmässige Personentransporte einsetzen, unterstehen im Binnenverkehr der Verordnung vom 6. Mai 19812 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen.
II
Diese Änderung tritt am1. April 2003 in Kraft.
3. Juli 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Kaspar Villiger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |