AS 2002 3337
Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV)
Änderung vom 20. September 2002
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 16 Abs. 1
Beträgt der massgebende Lohn eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht untersteht, weniger als 50 700 Franken im Jahr, so werden seine Beiträge nach Artikel 21 berechnet. Für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge gelten die Artikel 22–27 sinngemäss.
Art. 21 Sinkende Beitragsskala für Selbständigerwerbende
Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mindestens 8500 Franken, aber weniger als 50 700 Franken im Jahr, so werden die Beiträge wie folgt berechnet:
Jährliches Erwerbseinkommen in Franken Beitragsansatz in Prozenten des Erwerbseinkommens von mindestens aber weniger als
500 15 000 4,2
000 19 200 4,3
200 21 300 4,4
300 23 400 4,5
400 25 500 4,6
500 27 600 4,7
600 29 700 4,9
700 31 800 5,1
800 33 900 5,3
900 36 000 5,5
000 38 100 5,7
100 40 200 5,9
200 42 300 6,2
300 44 400 6,5 Jährliches Erwerbseinkommen in Franken Beitragsansatz in Prozenten des Erwerbseinkommens von mindestens aber weniger als
400 46 500 6,8
500 48 600 7,1
600 50 700 7,4
Beträgt das nach Artikel 6quater anrechenbare Einkommen weniger als 8500 Franken, so hat der Versicherte einen Beitrag von 4,2 Prozent zu entrichten.
Art. 28 Abs. 1, 4 und 4bis
Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 353 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Versicherungseigene Leistungen gehören nicht zum Renteneinkommen. Berechnet werden die Beiträge wie folgt:
Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes Jahresbeitrag Zuschlag für je weitere 50 000 Franken jährliches Renteneinkommen Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen Fr. Fr. Fr.
weniger als 1 300 000 353 –
300 000 420 84
750 000 2856 126
000 000 und mehr 8400 –
Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens. Dies gilt ebenfalls für das ganze Kalenderjahr der Heirat. Im ganzen Kalenderjahr der Scheidung bemessen sich die Beiträge nach Absatz 1. Dasselbe gilt für die Zeit nach der Verwitwung.
Unter den Voraussetzungen von Artikel 3 Absatz 3 AHVG gelten die Beiträge nichterwerbstätiger Personen auch für das ganze Kalenderjahr als bezahlt, in dem ihre Ehe geschlossen oder aufgelöst wird.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2003 in Kraft.
20. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.