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Beschluss Nr. 1/2001 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA «gemeinsames Versandverfahren». Zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren

AS 2002 3505 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 7. Juni 2001

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2002-3505/de/beschluss-nr-1-2001-des-gemischten-ausschusses-eg-efta-gemeinsames-versandverfahren-zur-anderung-des-ubereinkommens-vom-20-mai-1987-uber-ein-gemeinsames-versandverfahren

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

Ändert: Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren (SR 0.631.242.04)

AS 2002 3505

Beschluss Nr. 1/2001 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA «gemeinsames Versandverfahren». Zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren

Übereinkommen vom 20. Mai 1987

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Republik Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Ungarn und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren Beschluss Nr. 1/2001 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA «gemeinsames Versandverfahren» zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren

Angenommen am 7. Juni 2001 Inkrafttreten für die Schweiz:1. Juli 2001

Der Gemischte Ausschuss,
gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 19871 über ein gemeinsames Versandverfahren, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstaben a, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rechtsrahmen für das EDV-gestützte Versandverfahren muss weiterentwikkelt und ergänzt und gegebenenfalls aktualisiert werden, um einen einheitlichen und zuverlässigen Betrieb des voll automatisierten Versandverfahrens zu gewährleisten. (2) Der Informationsaustausch zwischen den Abgangsstellen und den Durchgangszollstellen unter Verwendung von Informationstechnologie und Datennetzen macht die Kontrollen der Versandverfahren effektiver und entbindet gleichzeitig die Warenführer von der Förmlichkeit, bei jeder Durchgangszollstelle einen Grenzübergangsschein vorzulegen. (3) Für die Überwachung der Verwendung der Gesamtbürgschaft und der Befreiung von der Sicherheitsleistung muss ein Betrag für die bei jeder Beförderung im gemeinsamen Versandverfahren betroffenen Zölle und sonstigen Abgaben geschätzt werden, wenn die für deren Berechnung erforderlichen Daten nicht vorliegen; die zuständigen Behörden können jedoch einen abweichenden Betrag aufgrund anderer ihnen bekannter Informationen bestimmen.

(4) Bei Sicherheitsleistungen, die EDV-gestützt überwacht werden, brauchen die auf Papier ausgestellten Bürgschaftsurkunden und -bescheinigungen der Abgangsstelle nicht vorgelegt zu werden. (5) Bei der EDV-gestützten Überwachung der Einzelsicherheit durch Sicherheitstitel sollte für den Sicherungsgeber die Verpflichtung bestehen, der Stelle der Bürgschaftsleistung alle erforderlichen Angaben über die von ihm ausgegebenen Sicherheitstitel zu machen. (6) Um den Nutzen des EDV-gestützten Versandverfahrens für die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsbeteiligten zu maximieren, sollte auch der zugelassene Empfänger verpflichtet sein, Daten mit der Bestimmungsstelle unter Einsatz von Informatikverfahren auszutauschen. (7) Die Umstellung auf EDV wird es ermöglichen, die derzeitigen Verzögerungen bei der Einleitung des Suchverfahrens erheblich zu reduzieren (8) Der Aufdruck der Versand-Bezugsnummer (MRN – movement reference number) in Form eines Standardbarcodes auf dem Versandbegleitdokument wird den Zugriff auf die in elektronischer Form vorliegenden Versanddaten erleichtern und somit das Verfahren beschleunigen und effizienter gestalten –
beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SR 0.631.242.04 Das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren umfasste ursprünglich folgende Vertragsparteien: Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Repubklik Österreich, Repubklik Finnland, Republik Island, Königreich Norwegen, Königreich Schweden und Schweizerische Eidgenossenschaft. Die Republik Österreich, die Repubklik Finnland und das Königreich Schweden sind am 1. Januar 1995 den Europäischen Gemeinschaften beigetreten und sind seither nicht mehr selbständige Vertragsparteien des Übereinkommens. Die Republik Polen, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik und die Republik Ungarn sind dem Übereinkommen am 1. Juli 1996 beigetreten.

Art. 1

Die Anlage I wird gemäss Anhang A dieses Beschlusses geändert.

Art. 2

Die Anlage III wird gemäss Anhang B dieses Beschlusses geändert.

Art. 3

1. Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. 2. Er gilt ab1. Juli 2001. 3. Jede Bewilligung, die den Status eines zugelassenen Empfängers gewährt, muss den Anforderungen des Artikels 74a der Anlage I bis zu dem von den zuständigen Behörden festgelegten Zeitpunkt, spätestens jedoch am 31. März 2004 entsprechen.

Vor dem1. Januar 2004 nimmt der Gemischte Ausschuss eine Evaluierung der Anwendung des Artikels 74a in Verbindung mit Titel II Kapitel VII der Anlage I vor. Diese Evaluierung erfolgt auf der Grundlage eines Berichts der Kommission, der auf den Beiträgen der Länder beruht. Der Gemischte Ausschuss kann auf dieser Grundlage entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen eine Verschiebung des im ersten Unterabsatz genannten Zeitpunkts erforderlich ist.

Geschehen zu Senohraby am 7. Juni 2001.

Für den Gemischten Ausschuss Der Vorsitzende: Vendulka Holá Anhang A Anlage I Gemeinsames Versandverfahren Anlage I wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 3 hinzugefügt: «Werden jedoch die Daten der Sicherheitsleistung zwischen der Stelle der Bürgschaftsleistung und der Abgangsstelle unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen ausgetauscht, so wird das Original der Bürgschaftsurkunde von der Stelle der Bürgschaftsleistung aufbewahrt; eine Kopie ist der Abgangsstelle nicht vorzulegen.» 2. In Artikel 14 wird folgender Absatz eingefügt: «(3a) Tauscht die Stelle der Bürgschaftsleistung die Daten mit den Abgangsstellen unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen aus, so macht der Sicherungsgeber dieser Stelle alle erforderlichen Angaben über die Sicherheitstitel gemäss den von den zuständigen Behörden beschlossenen Modalitäten.» 3. Artikel 32 Absatz 2 erhält folgende Fassung: «(2) Der Beförderer hat bei jeder Durchgangszollstelle einen Grenzübergangsschein auf einem Vordruck nach dem Muster in Anlage III abzugeben, der von der Durchgangszollstelle aufbewahrt wird. Werden die Versanddaten zwischen der Abgangsstelle und der Durchgangszollstelle jedoch unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen ausgetauscht, so ist der Grenzübergangsschein nicht vorzulegen.» 4. In Artikel 39 wird folgender Absatz eingefügt: «(1a) Finden die Bestimmungen des Titels II Kapitel VII Anwendung und ist die ‹Eingangsbestätigung› nicht innerhalb der Frist, in der die Waren der Bestimmungsstelle gestellt werden müssen, bei den zuständigen Behörden des Abgangslandes eingegangen, so setzen diese den Hauptverpflichteten davon in Kenntnis und fordern ihn auf, einen Nachweis für die Beendigung des Verfahrens zu erbringen.» 5. In Artikel 40 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt: «Finden die Bestimmungen des Titels II Kapitel VII Anwendung, so leiten die zuständigen Behörden das Suchverfahren auch unverzüglich ein, wenn die ‹Eingangsbestätigung› nicht innerhalb der Frist, in der die Waren der Bestimmungsstelle gestellt werden müssen, oder die ‹Kontrollergebnis-Nachricht› nicht innerhalb von sechs Tagen nach Erhalt der ‹Eingangsbestätigung› bei ihnen eingeht.» 6. Folgender Artikel wird eingefügt: «Sicherheitsleistung

Art. 44a

Liegen die Stelle der Bürgschaftsleistung und die Abgangsstelle in unterschiedlichen Ländern, so entsprechen die für den Austausch der Daten der Sicherheitsleistung verwendeten Nachrichten der Struktur und den Angaben, die von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden.» 7. Artikel 45 erhält folgende Fassung: «Vorab-Ankunftsanzeige und Vorab-Durchgangsanzeige

Art. 45

Bei Überlassung der Waren zeigt die Abgangsstelle der angemeldeten Bestimmungsstelle durch eine ‹Vorab-Ankunftsanzeige› und allen angemeldeten Durchgangszollstellen durch eine ‹Vorab-Durchgangsanzeige› die Einzelheiten zu dem gemeinsamen Versandverfahren an. Diese Nachrichten basieren auf den gegebenenfalls berichtigten Daten der Versandanmeldung und sind entsprechend zu vervollständigen. Sie entsprechen der Struktur und den Angaben, die von den Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt werden.» 8. Folgender Artikel wird eingefügt: «Grenzübergangsanzeige

Art. 45a

Die Durchgangszollstelle erfasst den Grenzübergang unter Berücksichtigung der ‹Vorab-Durchgangsanzeige›, die sie von der Abgangsstelle erhalten hat. Alle Warenkontrollen erfolgen insbesondere auf der Grundlage dieser ‹Vorab- Durchgangsanzeige›. Der Grenzübergang wird der Abgangsstelle mit der ‹Grenzübergangsanzeige› mitgeteilt. Diese Nachricht entspricht der Struktur und den Angaben, die von den Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt werden.» 9. In Artikel 56 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt «Für die Durchführung von Unterabsatz1 wird eine Berechnung des Betrags der Schuld, die für die Waren entstehen kann, für jede Beförderung im gemeinsamen Versandverfahren vorgenommen. Sofern die erforderlichen Daten nicht verfügbar sind, wird der Betrag auf 7000 EUR festgesetzt, es sei denn, die zuständigen Behörden bestimmen aufgrund anderer ihnen bekannter Informationen einen abweichenden Betrag.» 10. In Artikel 60 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt: «Werden die Daten der Sicherheitsleistung zwischen der Stelle der Bürgschaftsleistung und der Abgangsstelle jedoch unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen ausgetauscht, so ist der Abgangsstelle keine Bescheinigung vorzulegen.» 11. Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: «b) der Bestimmungsstelle unverzüglich die Exemplare Nummern 4 und 5 der Versandanmeldung, die die Waren begleitet haben, zuzusenden und, sofern die Angaben nicht unter Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung mitgeteilt werden, das Ankunftsdatum sowie den Zustand gegebenenfalls angelegter Verschlüsse mitzuteilen.»

12. Folgender Artikel wird eingefügt: «Zugelassener Empfänger bei Anwendung von Titel II Kapitel VII

Art. 74a

1. Wendet die Bestimmungsstelle die Bestimmungen des Titels II Kapitel VII an, so kann einer Person der Status eines zugelassenen Empfängers gewährt werden, wenn sie die Voraussetzungen des Artikels 49 erfüllt und ausserdem für den Datenaustausch mit den zuständigen Behörden Informatikverfahren einsetzt. 2. Der zugelassene Empfänger setzt die Bestimmungsstelle vor dem Entladen von der Ankunft der Waren in Kenntnis. 3. In der Bewilligung wird insbesondere festgelegt, wie und bis zu welchem Zeitpunkt der zugelassene Empfänger die Daten der ‹Vorab-Ankunftsanzeige› von der Bestimmungsstelle erhalten muss, damit Artikel 47 sinngemäss angewendet werden kann.» 13. Anhang IV Nummer 3 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung: «– mit Ausnahme der Fälle, in denen die Daten der Sicherheitsleistung zwischen der Stelle der Bürgschaftsleistung und der Abgangsstelle unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen ausgetauscht werden, kann die Einzelsicherheit nur bei der in der Bürgschaftsurkunde bezeichneten Abgangsstelle verwendet werden;».

Anhang B Die Anlage III wird wie folgt geändert: 1. In Anhang A9 Feld 52 unter «andere Angaben» wird für Code 2 Folgendes hinzugefügt: «– Hinweis auf die Bürgschaftsurkunde – Stelle der Bürgschaftsleistung». 2. In Anhang D1 Titel II Buchstabe B wird in der Datengruppe «ZEICHEN DER SICHERHEIT» unter dem Attribut «Nummer der Sicherheit» am Ende der Erläuterungen folgender Wortlaut hinzugefügt: «Die ‹Nummer der Sicherheit› wird von der Stelle der Bürgschaftsleistung zur Kennzeichnung der einzelnen Sicherheitsleistungen vergeben und ist wie folgt strukturiert:

Feld Inhalt Feldtyp Beispiele

die letzten beiden Stellen des numerisch 2 97 Jahres, in dem die Sicherheitsleistung angenommen wurde (JJ)

Kennung des Landes, in dem die alphabetisch 2 IT Sicherheitsleistung angenommen wurde (ISO-Alpha-2-Ländercode)

von der Stelle der Bürgschafts- alphanumerisch 12 1234AB788966 leistung pro Jahr und Land vergebene einmalige Kennung für die Annahme

Prüfziffer alphanumerisch 1 8

Kennung der Einzelsicherheit alphanumerisch 7 A001017 durch Sicherheitstitel (1 Buchstabe + 6 Ziffern) oder NULL für andere Arten der Sicherheitsleistung Felder1 und 2 siehe vorstehende Erläuterung. In Feld 3 ist pro Jahr und Land eine von der Stelle der Bürgschaftsleistung vergebene einmalige Kennung für die Annahme der Sicherheitsleistung einzugeben. Möchten die nationalen Verwaltungen, dass die Nummer der Sicherheit auch die Kennnummer der Stelle der Bürgschaftsleistung umfasst, so können sie die ersten sechs Zeichen für die nationale Nummer der Stelle der Bürgschaftsleistung verwenden. In Feld 4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die Felder1 bis 3 der Nummer der Sicherheit dient. Mit diesem Feld können Fehler bei der Erfassung der ersten vier Felder der Nummer der Sicherheit aufgedeckt werden.

Feld 5 wird nur verwendet, wenn die Nummer der Sicherheit sich auf eine EDVgestützt registrierte Einzelsicherheit durch Sicherheitstitel bezieht. In diesem Fall ist in diesem Feld die Kennziffer des Sicherheitstitels einzugeben.» 3. In Anhang D1 Titel II Buchstabe B erhalten die Erläuterungen zu der Datengruppe «ZEICHEN DER SICHERHEIT» folgende Fassung: «Zahl: 99 Diese Datengruppe ist zu verwenden, wenn das Attribut ‹Art der Sicherheitsleistung› den Code ‹0›, ‹1›, ‹2›, ‹4› oder ‹9› enthält.» 4. In Anhang D1 Titel II Buchstabe B erhalten die Erläuterungen zum Attribut «Nummer der Sicherheit» folgende Fassung: Dieses Attribut wird zur Angabe der ‹Nummer der Sicherheit› verwendet, wenn das Attribut ‹Art der Sicherheitsleistung› den Code ‹0›, ‹1›, ‹2›, ‹4› oder ‹9› enthält. In diesem Fall kann das Attribut ‹andere Zeichen der Sicherheit› nicht verwendet werden.» 5. In Anhang D1 Titel II Buchstabe B erhalten die Erläuterungen zum Attribut «andere Zeichen der Sicherheiten» folgende Fassung: Dieses Attribut wird verwendet, wenn das Attribut ‹Art der Sicherheitsleistung› andere Codes als ‹0›, ‹1›, ‹2›, ‹4› oder ‹9› enthält. In diesem Fall kann das Attribut ‹Nummer der Sicherheit› nicht verwendet werden.» 6. In Anhang D1 Titel II Buchstabe B erhalten die Erläuterungen zum Attribut «Zugangscode» unter der Datengruppe «ZEICHEN DER SICHERHEIT» folgende Fassung: «Art/Länge: an 4 Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut ‹Nummer der Sicherheit› verwendet wird; andernfalls ist den Ländern die Verwendung dieses Attributs freigestellt. Je nach Art der Sicherheitsleistung wird die Nummer von der Stelle der Bürgschaftsleistung, dem Sicherungsgeber oder dem Hauptverpflichteten vergeben, um eine bestimmte Sicherheitsleistung zu schützen.» 7. In Anhang D4 Buchstabe A Unterabsatz1 wird folgender Satz hinzugefügt: «Die MRN wird ausserdem als Strichcode nach dem Muster ‹Code 128›, Schriftzeichensatz ‹B› aufgedruckt.»