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Abkommen vom 19. Mai 1966 zwischen der Schweiz und Sri Lanka über den regelmässigen Luftverkehr

AS 2002 3843 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 27. Juli 2001

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2002-3843/de/abkommen-vom-19-mai-1966-zwischen-der-schweiz-und-sri-lanka-uber-den-regelmassigen-luftverkehr

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Abkommen über den Luftlinienverkehr zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka (SR 0.748.127.197.12)

AS 2002 3843

Abkommen vom 19. Mai 1966 zwischen der Schweiz und Sri Lanka über den regelmässigen Luftverkehr

Abkommen vom 19. Mai 1966

zwischen der Schweiz und Sri Lanka über den regelmässigen Luftverkehr Änderung des Anhangs1

Abgeschlossen am 27. Juli 2001 In Kraft getreten durch ein Notenaustausch am 27. Juli 2001

Übersetzung2

Footnotes

  1. [1] SR 0.748.127.197.12

Anhang

Linienpläne Linienplan I Strecken, auf denen die von der Schweiz bezeichneten Unternehmen Luftverkehrslinien betreiben können:

Abflugpunkte Zwischenlandepunkte Punkte in Sri Lanka Punkte über Sri Lanka hinaus Punkte in Athen Punkte in Kuala Lumpur der Schweiz Istanbul Sri Lanka Singapur Beirut Jakarta Kairo Male ein Punkt im zwei Punkte Mittleren Osten in Australien Teheran Karachi Bombay Male

Ubersetzung des englischen Originaltextes.

Linienplan II Strecken, auf denen die von Sri Lanka bezeichneten Unternehmen Luftverkehrslinien betreiben können:

Abflugpunkte Zwischenlandepunkte Punkte in Punkte über die der Schweiz Schweiz hinaus Punkte in Bombay Punkte in Paris Sri Lanka Karachi der Schweiz Amsterdam Dubai London Bahrain ein Punkt in Kuwait den USA Kairo ein Punkt in Ein Punkt in Europa Kanada* * Flüge nach Kanada über Zürich unter Vorbehalt eines code-share Abkommens mit einem schweizerischen Luftverkehrsunternehmen.

Anmerkungen: 1. Zwischenlandepunkte und Punkte darüber hinaus auf den festgelegten Strecken können nach Belieben der bezeichneten Unternehmen auf allen Strecken oder einem Teil derselben ausgelassen werden. 2. Jedes bezeichnete Unternehmen kann jede seiner vereinbarten Linien auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei enden lassen. 3. Jedes bezeichnete Unternehmen kann nicht im Anhang zu diesem Abkommen aufgeführte Zwischenlandepunkte und Punkte darüber hinaus unter der Bedingung bedienen, dass keine Verkehrsrechte zwischen diesen Punkten und dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeübt werden. 4. Jeder vereinbarte Punkt, der nicht auf der für jedes bezeichnete Unternehmen festgelegten Strecke aufgeführt ist, kann von der entsprechenden Luftfahrtbehörde einseitig bezeichnet werden. 5. Jedes bezeichnete Unternehmen kann seine Flüge zu Punkten im Gebiet der anderen Vertragpartei untereinander verbinden.