AS 2002 3964
Verordnung
über Massnahmen gegenüber Liberia
Änderung vom 30. Oktober 2002
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 27. Juni 20011 über Massnahmen gegenüber Liberia wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20022,
Art. 3a Kontrolle
Das seco führt die Kontrollen durch.
Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.
Art. 4 Strafbestimmungen
Wer gegen die Artikel 1–3 dieser Verordnung verstösst, wird nach Artikel 9 des Embargogesetzes bestraft.
Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 des Embargogesetzes werden vom seco verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
Vorbehalten bleiben die Artikel 11 und 14 Absatz 2 des Embargogesetzes.
Art. 5 –8
Aufgehoben
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 28. Juni 2001 in Kraft.