AS 2002 4153
Verordnung
über die Versicherung der Angestellten des ETH-Bereichs
in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA
(VVAP ETH-Bereich)
vom 19. September 2002
Der ETH-Rat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 20001 über die Pensionskasse des Bundes (PKB-Gesetz),
Artikel 6 Absätze 1 Buchstabe b und 2 der Verordnung vom 25. April 20012 über
die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes (PKBV 1) und Artikel 6 Absätze 1 Buchstabe b und 2 der Verordnung vom 25. April 20013 über die Versicherung im Ergänzungsplan der Pensionskasse des Bundes (PKBV 2), verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Zuordnung der zu versichernden Angestellten sowie der Löhne und der Zulagen zum Lohn zu den Vorsorgeplänen der Pensionskasse des Bundes PUBLICA.
Art. 2 Massgebender Jahreslohn
Leistungen des Arbeitgebers nach Kapitel 4 der Personalverordnung vom 15. März 20014 für den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Personalverordnung ETH-Bereich) und nach den Artikeln 9–12 der Verordnung vom 16. November 19835 über die Dozenten der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Dozentenverordnung), die in dieser Verordnung nicht erwähnt sind, werden in den Vorsorgeplänen nicht versichert.
Art. 3 Zuordnung zu den Vorsorgeplänen
Für die Zuordnung zu den Vorsorgeplänen gelten die Artikel 7 der PKBV1 und der PKBV2.
Die Anhänge1 und 2 bezeichnen die Löhne und Zulagen zum Lohn, die im Kernplan beziehungsweise im Ergänzungsplan versichert werden.
Anhang 3 bezeichnet die Kategorien von Angestellten, die ausschliesslich im Ergänzungsplan versichert werden.
Art. 4 Vereinbarung über den Urlaub
Gewährt die zuständige Stelle einen unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaub, so vereinbart sie vor Beginn des Urlaubs mit der angestellten Person, ob und wie die Versicherung und die Beitragspflicht weiter bestehen sollen.
Art. 5 Vollzug
Die Zuständigkeiten für den Vollzug dieser Verordnung richten sich nach Artikel 2 der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 20016.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juni 2003 in Kraft.
19. September 2002 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Francis Waldvogel Der Delegierte und Vizepräsident: Stephan Bieri
Anhang 1
(Art. 3 Abs. 2) Im Kernplan versicherte Löhne und Zulagen zum Lohn
Der Monatslohn nach Artikel 24 und die Lohnerhöhungen nach Artikel 27 und 28 Personalverordnung ETH-Bereich.
Der Ortszuschlag nach Artikel 31 Personalverordnung ETH-Bereich.
Der Teuerungsausgleich nach Artikel 32 Personalverordnung ETH-Bereich.
Die Grundbesoldung, die Alters- und Teuerungszulagen nach Artikel 9–11 ETH-Dozentenverordnung.
Der koordinierte massgebende Jahreslohn nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c der PKB-Statuten vom 24. August 19947 von Angestellten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung das 55. Altersjahr vollendet haben (Art. 71 Abs. 1 PKBV 1).
AS 1995 533, 3705, 1999 2451
Anhang 2
(Art. 3 Abs.2 Im Ergänzungsplan versicherte Löhne und Zulagen zum Lohn Koordinationsbetrag
a. Für Angestellte nach Anhang 3 Buch- 30 % des massgebenden Jahresstaben a, b und d: der Monatslohn nach lohnes, höchstens aber der untere
Artikel 24, die Lohnerhöhungen nach Grenzbetrag nach Artikel 8
Artikel 27 und 28, der Ortszuschlag Absatz 1 des Bundesgesetzes
nach Artikel 31 und der Teuerungs- vom 25. Juni 19828 über die ausgleich nach Artikel 32 Personal- berufliche Alters-, Hinterverordnung ETH-Bereich. lassenen-und Invalidenvorsorge (BVG).
Der Anteil des massgebenden Jahres- Kein Koordinationsbetrag lohnes, der das Siebenfache des unteren Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 des BVG übersteigt.
Pauschal-, Tages- und Stundenlöhne Wie bei Buchstabe a. nach Artikel 35 Personalverordnung ETH-Bereich (Anhang 3 Buchstabe e).
Die Funktionszulage nach Artikel 29 Kein Koordinationsbetrag Personalverordnung ETH-Bereich.
Der nach Artikel 25 Absätze2 und 3 Kein Koordinationsbetrag der PKB-Statuten vom 24. August 1994 vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beibehaltene Teil des versicherten Verdienstes.
Anhang 3
(Art. 3 Absatz 3) Im Ergänzungsplan versicherte Angestellte
Assistentinnen und Assistenten
Oberassistentinnen und Oberassistenten
Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten
Angestellte, mit denen eine befristete Anstellung nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben d und e Personalverordnung ETH-Bereich oder eine Anstellung mit Unterbrüchen vereinbart wurde und die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine dauerhafte Anstellung in Aussicht haben.
Unregelmässig beschäftigte und/oder pauschal entschädigte Angestellte nach
Artikel 35 Personalverordnung ETH-Bereich.
Lehrlinge nach dem Bundesgesetz vom 19. April 19789 über die Berufsbildung, die das 17. Altersjahr vollendet haben.
Praktikantinnen und Praktikanten sowie Absolventinnen und Absolventen von Universitäten und Fachhochschulen, die als Praktikanten angestellt werden.