AS 2002 4321
Verordnung
über die Tierverkehr-Datenbank
Änderung vom 20. November 2002
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 18. August 19991 über die Tierverkehr-Datenbank wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 4
Das Bundesamt für Veterinärwesen legt in einer Vorschrift technischer Art fest, welche Daten obligatorisch gemeldet werden müssen.
Art. 3 Abs. 2
Der Betreiber schliesst für die Entgegennahme und die Bearbeitung weiterer Daten Verträge ab. Die Verträge bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt). Dieses prüft insbesondere, ob die Grundsätze des Datenschutzes eingehalten werden.
Art. 4 Abs. 3
Der Betreiber ist rechtlich, organisatorisch und finanziell unabhängig von einzelnen Organisationen und Unternehmungen der Vieh- und Fleischwirtschaft sowie von seinen Hauptlieferanten.
Art. 6 Abs. 2
Die Bundesämter für Veterinärwesen, für Statistik, für Gesundheit und für wirtschaftliche Landesversorgung sowie das Eidgenössische Büro für Konsumentenfragen können die Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, elektronisch abrufen, empfangen und verwenden.
Art. 8 Abs. 2
Das Bundesamt für Veterinärwesen legt die Art und Häufigkeit der Kontrollen bei den Betrieben durch die Vollzugsorgane der Tierseuchengesetzgebung fest und sorgt dafür, dass diese Kontrollen mit den übrigen Kontrollen koordiniert werden.
Art. 13 Abs. 1
Die Veröffentlichung der im Zusammenhang mit der Tierseuchengesetzgebung erhobenen Daten ist Sache des Bundesamtes für Veterinärwesen.
Art. 14 Abs. 4
Aufgehoben
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2003 in Kraft.
20. November 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Kaspar Villiger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |