AS 2002 862
Bundesgesetz
über eine Berichtigung von Artikel 15b Absatz 2
des Tierseuchengesetzes
(französische Fassung)
vom 24. März 2000
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 33 Absatz 2 des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 19621,
nach Einsicht in den Bericht der Redaktionskommission vom 7. März 20002 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom1. März 20003,
beschliesst:
Art. 1
Artikel 15b Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19664 (französische Fassung) wird wie folgt geändert:
Art. 15b Abs. 2
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 2
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Es tritt einen Tag nach dem Ablauf der Referendumsfrist in Kraft.
Nationalrat, 24. März 2000 Ständerat, 24. März 2000 Der Präsident: Seiler Der Präsident: Schmid Carlo Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 20. Juli 2000 unbenützt abgelaufen.5
Es tritt nach seinem Artikel 2 Absatz 2 am 21. Juli 2000 in Kraft.
21. Juli 2000 Bundeskanzlei
Im Bundesblatt nicht veröffentlicht.
Im Bundesblatt nicht veröffentlicht.