AS 2003 2479
Eisenbahn-Netzzugangsverordnung
(NZV)
Änderung vom 16. Juni 2003
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 2 Bst. d
Die ersuchende Unternehmung und ihre geschäftsführenden Personen dürfen in den letzten zehn Jahren nicht verurteilt worden sein wegen:
d. schweren oder wiederholten Widerhandlungen gegen die Bestimmungen über das Zollwesen.
Art. 11a Übertragung von Trassen
Netzbenutzerinnen dürfen ihnen zugeteilte Trassen nicht auf Dritte übertragen.
Art. 12 Abs. 2 und 4bis
Eine Zuteilung ist nichtig, wenn sie zur Umgehung der Prioritätenordnung abgegeben wurde.
Nutzt eine Netzbenutzerin eine Trasse auf einer überlasteten Strecke (Art. 12a) in geringerem Ausmass, als dies die publizierten Netzzugangsbedingungen festlegen, so kann die Trasse einer anderen Antragstellerin zugewiesen werden. Dies gilt nicht, wenn die geringere Nutzung von der Netzbenutzerin nicht beeinflusst werden kann und keine wirtschaftlichen Ursachen hat.
Art. 12a Überlastete Strecken
Kann die Infrastrukturbetreiberin Anträge auf Trassenzuteilung wegen ungenügender Kapazität der Strecke nicht berücksichtigen, so erklärt sie die Strecke für überlastet.
Stehen alternative, nicht überlastete Strecken zur Verfügung, so sind diese als Ersatz anzubieten.
Wird eine Strecke für überlastet erklärt, so ist die Infrastrukturbetreiberin berechtigt, bereits zugesicherte Trassen für fakultativ verkehrende Züge zu streichen und nicht mehr anzubieten, sofern dadurch die Kapazität der Strecke besser genutzt wird.
Die Infrastrukturbetreiberin ermittelt bei einer Streckenüberlastung deren Gründe und legt kurz- und mittelfristige Massnahmen zu deren Abhilfe dar. Diese Kapazitätsanalyse ist dem Bundesamt innerhalb von drei Monaten, nachdem die Strecke für überlastet erklärt worden ist, zu unterbreiten.
Art. 12b Rahmenvereinbarung
Die Infrastrukturbetreiberin und die Netzbenutzerin können über den Netzzugang eine Rahmenvereinbarung abschliessen. Darin werden die Merkmale der zugeteilten Trassen festgelegt.
Die Rahmenvereinbarung wird in der Regel für zwei Fahrplanperioden, höchstens aber für zehn Jahre geschlossen.
Sie darf keine ausschliesslichen Nutzungsrechte zusichern.
Sie kann von der Infrastrukturbetreiberin im Interesse einer besseren Nutzung der Strecken gekündigt werden. Für diesen Fall kann die Vereinbarung Entschädigungszahlungen vorsehen.
Art. 15 Abs. 2 Bst. c
Aufgehoben
Art. 21 Abs. 2
Der Grundpreis wird als Anreiz zur Minimierung von Störungen und zur Erhöhung der Leistung des Schienennetzes durch ein Bonus/Malus-System ergänzt. Dieses kann Konventionalstrafen für Störungen des Netzbetriebs, eine Entschädigung für von Störungen betroffene Unternehmen und eine Bonusregelung für Leistungen, die das geplante Leistungsniveau übersteigen, umfassen. Das Bundesamt regelt die Einzelheiten.
Art. 22 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. i sowie Abs. 3
Von der Infrastrukturbetreiberin werden die Preise für folgende Zusatzleistungen, soweit diese mit der vorhandenen Infrastruktur und dem verfügbaren Personal angeboten werden können, diskriminierungsfrei festgelegt und publiziert (Art. 10):
i. Rangierdienstleistungen, soweit sie nicht in Rangierbahnhöfen erbracht werden.
Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe i können von der Netzbenutzerin zu frei aushandelbaren Preisen auch bei anderen Unternehmungen als der Infrastrukturbetreiberin zugekauft werden. In diesem Fall gelten sie als Serviceleistungen (Art. 23).
Art. 23 Abs. 1 Bst. a
Aufgehoben
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.
16. Juni 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |