AS 2003 4259
Verordnung des EJPD
über die Gebühren für Strafregisterauszüge
an Privatpersonen
vom 15. Oktober 2003
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement,
gestützt auf Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung vom1. Dezember 19991 über das automatisierte Strafregister,
verordnet:
Art. 1
Die Gebühr für die Ausstellung eines Strafregisterauszugs aus dem Strafregister beträgt 20 Franken. Werden über die gleiche Person gleichzeitig mehrere Auszüge verlangt, so wird für jeden Auszug eine Gebühr von 20 Franken erhoben.
Art. 2
Die Verordnung vom 3. März 19822 über die Gebühren beim Zentralstrafregister wird aufgehoben.
Art. 3
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.
15. Oktober 2003 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Ruth Metzler-Arnold SR 331.1
AS 1982 662