AS 2003 4595
Verordnung
über die Begleitmassnahmen für die Beteiligung
der Schweiz an den Sechsten Rahmenprogrammen der
Europäischen Gemeinschaften in den Jahren 2002–2006
vom 19. November 2003
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 32 des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 19831,
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Begleitmassnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Sechsten Rahmenprogrammen der Europäischen Gemeinschaften in den Jahren 2002–2006. Die Sechsten Rahmenprogramme umfassen:
das Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, der technologischen Entwicklung und der Demonstration;
das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Massnahmen im Bereich der Forschung und der Ausbildung.
Sie regelt überdies die Finanzierung dieser Massnahmen.
Art. 2 Begleitmassnahmen
Begleitmassnahmen nach dieser Verordnung sind:
Information und Beratung von Forschungsorganen, Organisationen und Unternehmungen zu den Sechsten Rahmenprogrammen;
Überprüfung der Wirksamkeit der Schweizer Beteiligung an den Sechsten Rahmenprogrammen;
Vertretung von Schweizer Anliegen in Gremien und Institutionen der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Forschung und der technologischen Entwicklung;
nationale Expertisen über Schweizer Beteiligungen an Projekten der Sechsten Rahmenprogramme und anderer Programme der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Forschung, der technologischen Entwicklung und der Demonstration;
Gewährung von Beiträgen für die Vorbereitung von Projektvorschlägen im Rahmen der Sechsten Rahmenprogramme.
Art. 3 Information und Beratung
Das Bundesamt für Bildung und Wissenschaft (Bundesamt) sorgt für die Information und Beratung von Forschungsorganen, Organisationen und Unternehmungen zu den Sechsten Rahmenprogrammen.
Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) kann Institutionen beauftragen, Aufgaben der Information und Beratung von Forschenden zu den Sechsten Rahmenprogrammen zu erbringen. Es vereinbart mit diesen Institutionen die mit den Bundesmitteln zu erbringenden Leistungen.
Art. 4 Überprüfung der Wirksamkeit
Das Bundesamt sorgt dafür, dass die Schweizer Beteiligung an den Sechsten Rahmenprogrammen regelmässig auf ihre Wirksamkeit überprüft wird. Es erstattet dem Bundesrat Bericht.
Art. 5 Vertretung von Schweizer Anliegen
Das Bundesamt kann Expertinnen und Experten zur Mitwirkung bei der Vertretung von Schweizer Anliegen in Gremien und Institutionen der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Forschung und der technologischen Entwicklung beiziehen. Die entstehenden Zusatzkosten werden durch das Bundesamt gemäss den Bestimmungen nach Abschnitt 6 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 6. Dezember 20012 zur Bundespersonalverordnung und gemäss den Bestimmungen der Richtlinien des Bundesrates vom 24. November 19993 für die Entsendung von Delegationen an internationale Konferenzen sowie für deren Vorbereitung und Folgearbeiten vergütet.
Art. 6 Nationale Expertisen
Das Bundesamt gibt eine nationale Expertise über die Schweizer Beteiligung an Projekten der Sechsten Rahmenprogramme und anderer Programme der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Forschung, der technologischen Entwicklung und der Demonstration in Auftrag, wenn:
ein Bundesbeitrag von mehr als 2 Millionen Franken für die gesamte Projektdauer oder von mehr als 0,5 Millionen Franken pro Projektjahr beantragt wird;
ein Bundesbeitrag beantragt wird und thematische Verbindungen zu bereits national finanzierten Projekten bestehen;
ein Bundesbeitrag beantragt wird und Zweifel an der Durchführbarkeit der Aufgaben des Schweizer Projektteilnehmers oder der Schweizer Projektteilnehmerin gemäss Projektvertrag der Europäischen Kommission bestehen.
Art. 7 Gewährung von Beiträgen für die Vorbereitung von Projektvorschlägen im Rahmen der Sechsten Rahmenprogramme
Das Bundesamt kann für die Vorbereitung eines Projektvorschlags im Rahmen der Sechsten Rahmenprogramme auf Gesuch hin durch Verfügung einen Pauschalbeitrag von 6000 Franken gewähren, wenn:
der Projektvorschlag bei der Europäischen Kommission eingereicht worden ist: 1. von einer Schweizer Teilnehmerin oder einem Schweizer Teilnehmer, die oder der die administrative Projektkoordination übernimmt, oder 2. von einem schweizerischen kleinen oder mittleren Unternehmen und es sich um den ersten Projektvorschlag dieses Unternehmens handelt; und
dieser Projektvorschlag durch die von der Europäischen Kommission beauftragten unabhängigen Sachverständigen begutachtet wurde.
Das Bundesamt erstellt eine Wegleitung über die Gesuchseinreichung und stellt die entsprechenden Formulare zur Verfügung.
Art. 8 Finanzierung der Begleitmassnahmen
Die Begleitmassnahmen werden mit dem von der Bundesversammlung bewilligten Verpflichtungskredit finanziert.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2004 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2007.
19. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |