AS 2003 5011
Verordnung
über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen
im Zusammenhang mit der Neuregelung
des militärischen Personals
vom 5. Dezember 2003
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Folgende Verordnungen werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 22. November 19951 über die Instruktorenwagen (VIW); 2. Verordnung vom 1. Dezember 19862 über das Festungswachtkorps (VFWK).
II
Die nachfolgenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Bundespersonalverordnung vom3. Juli 20013
Art. 33 Abs. 1 Bst. a und c, 2, 3 Bst. a, 3bis, 3ter und 4 Bst. a
Mit Vollendung des 58. Altersjahres endet das Arbeitsverhältnis der:
Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere, mit Ausnahme der höheren Stabsoffiziere, der Fachberufsoffiziere und der Fachberufsunteroffiziere;
Aufgehoben 2 Das Arbeitsverhältnis der hauptamtlichen höheren Stabsoffiziere im Grade eines Brigadiers, mit Ausnahme des Oberauditors der Armee, endet mit Vollendung des 60. Altersjahres.
Mit Vollendung des 62. Altersjahres endet das Arbeitsverhältnis:
a. der hauptamtlichen höheren Stabsoffiziere im Grade eines Divisionärs oder Korpskommandanten;
Der Anspruch auf eine vorzeitige Pensionierung nach den Absätzen 1 Buchstabe a, 2 und 3 Buchstabe a beginnt nach zehn Jahren in der Funktion als Berufsoffizier, hauptamtlicher höherer Stabsoffizier oder Berufsunteroffizier. Eine Berufs-
AS 1996 243
AS 1986 2492, 1992 2496, 1995 508, 1999 1298 ausübung in der Funktion als Fachberufsoffzier oder -unteroffizier wird nicht angerechnet.
Im Einzelfall kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 das Arbeitsverhältnis im Einvernehmen mit der betroffenen Person über das Rücktrittsalter nach den Absätzen 1 Buchstabe a, 2 und 3 Buchstabe a hinaus um höchstens drei Jahre verlängern.
Vorzeitig können in Ausnahmefällen pensioniert werden, sofern sie ohne eigenes Verschulden und aus anderen Gründen als Invalidität nicht mehr im besonderen Arbeitsverhältnis verbleiben können:
a. Berufsoffiziere, einschliesslich hauptamtlicher höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere, mit Ausnahme der Fachberufsoffiziere und Fachberufsunteroffiziere: mit 55 Jahren;
Art. 96 Bst. e
Die Ausübung des Streikrechts ist denjenigen Angehörigen der folgenden Personalkategorien untersagt, die wesentliche Aufgaben zum Schutz der Staatssicherheit, für die Wahrung von wichtigen Interessen in auswärtigen Angelegenheiten oder für die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen erfüllen:
e. den Angehörigen des Überwachungsgeschwaders, des militärischen Flugsicherungspersonals und der Berufsformation der Militärischen Sicherheit.
2. Verordnung vom 14. Dezember 19984 über die Militärische Sicherheit (VMS)
Art. 3 Abs. 1bis
Angehörige von Berufsformationen der Militärischen Sicherheit können durch die jeweils zuständige Stelle für beschränkte Zeit zusätzlich zur Erfüllung von Aufgaben insbesondere in folgenden Bereichen herangezogen werden:
Sicherungseinsätze im In- und Ausland;
Polizeieinsätze;
Katastrophenhilfeeinsätze im In- und Ausland;
Friedensförderungsdienste.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
5. Dezember 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |