AS 2003 864
Verordnung
über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak
Änderung vom 9. April 2003
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 7. August 19901 über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak wird wie folgt geändert:
Art. 2 Sperrung von Geldern und Zahlungsverkehr
Gelder, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle der irakischen Regierung oder von Unternehmen privaten oder öffentlichen Rechts mit Sitz im Irak befinden, sind gesperrt.
Es ist verboten, der irakischen Regierung, irakischen Unternehmen privaten oder öffentlichen Rechts oder Unternehmen, die sich unter deren Kontrolle befinden, Gelder zu überweisen oder sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
Es ist verboten, Gelder in den Irak zu überweisen.
Art. 2a Meldepflicht
Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperre nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen diese dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) unverzüglich melden.
Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Höhe der gesperrten Gelder enthalten.
Art. 2b Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht; ausgenommen sind normale Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten.
Art. 4 Abs. 1 Bst. f–h und 2
Von den Verboten nach den Artikeln1 und 2 können ausgenommen werden:
der Handel mit Waren aus dem Irak zur Finanzierung von Waren im Sinne der Buchstaben a und b;
Zahlungen aus gesperrten Konten und Übertragungen von gesperrten Vermögenswerten zum Schutze schweizerischer Interessen oder zur Vermeidung von Härtefällen;
Zahlungen für humanitäre Unterstützungsmassnahmen.
Das seco entscheidet nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartementes über Ausnahmebewilligungen.
Art. 5 Abs. 1 und 1bis
Wer gegen die Artikel 1, 2 oder 3 dieser Verordnung verstösst, wird nach Artikel 9 des Embargogesetzes bestraft.
Wer gegen Artikel 2a dieser Verordnung verstösst, wird nach Artikel 10 des Embargogesetzes bestraft.
II
Diese Änderung tritt am 10. April 2003 in Kraft.
9. April 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |