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Verordnung zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz

AS 2004 1597 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 12. März 2004

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2004-1597/de/verordnung-zum-wohnbau-und-eigentumsforderungsgesetz

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Verordnung zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (SR 843.1)

AS 2004 1597

Verordnung
zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz
(VWEG)

Änderung vom 12. März 2004

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 30. November 19811 zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz wird wie folgt geändert:

Art. 21 Abs. 4bis

Der Bund kann geschuldete Vorschüsse und Zinsbetreffnisse vor Ablauf von

Jahren in folgenden Fällen ganz oder teilweise erlassen:

  1. wenn der Empfänger von Bundeshilfe aufgrund der Marktverhältnisse voraussichtlich nicht in der Lage ist, die finanziellen Verpflichtungen innert 30 Jahren zu erfüllen und ein Verzicht für den Bund insgesamt in finanzieller Hinsicht von Vorteil ist. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. der Mietertrag im Vergleich zum Mietzinsplan, 2. die verbleibende Laufzeit der Grundverbilligungsschuld, 3. die Leerwohnungsziffer der Gemeinde, in der das Objekt liegt, 4. der Erneuerungsbedarf, 5. die Vergleichsmiete, 6. allfällige Verzichtsleistungen von Finanzierungspartnern im Rahmen von Sanierungsvereinbarungen;

  2. im Rahmen einer Zwangsverwertung, sofern weitere beteiligte Gläubiger zu Verlust mindernden Massnahmen Hand bieten.

Art. 27 Abs. 2

Die Zusatzverbilligung I wird in der Regel während 15 Jahren ab Beginn der Bundeshilfe ausgerichtet. Die Dauer der Ausrichtung der Zusatzverbilligung I kann um maximal sechs Jahre verlängert werden.

Art. 28 Abs. 3bis, 3ter und 5

Bei Mietern in bestehenden Mietverhältnissen erhöht sich die massgebende Einkommensgrenze um 10 Prozent.

Dassteuerbare Einkommen von in gleichem Haushalt lebenden Personen in Ausbildung bis 25 Jahre wird nicht angerechnet.

Liegt das steuerbare Einkommen nach direkter Bundessteuer über der Grenze nach den Absätzen1, 3 und 3bis, so können die Zusatzverbilligungen aufgrund der Einkommensvorschriften des Kantons oder der Gemeinde gewährt werden, wenn diese vergleichbare Beiträge leisten.

Art. 29 Abs. 2bis und 5 Mietern in bestehenden Mietverhältnissen erhöht sich die massgebende

Vermögensgrenze um 10 Prozent.

Liegt das Vermögen über der Grenze nach den Absätzen1, 2 und 2bis, so können die Zusatzverbilligungen aufgrund der Vermögensvorschriften des Kantons oder der Gemeinde gewährt werden, wenn diese vergleichbare Beiträge leisten.

Art. 33 Anwendung auf Wohngemeinschaften

Wohngemeinschaften von Betagten, Invaliden, Pflegebedürftigen, Pflegepersonal oder Auszubildenden mit mindestens drei Personen erhalten die Zusatzverbilligung, wenn das durchschnittliche Einkommen und Vermögen der Bewohner die zulässigen Grenzen nach den Artikeln 28 Absätze1, 3 und 3bis sowie 29 Absätze1, 2 und 2bis nicht übersteigt.

Art. 43b Erlass von Vorschüssen und Zinsbetreffnissen

Der Bund kann geschuldete Vorschüsse und Zinsbetreffnisse ganz oder teilweise erlassen. Artikel 21 Absatz 4bis ist sinngemäss anwendbar.

Footnotes

  1. [1] SR 843.1

II

Diese Änderung tritt am1. April 2004 in Kraft.

12. März 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Joseph Deiss

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz