AS 2004 2081
Verordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee
(Bodensee-Schifffahrts-Ordnung, BSO)
Beschlossen am 23. Oktober 2003 in Bern durch die Internationale Schifffahrtskommission für den Bodensee Vom Bundesrat genehmigt am 24. März 2004 Inkrafttreten am1. Mai 2004
Die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung vom 13. Januar 19761 wird wie folgt geändert:
Art. 0 .02 Bst. q–s
«wassergefährdende Stoffe»: Stoffe und Zubereitungen, die 1. nach den Richtlinen 67/548/EWG2 oder 1999/45/EG3 als umweltgefährlich eingestuft werden, 2. mit dem Symbol N und der Gefahrenbezeichnung «umweltgefährlich» zu kennzeichnen sind, und 3. mit den folgenden Bezeichnungen der besonderen Gefahren oder Kombinationen davon zu kennzeichnen sind: – R50 sehr giftig für Wasserorganismen – R51 giftig für Wasserorganismen – R53 kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen hervorrufen;
«gefährliche Güter»: Stoffe, einschliesslich Lösungen, Gemische und Gegenstände, der Klassen1 bis 9 des Teils 2 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 19574 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) in der jeweils gültigen Fassung;
«Fähre»: ein Fahrzeug, das für den Übersetzverkehr bestimmt ist oder hierfür verwendet wird.
Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
ABL Nr. L 200 vom 30.7.1999. Der Text der Richtlinie kann bei der OSEC, Euro Info-Center Schweiz, Stampfenbachstrasse 85, 8035 Zürich, Internet: www.osec.ch/eics bezogen oder unter www.europa.eu.int/eur-lex eingesehen werden.
Gliederungstitel vor Art. 8.01
Abschnitt VIII Wassergefährdende Stoffe und gefährliche Güter
Art. 8 .01 Beförderungsverbot
Die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen und von gefährlichen Gütern ist verboten.
Auf Fähren, die für den Transport von Kraftfahrzeugen zugelassen sind, gilt das Verbot nach Absatz 1 nicht für die Beförderung von
Kraftfahrzeugen, die nach den Voraussetzungen des Unterabschnitts1.1.3.1 Buchstaben a, b, c und e, des Unterabschnitts1.1.3.2 Buchstaben a, b, d, e und g und des Unterabschnitts1.1.3.3 ADR5 Güter befördern oder
Fahrgästen, die wassergefährdende Stoffe oder gefährliche Güter mit sich führen, sofern diese Stoffe oder Güter einzelhandelsgerecht abgepackt und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt die Fahrgäste haben alle Massnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Wassergefährdende Stoffe oder gefährliche Güter in Grosspackmitteln (IBC), Grossverpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht abgepackt.
Die Führer von Kraftfahrzeugen, die wassergefährdende Stoffe oder gefährliche Güter befördern, dürfen ihr Kraftfahrzeug nur auf die Fähre fahren, wenn dieses nach Absatz 2 befördert werden darf oder für die Beförderung auf der Fähre eine Ausnahme nach Artikel 16.02 Absatz 6 vorliegt. Satz1 gilt entsprechend für Fahrgäste, die wassergefährdende Stoffe oder gefährliche Güter mit sich führen.
Art. 16 .02 Absatz 1 und 6
Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften der Artikel 3.06,5.02 Absätze1, 2, 4 und 5, 6.02, 6.11, 6.15, 9.01, 10.03, 10.08, 11.02, 11.04 Absatz 1, 12.03 Absatz 1 Buchstabe a, 12.04, 13.03 letzter Satzteil, 13.05, 13.06, 13.10, 13.11, 13.11a, 13.11b, 13.18, 13.19 und 14.08 zulassen, wenn hierdurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträcht werden sowie Gefahren oder Nachteile, die durch die Schifffahrt verursacht werden können, nicht zu erwarten sind.
Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Ausnahmen vom Verbot des Artikels 8.01 Absatz 1 zulassen. Vor der Erteilung einer solchen Ausnahme sind im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der anderen Bodenseeuferstaaten gleiche Bedingungen für den Transport der Stoffe bzw. Güter festzusetzen. Dies gilt auch, wenn die Beförderung im Gebiet ein- und desselben Anrainerstaates durchgeführt wird.