AS 2004 2451
Bundesgesetz
über das Kriegsmaterial
(Kriegsmaterialgesetz, KMG)
Änderung vom 19. Dezember 2003
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrates vom1. November 20021 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Februar 20032,
beschliesst:
I
Das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 19963 wird wie folgt geändert:
Änderung von Ausdrücken In den Artikeln 8 Sachüberschrift und Absätze1 und 3 sowie 35 Sachüberschrift und Absatz 1 Buchstabe a wird der Ausdruck «Anti-Personenminen» durch «Antipersonenminen» ersetzt. In Artikel 8 Absatz 3 wird der Ausdruck «Aufnahmesperre» durch «Wiederaufnahmesperre4» ersetzt.
Art. 8 Abs. 2 und 4
Unbeschadet der allgemeinen Verpflichtungen nach Absatz 1 ist die Zurückbehaltung oder Weitergabe einer Anzahl von Antipersonenminen für die Entwicklung von Verfahren zur Minensuche, Minenräumung, oder Minenvernichtung und für die Ausbildung in diesen Verfahren zulässig. Die für die genannten Zwecke absolut erforderliche Mindestzahl von Minen darf nicht überschritten werden.
Unter Wiederaufnahmesperre versteht man eine Vorrichtung, die eine Mine schützen soll und ein Teil der Mine ist, der mit ihr verbunden, an ihr befestigt oder unter ihr angebracht ist und der beim Versuch, sich an der Mine zu schaffen zu machen oder sie anderweitig gezielt zu stören, aktiviert wird.