AS 2004 2575
Verordnung
über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen
und Ausländern
(VEA)
Änderung vom 12. Mai 2004
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 14. Januar 19981 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3, 3 Absatz 1, 22c Absatz 3 und 25 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 19312 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG), Gliederungstitel vor Art. 8a
3. Abschnitt: Abnahme von Fingerabdrücken
Art. 8a
Die schweizerischen Auslandvertretungen und Grenzposten können im Rahmen der Weisungen des Bundesamts von Ausländerinnen und Ausländern Fingerabdrücke abnehmen, wenn:
deren Identität nicht feststeht und die Abnahme für ein fremdenpolizeiliches Verfahren, insbesondere bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen und zur Verhinderung von Missbräuchen, erforderlich ist; oder
sie illegal in die Schweiz einreisen.
Die Übermittlung und Speicherung der Fingerabdrücke sowie die Bearbeitung der zugehörigen Personendaten richtet sich nach den Artikeln 4 Buchstaben c, e und f,
Buchstabe e, 12, 13 Absatz 1 und 17 Absatz 2 der Verordnung vom 21. November 20013 über die Bearbeitung erkennungsdienstlicher Daten.
Art. 9a
Aufgehoben
II
Diese Änderung tritt am1. Juni 2004 in Kraft.
12. Mai 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Joseph Deiss |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |