AS 2004 4271
Verordnung
über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen
(VLL)
Änderung vom 20. September 2004
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
verordnet:
I
Die Verordnung vom 18. September 19951 über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen wird wie folgt geändert:
Erlasstitel Verordnung des UVEK über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (VLL)
Art. 10 Abs. 1 und 3
Luftfahrzeuge der Standardkategorie sowie deren Triebwerke und Propeller haben grundsätzlich den gemäss JAR 21 anwendbaren Lufttüchtigkeitsanforderungen zu entsprechen. Als solche gelten namentlich JAR 22, 23, 25, 27 und 29.
Das Bundesamt kann unter Vorbehalt von JAR 21 ausländische Lufttüchtigkeitsanforderungen anerkennen; es kann diese mit zusätzlichen Anforderungen ergänzen. Entsprechende ausländische Lufttüchtigkeitsanforderungen sind namentlich CS2 22, 23, 25, 27, 29 sowie FAR3 23, 25, 27 und 29.
II
Diese Änderung tritt am1. Oktober 2004 in Kraft.
20. September 2004 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger