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Mineralölsteuerverordnung

AS 2004 4565 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 27. Okt. 2004

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2004-4565/de/mineralolsteuerverordnung

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Mineralölsteuerverordnung (SR 641.611)

AS 2004 4565

Mineralölsteuerverordnung
(MinöStV)

Änderung vom 27. Oktober 2004

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 19961 wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 3

Für unversteuerte Pflichtlagerbestände muss die Carbura eine angemessene Sicherheit leisten.

Art. 33 Abs. 2

Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen zur Versorgung anderer Luftfahrzeuge getankt werden, sind steuerfrei, wenn:

  1. sie direkt vor dem Abflug ins Ausland getankt werden;

  2. mit dem Flug gegen Entgelt Personen oder Waren transportiert oder Dienstleistungen erbracht werden; und

  3. für den Flug eine Betriebsbewilligung oder eine Bewilligung für Flugschulen vorliegt.

Art. 34 Abs. 1 Bst. b

Treibstoffe, die als Betriebsmittel im Fahrzeugtank eingeführt werden, sind steuerfrei:

b. bei anderen Fahrzeugen, sofern sie sich in fest eingebauten, mit dem Antriebsmotor in Verbindung stehenden Tanks befinden und unmittelbar mit demselben Fahrzeug verbraucht werden, bei inländischen schweren Motorwagen jedoch höchstens bis 400 l und sofern das Fahrzeug im Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden Transport im Ausland betankt worden ist.

Art. 35 Abs. 3 Einleitungssatz und 5

Als Pilot- und Demonstrationsanlagen gelten Anlagen, deren Betrieb der Energie- und Umweltpolitik des Bundes entspricht, in denen jährlich höchstens 5 Millionen Liter Dieselöläquivalent gewonnen werden und die: …

Dienen mehrere Anlagen dem gleichen Zweck nach Absatz 3 Buchstabe a oder b und übersteigt die gesamte Produktionsmenge 20 Millionen Liter Dieselöläquivalent, so befreit das Departement die einzelnen Gesuchsteller anteilmässig von der Steuer.

Art. 87

Aufgehoben

Art. 102 Abs. 3

Die Einlagerung von Treibstoffen und Heizöl extraleicht in einem Pflichtlager ausserhalb von Erdölraffinerien und Steuerfreilagern muss von der Carbura auf dem Begleitschein bestätigt werden.

Footnotes

  1. [1] SR 641.611

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2005 in Kraft.

27. Oktober 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Joseph Deiss

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz