AS 2004 5009
Verordnung des VBS
über die Zulagen im Flug- und Fallschirmsprungdienst
des VBS
(Flugzulagenverordnung VBS)
Änderung vom 3. Dezember 2004
Das Eidgenössische Department für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
verordnet:
I
Die Flugzulagenverordnung VBS vom 15. Mai 20031 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken In Artikel 1 sowie im Titel zum 3. Abschnitt wird der Ausdruck «Gruppe Rüstung» ersetzt durch «armasuisse».
Art. 1 Abs. 1 Bst. g
Diese Verordnung regelt die Zulagen für folgende Personalkategorien der Luftwaffe:
g. zivile Transportpiloten und Transportpilotinnen (Transportpiloten) des Lufttransportdienstes des Bundes (LTDB);
Art. 2 Abs. 1
Berufsmilitärpiloten, zivile Transportpiloten des Lufttransportdienstes des Bundes, Berufsbordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure, Berufsfallschirmaufklärer und Berufsbordfotografen erhalten eine Zulage nach Anhang 1 für besondere Beanspruchung, für den vermehrten Einsatz im Flugdienst und das erhöhte Risiko.
Art. 3 Beginn des Anspruchs auf Zulage
Anspruch auf eine Zulage nach Anhang 1 haben Berufsmilitärpiloten nach erfolgreichem Abschluss der Pilotenschule der Luftwaffe, zivile Transportpiloten LTDB mit Beginn der entsprechenden Anstellung, Berufsfallschirmaufklärer nach Ablauf der Probezeit und die übrigen Berechtigten nach der Brevetierung.
II
Anhang 1 wird wie folgt geändert:
Ziff. 7
Zivile Transportpiloten a. vom ersten bis dritten Jahr 14 160 LTDB b. vom vierten bis sechsten Jahr 19 211
c. ab dem siebten Jahr 36 715
III
Diese Änderung tritt am1. Januar 2005 in Kraft.
3. Dezember 2004 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Samuel Schmid