AS 2005 1515
Abkommen
zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige
Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Änderung vom 19. März 20031
Abgeschlossen am 19. März 2003 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 14. Januar 2005
Originaltext
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 20. Juni 1994 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (im Folgenden als «Abkommen» bezeichnet), geändert durch das erste Änderungsabkommen vom 16. April 20022, auf der Grundlage der anlässlich der Fünften Sitzung der Ständigen Expertenkommission nach Artikel 7 des Abkommens am 14./15. Januar 2002 in Bern gemeinsam erarbeiteten Vorschläge – haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Änderungen des Abkommens
(1) Artikel 1 des Abkommens in der Fassung des ersten Änderungsabkommens vom 16. April 2002 wird durch folgende Fassung ersetzt: «(1) Hochschulen im Sinne dieses Abkommens sind: 1. In der Bundesrepublik Deutschland staatliche Bildungseinrichtungen, die nach den Rechtsvorschriften der Länder Hochschulen sind, und nichtstaatliche Bildungseinrichtungen, die nach den Rechtsvorschriften der Länder mit Wirkung für alle Länder als Hochschule staatlich anerkannt sind. 2. In der Schweizerischen Eidgenossenschaft staatliche Bildungseinrichtungen, die nach den Rechtsvorschriften des Bundes oder der Kantone Hochschulen sind, und nichtstaatliche Bildungseinrichtungen, die nach den Rechtsvorschriften des Bundes oder der Kantone mit Wirkung für die gesamte Schweizerische Eidgenossenschaft als Hochschule staatlich anerkannt sind.
AS 2004 3225 (2) Die Ständige Expertenkommission gemäss Artikel 7 sorgt für die laufende Dokumentation und Veröffentlichung von Listen der Hochschulen gemäss Absatz 1, auf deutscher Seite durch die Hochschulrektorenkonferenz, auf schweizerischer Seite durch die Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten. Die Listen sind nicht Teil des Abkommens.» (2) Artikel 3 des Abkommens in der Fassung des ersten Änderungsabkommens vom 16. April 2002 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 werden die Worte «Absätze 2 bis 5» ersetzt durch die Worte «Absätze 2 bis 6». 2. In Absatz 2 wird der Hinweis auf die Anlage «– vergleiche Anlage 1 Teil 1 und Anlage 2 Teil 1 –» gestrichen. 3. In Absatz 3 wird der Hinweis auf die Anlage «– vergleiche Anlage 1 Teil 2 und Anlage 2 Teil 2 –» gestrichen. 4. In Absatz 4 werden die Hinweise auf die Anlagen «– vergleiche Anlage 1 Teil 2 und Anlage 2 Teil 2 –» sowie «– vergleiche Anlage 1 Teil 1 und Anlage 2 Teil 1 –» 5. In Absatz 5 werden die Hinweise auf die Anlagen «– vergleiche Anlage 1 Teil 1 und Anlage 2 Teil 1 –» sowie «– vergleiche Anlage 1 Teil 2 und Anlage 2 Teil 2 –» 6. Nach Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt: «(6) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen, die in Studiengängen an Kunst- und Musikhochschulen absolviert oder erbracht worden sind, werden für einschlägige weitere Studien an den entsprechenden Hochschulen im jeweils anderen Land vorbehaltlich einer von der aufnehmenden Hochschule geforderten künstlerischen Eignungsprüfung auf Antrag angerechnet oder anerkannt.» 7. Die bisherigen folgenden Absätze 6 bis 8 werden zu Absätzen 7 bis 9. 8. Im neuen Absatz 7 werden die Worte «im Sinne der Absätze1 bis 5» ersetzt durch die Worte «im Sinne der Absätze1 bis 6». (3) Artikel 1 Absatz 3 des ersten Änderungsabkommens vom 16. April 2002 wird
Art. 2
Dieses Änderungsabkommen und das Abkommen in der Fassung des ersten Änderungsabkommens vom 16. April 2002 sind als ein Abkommen auszulegen und anzuwenden und von der Expertenkommission redaktionell als Neufassung zusammenzustellen und zu veröffentlichen.
Art. 3 Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Massgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.
Geschehen zu Berlin am 19. März 2003 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Regierung Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: der Bundesrepublik Deutschland: Werner Baumann Wilfried Grolig