AS 2005 2481
Verordnung des VBS
über die Bewertung der besonderen Funktionen im VBS
(Funktionsbewertungsverordnung VBS)
vom 21. Juni 2005
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD),
gestützt auf Artikel 52 Absatz 5 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011 (BPV),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Zuweisung der besonderen Funktionen im VBS zu einer Lohnklasse nach Artikel 36 BPV.
Die Funktionsbewertungen sind in den Anhängen 1–10 aufgeführt.
Art. 2 Bewertungsgrundlagen
Massgebend für die Funktionsbewertung sind die erforderliche Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen. Sie berücksichtigt ferner die fachliche Breite, Verschiedenartigkeit und Komplexität der Aufgaben sowie die Führungsanforderungen.
Grundlagen der Funktionsbewertung sind die Aufgaben, die in der Stellenbeschreibung festgehalten sind. Wenn eine Funktion verschiedenartige Aufgaben umfasst, richtet sich die Funktionsbewertung in erster Linie nach den Aufgaben, die den überwiegenden Teil der Arbeitszeit beanspruchen. Die weiteren Aufgaben sind angemessen zu berücksichtigen.
Funktionen mit vergleichbaren Voraussetzungen und Aufgaben sind gleich zu bewerten. Für Funktionen, die in einer Organisationseinheit nur vereinzelt vorkommen, sind Vergleiche mit anderen Organisationseinheiten anzustellen.
Die dauernde und vollumfängliche Stellvertretung des oder der Vorgesetzten wird in der Regel mit einer zusätzlichen Lohnklasse abgegolten.
Wird für eine Stelle eine spezifische Ausbildung verlangt, so gilt dieses Erfordernis als erfüllt, wenn die Aus- oder Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen worden SR 172.220.111.343.1
Die Bewertung und Zuweisung einzelner Stellen zu den Lohnklassen 18–38 erfolgt im Einvernehmen mit den Bewertungsstellen nach Artikel 53 Buchstaben a und b BPV. Die in dieser Verordnung aufgeführten Einreihungen einzelner Stellen in die Lohnklasse 28 und höher beruhen auf Bewertungen des EFD, gestützt auf Empfehlungen der Koordinationskommission für die Einreihung höherer Funktionen.
Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. November 20012 über die Bewertung der besonderen Funktionen im VBS wird aufgehoben.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2005 in Kraft.
21. Juni 2005 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Samuel Schmid
AS 2002 83, 2003 1278
Anhang 1
Militärische Fahrschule
Fahrlehrer/in 16 Fahrlehrer mit eidgenössischem Fahrlehrerausweis und Fahrlehrerermächtigung, welche hauptamtlich als Fahrlehrer eingesetzt sind.
Anhang 2
Kartografie
Kartograf/in 16 Kartografen mit abgeschlossener Berufslehre als Kartografen oder gleichwertiger Ausbildung, die mit Aufgaben der topografischen oder thematischen Kartografie betraut sind oder kartografische Arbeiten auf dem Spezialgebiet der militärischen Kartografie ausführen, die höhere Anforderungen stellen.
Kartograf/in 18 Kartografen, die schwierige Aufgaben der topografischen, thematischen oder militärischen Kartografie ausführen und vielseitig eingesetzt sind.
Meisterkartograf/in 19 Kartografen, die besonders schwierige kartografische Arbeiten ausführen.
Anhang 3
Berufsmilitär
Berufsoffizier/in 15 Berufsoffiziers-Anwärter mit eidgenössischer oder kantonaler Maturität während des Bachelor-Studienganges an der Militärakademie an der ETH Zürich (MILAK).
Berufsoffizier/in 18 Berufsoffiziers-Anwärter mit abgeschlossener Hochschul- oder Fachhochschulausbildung während des Diplomlehrgangs an der Militärakademie an der ETH Zürich (MILAK).
Berufsoffiziere mit erfolgreich abgeschlossenem Grundausbildungs- Lehrgang für Ausbildungsoffiziere, die als Kompaniekommandanten (Kp Kdt)/ Einheits-Berufsoffiziere (Einh BO) oder als Fachausbilder (Einsatzgruppe 1)
Berufsoffizier/in 22 der MILAK (Bachelor-Studiengang, Diplomlehrgang), die als Einheits-Berufsoffiziere (Einh BO) in Schulen und Kursen, als Klassenlehrer in Kader- und Fachschulen oder als Musik-Berufsoffiziere (Einsatzgruppe 1)
Berufsoffizier/in 24 Musik-Berufsoffiziere, die als Chefs Musikbetrieb/-ausbildung
Berufsoffizier/in 26 der MILAK (Bachelor-Studiengang, Diplomlehrgang), die als Einh BO in Schulen und Kursen, als BO in Versuchsstäben oder als Klassenlehrer in Kader- und Fachschulen oder in Stabsfunktionen in zentralen militärischen Bereichen in der ganzen Breite ihres Ausbildungs-Spektrums vielseitig und breit eingesetzt sind. (Einsatzgruppe 2)
Berufsoffizier/in 27 Berufsoffiziere mit erfolgreich abgeschlossener Grundausbildung an der MILAK (Bachelor-Studiengang, Diplomlehrgang), die den Zusatzausbildungslehrgang I (ZAL I) erfolgreich abgeschlossen haben und als Schulkommandant Stellvertreter (Schul Kdt Stv), Stv Kdt Rekr Zentr, Klassenlehrer im Kommando Höhere Kaderausbildung der Armee (HKA) oder in einer gleichwertigen Funktion in Stäben eingesetzt sind. (Einsatzgruppe 3)
Berufsoffizier/in 28 II erfolgreich abgeschlossen haben und als Stv Kommandant BUSA, Schulkommandant einer Kleinschule, Kdt Kompetenz Zentrum (Kptz) Militärmusik, Kdt Koord Stelle Ter Reg 2, Kdt Mechanisiertes Ausbildungszentrum (MAZ), Kdt Waffenplatz Bern, Kdt Artillerieausbildungszentrum (AAZ) Ost, Kdt Kptz Fahrausbildung (FAA) oder in einer gleichwertigen Funktion in Stäben eingesetzt sind. (Einsatzgruppe 3+)
Berufsoffizier/in 29 II erfolgreich abgeschlossen haben und als Schul Kdt, Kdt Rekr Zentr, Kdt Höherer Unteroffizierslehrgang, Kdt Kptz Veterinärdienst der Armee, Kdt Lehrgänge MILAK, Kdt Truppen-, Stabs- oder Technische Lehrgänge, Kdt Führungssimulator, Kdt Koord Stelle Ter Reg (1, 3 und 4), Kdt AAZ West/Wpl Kdt, Kdt Waffenplatz Thun, Verteidigungsattachés oder in einer gleichwertigen Funktion in Stäben eingesetzt sind. (Einsatzgruppe 4)
Berufsoffizier/in 30 II erfolgreich abgeschlossen haben und als Stv Kdt Lehrverband (LVb), Kdt Ausbildungszentrum des Heeres, Kdt Kptz Gebirgsdienst der Armee, Kdt Grenadier-Kdo oder in einer gleichwertigen Funktion in Stäben eingesetzt sind.
Berufsoffizier/in 31 II erfolgreich abgeschlossen haben und als Stv Ausbildungschefs/ Stabschefs, Kdt der Kompetenzzentren SWISSINT und ABC, Kdt Berufsunteroffiziersschule oder in einer gleichwertigen Funktion in Stäben eingesetzt sind.
Berufsunteroffizier/in 13 Berufsunteroffiziers-Anwärter mit abgeschlossener Berufslehre von mindestens dreijähriger Dauer oder gleichwertiger Ausbildung, die den Grad eines höheren Unteroffiziers bekleiden, während der Grundausbildung zum Berufsunteroffizier.
Berufsunteroffizier/in 15 Berufsunteroffiziere mit erfolgreich abgeschlossener Grundausbildung an der Berufsunteroffiziersschule der Armee, die als Fachausbilder in Schulen, Lehrgängen und Kursen oder in einer gleichwertigen Funktion in Stäben eingesetzt sind. (Einsatzgruppe 1).
Berufsunteroffizier/in 19 Berufsunteroffiziere, die in der ganzen Breite ihres Ausbildungs- Spektrums vielseitig als Fachausbilder oder als Ausb Ustü, Schul- Administratoren, Armeefahrlehrer, Chef Dienste/VT/Militärsportleiter in Schulen, Kursen und Lehrgängen, Leiter LG Organisation HKA oder Wpl Berufsunteroffiziere eingesetzt sind. (Einsatzgruppe 2)
Berufsunteroffizier/in 20 Berufsunteroffiziere, die eine Funktion mit erhöhter Fach- und Ausbildungsverantwortung ausüben. (Einsatzgruppe 2+)
Berufsunteroffizier/in 21 Berufsunteroffiziere mit erfolgreich abgeschlossener Zusatzausbildung I (ZAL I) die als Chef Fachbereich, Klassenlehrer in Kaderschulen, Militärsportleiter/Spitzensport oder in einer gleichwertigen Funktion in Stäben eingesetzt sind. (Einsatzgruppe 3).
Berufsunteroffizier/in 22 Berufsunteroffiziere mit erfolgreich abgeschlossenem ZAL II, die als Klassenlehrer an der Berufsunteroffiziersschule der Armee (BUSA), als Fhr Geh von Schul Kdt oder Lehrgangs-Leiter FAA eingesetzt sind. (Einsatzgruppe 4)
Berufsunteroffizier/in 23 Berufsunteroffiziere mit erfolgreich abgeschlossenem ZAL II, die als Fhr Geh Stufe V, TSK, LBA, HKA, Ausbildungschefs, Kdt LVb oder als Lehrgangsleiter an der BUSA eingesetzt sind.
Anhang 4
Zeitmilitär
Zeitsoldat/in 7 Zeitsoldaten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung zum Soldaten (Sdt, Gfr oder Ogfr), die in verschiedenen Soldatenfunktionen eingesetzt sind.
Zeitunteroffizier/in 9 Gruppenführer (Kpl, Wm oder Obw), die als Team Chef, Bereichschefs, Spezialisten, Grfhr, Fz Kdt, Chefs Waffen-Gt System, Zfhr Stv, Halb-Zfhr oder Patr Fhr eingesetzt sind.
Zeitunteroffizier/in 12 Hauptfeldweibel, Feldweibel oder Fourier die als Einheitsfeldweibel, technische Unteroffiziere oder Einheitsfouriere eingesetzt sind.
Zeitunteroffizier 13 Log Zfhr, die als solche eingesetzt sind.
Zeitoffizier/in 13 Zeitoffiziere mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung zum Zfhr, die als Einh Kdt Stv, Zfhr oder Sub Of in Stäben eingesetzt sind.
Zeitoffizier/in 15 Zeitoffiziere mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung zum Einh Kdt, die als Offiziere in Stäben eingesetzt sind.
Zeitoffizier/in 16 Zeitoffiziere mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung zum Einh Kdt, die als solche eingesetzt sind.
Zeitoffizier/in 24 Militärische Untersuchungsrichter, welche als Strafverfolgungsorgan der Militärjustiz Strafuntersuchungen in der militärischen Gerichtsbarkeit, insbesondere im Bereich des Militärstrafgesetzes, des Strassenverkehrsgesetzes und bei Widerhandlungen gegen das humanitäre Völkerrecht, durchführen.
Anhang 5
Fliegendes Personal der Luftwaffe
Berufsmilitärpilot/in 15 Pilotenanwärter/in während der Ausbildung an der Pilotenschule der Luftwaffe.
Berufsmilitärpilot/in 17 Berufsmilitärpiloten während der Ausbildung an der Berufsmilitärpilotenschule.
Berufsmilitärpilot/in 24 Berufsmilitärpiloten mit erfolgreich abgeschlossener Grundausbildung, die als Berufsmilitärpilot eingesetzt sind.
Staffelkommandant/in 25 Berufsmilitärpiloten, die eine Fliegerstaffel kommandieren.
Berufsbordoperateur/in 19 Berufsoffiziere, die als Berufsbordoperateure, Berufs-FLIR- Operateure oder als Berufsbordfotografen eingesetzt sind.
Berufsbordoperateur/in 20 Berufsbordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure oder Berufsbordfotografen, deren Obliegenheiten besonders hohe Anforderungen stellen.
Berufsbordoperateur/in 22 Berufsbordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure oder Berufsbordfotografen, die selbständig im Rahmen der Luftwaffe besonders schwierige Tätigkeiten ausüben.
Fachdienstleiter/in 26 Berufsmilitärpiloten, denen die Leitung eines Fachdienstes übertragen ist.
Ressortleiter/in 28 Berufsmilitärpiloten, denen die Leitung eines Ressorts übertragen
Anhang 6
Fliegendes Personal der Armasuisse
Testpilot/in 25 Testpiloten, die für Prototypenerprobungen, Evaluationen, Einfliegen, Abnahmen, Waffenversuche und Flugdemonstrationen Testpiloten, denen die Leitung der Gruppe Testpiloten Helikopter oder Jet übertragen ist.
Chef Testpilot/in 27 Chefpilot, dem die fachliche, organisatorische und personelle Führung aller Testpiloten übertragen ist und der gleichzeitig eine der Gruppen Testpiloten Helikopter oder Jet leitet.
Flugversuchsingenieur/in 24 Ingenieure ETH/FH oder Physiker, die als Flugversuchsingenieure
Chef Flugversuchsingenieur/in 26 Flugversuchsingenieur, dem die fachliche, organisatorische und personelle Leitung der Gruppe Flugversuchsingenieure übertragen
Anhang 7
Schiessplatzpersonal
Schiessplatzwart/in 8 Angelernte Mitarbeiter, die auf einem Schiessplatz für die Bedienung von Anlagen eingesetzt sind, Reparatur- und Unterhaltsarbeiten ausführen und mit Sicherheitsaufgaben betraut sind.
Schiessplatzchef/in 10 Schiessplatzchefs auf Waffenplätzen mit einfachen technischen Anlagen und Schiessplatzvorschriften, denen Hilfskräfte zugeteilt sind.
Schiessplatzchef/in 11 Schiessplatzchefs auf Waffenplätzen mit einfachen technischen Anlagen und Schiessplatzvorschriften, denen Hilfskräfte zugeteilt sind und deren Obliegenheiten höhere Anforderungen stellen.
Schiessplatzchef/in 12 Schiessplatzchefs, deren Obliegenheiten besonders hohe Anforderungen stellen. Darunter können namentlich fallen: – die Leitung eines Schiessplatzbetriebes auf einem grossen Waffenplatz mit Nebenschiessplätzen, – die Überwachung/Leitung von Absperrdiensten bei Zielen in bewohnten Gebieten bzw. bei deren Überschiessen, – die Leitung eines zentralen Scheibendepots inkl. Belieferung der Truppe, Materialreparatur und -unterhalt.
Anhang 8
Krankenpflegedienst
Krankenpfleger/in 12 Krankenpfleger mit Diplom einer vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Krankenpflegeschule oder mit Diplom der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie sowie Medizinische Praxisassistenten, die im Krankenpflegedienst in Schulen und Kursen eingesetzt sind.
Oberkrankenpfleger/in 13 Oberkrankenpfleger, denen die Leitung einer Krankenabteilung übertragen ist. Für die Einreihung in diese Funktion ist der Abschluss einer entsprechenden Führungsausbildung erforderlich.
Oberkrankenpfleger/in 14 Oberkrankenpfleger, denen die Leitung einer grossen/zentralen Krankenabteilung (Thun, Andermatt, medizinisches Zentrum einer Region) übertragen ist, oder Oberkrankenpfleger einer Krankenabteilung, die zusätzlich als Lehrpfleger (Ausbilder/in) in Schulen und Kursen eingesetzt sind.
Oberkrankenpfleger/in 15 Oberkrankenpfleger, denen die Leitung einer grossen/zentralen Krankenabteilung (Thun, Andermatt, medizinisches Zentrum einer Region) übertragen ist und die zusätzlich als Lehrpfleger (Ausbilder/in) in Schulen und Kursen eingesetzt sind.
Anhang 9
Sportlehrer/in
Sportlehrer/in 20 Inhaber eines Turn- und Sportlehrerdiploms I oder II einer Hochschule, Mitarbeiter/innen mit Sportlehrerdiplom BASPO (EHSM) oder abgeschlossener Ausbildung als Sportlehrer/innen an einer Privatschule mit gleichwertigen Aufgaben, die als Fachlehrer, Klassenlehrer oder Kursleiter eingesetzt sind.
Sportlehrer/in 23 Sportlehrer, die ein J+S-Sportfach leiten oder denen gleichwertige Aufgaben übertragen sind.
Chefsportlehrer/in 24 Chefsportlehrer, die einen Ausbildungsbereich leiten oder gleichwertige Führungsaufgaben erfüllen oder die ein anspruchsvolles J+S-Sportfach leiten und durch fachliche Spezialisierung für das BASPO (EHSM) besonders wichtige Ausbildungsaufgaben erfüllen.
Chefsportlehrer/in 25 Chefsportlehrer, die einen grossen Ausbildungsbereich leiten oder entsprechende Führungsaufgaben erfüllen.
Anhang 10
Instruktionspersonal des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz
Instruktor/in 15 Instruktoren-Anwärter mit Matura oder gleichwertiger Ausbildung während des Diplomlehrganges an der Lehrpersonalschule des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz (BABS).
Instruktor/in 18 Instruktoren-Anwärter mit abgeschlossener Hochschulausbildung während des Diplomlehrganges an der Lehrpersonalschule des BABS.
Instruktor/in I 21 Instruktoren, die als Klassenlehrer in Kursen für Kader und Spezialisten, als Stellvertreter des Kursleiters, als Übungsleiter bei der Ausbildung der kommunalen Führungsorgane und als Regie- Instruktoren bei der Ausbildung der kantonalen Führungsorgane eingesetzt sind sowie bei der Erarbeitung von Fach-, Einsatz-, Bedienungs- und Ausbildungsunterlagen mitarbeiten.
Instruktor/in II 22 Instruktoren, die als Kursleiter für Kader und Spezialisten, als Teilprojektleiter für die Erarbeitung von Fach-, Einsatz-, Bedienungs- und Ausbildungsunterlagen oder als Klassenlehrer und Coachs/ Betreuer in der Ausbildung des Lehrpersonals eingesetzt sind.
Instruktor/in III 23 Instruktoren, die als Übungsleiter in der Ausbildung der kantonalen Führungsorgane oder als Leiter der Ausbildungslehrgänge für das Lehrpersonal eingesetzt sind.
Chefinstruktor/in 24 Chefinstruktoren, welche die gesamte Leitung eines Ausbildungsbereiches sowie die Überwachung der Kurse ausüben, verantwortliche Projektleiter für die Erarbeitung von Fach-, Einsatz-, Bedienungs- und Ausbildungsunterlagen sind und alle Informationen über den jeweiligen Stand und die Entwicklung der Fachgebiete inner- und ausserhalb des Bevölkerungsschutzes beschaffen und bereithalten.
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