AS 2005 2881
Bundesgesetz
über die Übertragung der Führung der
Militärversicherung an die SUVA
vom 18. März 2005
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom12. Mai 20041,
beschliesst:
I
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 19. Juni 19922 über die Militärversicherung
Art. 81 Abs. 2
Der Bundesrat kann die Führung der Militärversicherung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) übertragen.
Art. 82 Finanzierung
Der Bund trägt die Kosten der Militärversicherung, soweit sie nicht durch Prämien von Versicherten und durch Regresseinnahmen gedeckt sind.
Wird die Militärversicherung von der SUVA geführt, so vergütet der Bund dieser die Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten, die nicht durch Prämien von Versicherten und durch Regresseinnahmen gedeckt sind.
Die Vergütung an die SUVA unterliegt nicht der Mehrwertsteuer.
Art. 82a Abs. 2
Wird die Militärversicherung von der SUVA geführt, so sind Ersatzforderungen nach Artikel 78 ATSG bei der SUVA geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.
2. Bundesgesetz vom 20. März 19813 über die Unfallversicherung
Art. 67 Führung der Militärversicherung
Überträgt der Bundesrat die Führung der Militärversicherung nach Artikel 81 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19924 über die Militärversicherung (MVG) der SUVA, so führt diese die Militärversicherung als eigene Sozialversicherung mit gesonderter Rechnung.
Die SUVA organisiert die Militärversicherung so, dass diese ihre Aufgaben nach dem MVG erfüllen kann und dass die Erstellung von Jahresberichten und Statistiken nach Artikel 77 ATSG5 sichergestellt ist.
3. Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 19676
Art. 19 Abs. 1
Der Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle unterstehen nicht:
die Schweizerische Nationalbank;
die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), ausgenommen die Militärversicherung, sofern deren Führung der SUVA übertragen wird.
II
In den folgenden Bestimmungen der nachstehenden Erlasse wird der Ausdruck «Bundesamt für Militärversicherung» durch «Militärversicherung» ersetzt (die unmittelbar mit der Begriffsänderung zusammenhängenden grammatikalischen Änderungen sind vorzunehmen):
Artikel 2 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 24. März 20007 über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten;
Artikel 148b Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 148d Absatz 2 des Militärgesetzes vom3. Februar 19958;
Artikel 73 Absatz 2 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 20029;
Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe f des Bundesgesetzes vom12. Juni 195910 über die Wehrpflichtersatzabgabe;
Artikel 80 Absatz 2 Buchstabe c des Zivildienstgesetzes vom6. Oktober 199511;
Artikel 13a Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 19. März 197612 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe.
In Artikel 147 Absatz 1 des Militärgesetzes vom3. Februar 1995 wird der Ausdruck «den Verwaltungseinheiten der Militärversicherung, der Bundesstatistik» durch «der Militärversicherung und den Verwaltungseinheiten der Bundesstatistik», ersetzt.
III
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 18. März 2005 | Nationalrat, 18. März 2005 |
|---|---|
Der Präsident: Bruno Frick | Die Präsidentin: Thérèse Meyer |
Der Sekretär: Christoph Lanz | Der Protokollführer: Christophe Thomann |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am7. Juli 2005 unbenützt abgelaufen.13
Es wird auf den1. Juli 2005 in Kraft gesetzt.
27. April 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Samuel Schmid |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |